Suchergebnisse

Ihre Suche hat 514 Treffer ergeben. Sie sehen Treffer 62.

Vogt, RggEbMz Nr. 1882

Datierung: 27. Januar 1317

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: Wien, Staatsarchiv. Siegel des Erzbischofs stark, das des Abtes und des Propstes leicht verletzt ([Sig.] Mag. Nicolai de [Spyra R]eg. Rom. Prothonr.). - Gedr.: Emler, Regesta Bohemiae 3, 145 nr. 356.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Peter entscheidet den Streit zwischen dem Propst Nikolaus von Melnik und dem dortigen Kapitel einerseits, dem Abt und Konvent des Klosters Plass (Placensis) andererseits über das Dorf Tremoschna (Ztremusna), nachdem sich beide Parteien auf ihn als Schiedsrichter geeinigt und gelobt haben, sich seiner Entscheidung bei Strafe von 100 M. zu fügen. Der Erzbischof bestimmt, daß das Dorf mit allem Zubehör, wie es einst der Propst besaß, diesem durch das Kloster sogleich frei überantwortet werden soll, - nur mit dem Vorbehalt, daß die Propstei das Kloster wegen der von diesem vollzogenen Veräußerung (permutatio) des Dorfes Senitz (Zincz) nicht ansprechen darf (actione super ea contra alios sibi semper salva). Das Kloster soll das Dorf von dem Edeln Busco von Haid (Merica) völlig lösen (totaliter disbrigare), wenn es diesem auf Lebenszeit oder nach Erbrecht oder für immer verpfändet ist; wenn das Kloster aber das Dorf dem Busco nur für so lange, als es selbst in dessen Besitz ist, verpfändet hat, so soll es zur völligen Lösung nicht verpflichtet sein; es soll aber die Verpfändung zurücknehmen und ihn veranlassen, daß er den Propst nicht darin stört, ferner soll es, weil es nötig ist und der Propst es wünscht, erklären, daß der Busco an dem Dorf kein Recht hat. Auf die mittlerweile von dem Kloster geernteten Früchte soll der Propst verzichten, und er, oder wenn er zuvor stirbt, sein Nachfolger, soll dem Kloster jährlich von den Einkünften des Dorfes 12 M. königlicher Münze (1 M. = 56 Groschen), 6 an Georgentag und 6 an Gallentag, bei Strafe des Doppelten, so lange zahlen, bis das Kloster 100 M. erhalten hat; doch wird ihm diese Verpflichtung nur aus Billigkeitsgründen auferlegt; nach dieser Zahlung soll der Propst das Dorf ohne jede Anfechtung frei besitzen. - Abt und Propst sollen (für ihr Kloster bezw. ihre Propstei) ohne Verzug dieser Entscheidung zustimmen (omologare et approbare) und ihr Siegel zum Zeichen dessen an diese Urkunde hängen. - Erheben sich Zweifel über dieses Urteil, so behält der Erzbischof sich oder seiner Jurisdiktion die Entscheidung darüber vor.

- A. et d. Prage VI. kal. Febr. 1317.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 1882, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/19798 (Zugriff am 26.04.2024)