Mainzer Ingrossaturbücher Band 12

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StA Wü, MIB 12 fol. 171 [01]

Datierung: 6. Januar 1393

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad von Mainz bestätigt, dass die 4.000 Goldgulden, die er denen von Hertingshausen schuldet, von dem Paderborner Bischof Ruprecht von dem Berge zurückgezahlt werden sollen.

Vollregest:

[Erzbischof Konrad von Mainz] bestätigt kraft dieser Urkunde für sich, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mencze), dass der dem Ritter Friedrich (Friderich) von Hertingshausen (Hertingeshuß), seinem Amtmann auf der Naumburg, sowie seinen "lieben Getreuen" Hermann und Otte, den Söhnen des Amtmannes, 4.000 Goldgulden schuldig war, die Ritter Friedrich ihm zum Nutzen des Stiftes geliehen hatte.

Diese Schuld geht mit Willen und Wissen des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Domkapitels und auf Bitten des Ritters Friedrich auf Ruprecht von dem Berge, den erwählten Bischof von Paderborn (Padburn) und sein Stift über. Der Erzbischof weist dem Bischof nun eine jährliche, jeweils am Frauentag Kerzweihe [2. Februar] fällige Gülte in Höhe von 400 Gulden in der erzbischöflichen Stadt Hofgeismar (Geismar) an. Mainz wird das Geld in Hofgeismar zahlen oder im Umkreis von zwei Meilen in eine andere Burg des Paderborners geleiten.

Die diesjährige Gülte fällt noch an Friedrich, erst nach dem kommenden Frauentag Purificationis [2. Februar 1394] gehen Zahlungen an Paderborn.

Der Bischof bzw. der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde kann nach Ablauf von 5 Jahren die Gesamtschuld zurückfordern. Dies muss ein halbes Jahr vorher mündlich oder schriftlich angekündigt werden. Die Hauptsumme einschließlich der anteiligen Jahresgülte wird dann in Hofgeismar gezahlt und zwei Meilen weit geleitet. Will Mainz die Hauptschuld während der fünf Jahre zurückzahlen, muss dies ebenfalls ein halbes Jahr vorher angekündigt werden. Das Geld ist dann einschließlich der anteiligen Jahresgülte zu bezahlen.

Der Erzbischof verspricht, den Vertrag unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen unternehmen zulassen. Er kündigt sein Siegel an, das Domkapitel fügt zum Zeichen des Einverständnisses das große Kapitelsiegel an.

- Datum ... 1393 in die Epiphanie Domini.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 12 fol. 171 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/3563 (Zugriff am 26.04.2024)