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StA Wü, MIB 52 fol. 097 [02]

Datierung: 2. Januar 1515

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 52 fol. 97-97v. Kollationiert durch: Con. Spall

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Leibeigenschaft des Hans Gluck aus Kirchensall.

Vollregest:

Johann Kuchenmeister, Doktor, Amtmann zu Gamburg, Wolff von Hardheim (Hartheim), Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischofsheim) und Leonhart von Dürn, Amtmann zu Wildenberg, bestätigen, dass sie als verordnete Räte die Gebrechen auf dem Odenwald vermöge eines Befehls im Namen Erzbischof Albrechts usw. mit Wissen des Georg (Jorg) Ziepf, derzeit Keller zu Krautheim, den Hans Gluck (Gluckhansen), zu Kirchensall sesshaft, auf sein Ansuchen, in die Leibeigenschaft angenommen haben.

Die Amtleute von Krautheim sollen ihn wie andere Eigenleute schützen und schirmen und rechtlich vertreten. Hans Gluck soll für seine Leibeigenschaft jährlich am Martinstag ½ rheinischen Gulden in der Kellerei Krautheim bezahlen. Wenn er stirbt, sollen für das Besthaupt 10 rheinische Gulden fällig sein. Dies hat Gluckhansen zugesagt. Sollte es sein, dass er künftig in eine Reichsstadt oder anderswohin ziehen würde, wozu er das Recht hat, kann er sich mit Zahlung von 10 Gulden aus der Leibeigenschaft freikaufen. Er ist dann nicht mehr verpflichtet den jährlichen Zins und das Besthaupt zu geben.

Dies zu beurkunden kündigt der Erzbischof an, diesen Brief mit seiner Petschaft und Siegel zu versehen.

Gegeben zu Krautheim am Dienstag nach Circumcisionis domini 1515.

Quellenansicht

Keine

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 52 fol. 097 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23151 (Zugriff am 07.05.2024)