Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 179

Datierung: [1388][a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Hertwig Kreiß von Bürgstadt.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [I.] bekennt für sich, seine Nachfolger und das Stift Mainz, dass er seinem Getreuen Hertwig (Herrwig) Kreiß (Kreisz) von Bürgstadt (Burgestad) und dessen Erben 2000 Mainzer oder Frankfurter Gulden, die Herrwig dem Stift geliehen hat, zurückzahlen will. Zu diesem Zweck sollen Bürgstadt und andere in deme Kamerforste gelegene Dörfer sowie die Zöllnerei und die Kellerei zu Miltenberg jährlich jeweils 100 Gulden an Herrwig und seine Erben entrichten. Der Erzbischof weist den Schultheißen und Schöffen von Bürgstadt und der anderen im Kamerforst gelegenen Dörfer sowie den Kellermeister und den Zöllner zu Miltenberg an, Hertwig jedes Jahr uff sente mertens tag (11. November) jeweils 100 Gulden auszuzahlen, bis die Schuld beglichen ist.

Zu Bürgen setzt der Erzbischof ein: den Edelherrn Konrad von Bickenbach, Eberhard von Fechenbach, den Viztum zu Aschaffenburg, Gocze von Alenzheim, Ebirhard Ruden, Wiprecht Ruden den Langen (Lanngen), den Amtmann zu Bischofsheim, Egen Seman, Zceitzolf von Adeslheimk (Alenzheim, Allenzheim), Eberhard (Ebirhard) von Grumbach, den Edelherrn zu Gamburg, Eberhard von Grumbach, den Sohn Herdans, Ebirhard von Iden, Heinrich Ruden den Jungen sowie Richard von Elmen, den Vogt zu Obernburg.

Sollten die vereinbarten Zahlungen nicht erfolgen, so haben Herrwig und seine Erben das Recht, die Bürgen zu mahnen. In diesem Fall müssen diese spätestens vierzehn Tage, nachdem sie dazu ermahnt wurden, jeweils einen Knecht und ein Pferd nach Miltenberg oder an einen höchstens drei Meilen von Miltenberg entfernten Ort senden, um die ausstehende Summe abzuleisten. Sollten Knecht oder Pferd während des Dienstes ausfallen, so sind die Bürgen verpflichtet, spätestens 8 Tage nachdem sie dazu ermahnt wurden, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

Sollte einer oder mehrere Bürgen versterben oder sich außer Landes begeben, so verpflichtet sich der Erzbischof, spätestens einen Monat nach Erhalt einer entsprechenden Mahnung neue Bürgen zu den obengenannten Bedingungen einzusetzen. Sollte der Erzbischof dies nicht tun, so sind alle übrigen Bürgen verpflichtet, jeweils ein Pferd zu senden, um den Schaden auszugleichen. Sollte einer der Bürgen gegen die Vereinbarungen verstoßen, so haben Herrwig und seine Erben das Recht, sich mit oder ohne Beistand eines Gerichts am Hab und Gut dieser Bürgen schadlos zu halten.

Sollten Hertwig und seine Erben die 2000 Gulden auf einmal zurückfordern, so sollen sie dies ein viertel Jahr vor sente peters tag (29. Juni), am tag, den man nenet zu Latine cathedra (22. Februar) ankündigen. Der Erzbischof verpflichtet sich, die volle Summe am Peterstag auszuzahlen. Sollte er dies nicht tun, so treten die Bürgen mit Pferden in Leistung, bis Herrwig und seine Erben entschädigt sind.

Sollte der Erzbischof, seine Nachfolger oder das Stift die 2000 Gulden auf einmal zurückzahlen wollen, so sollen sie dies ebenfalls ein viertel Jahr vor sente peters tag (29. Juni) zu cathedra (22. Februar) ankündigen.

Der Erzbischof und die Bürgen kündigen ihre Siegel an.

- Datum.[a]

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der undatierte Eintrag wurde aufgund seiner Stellung im Ingrossaturbuch in das Jahr 1388 gesetzt.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 179, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/508 (Zugriff am 26.04.2024)