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StA Wü, MIB 58 fol. 039

Datierung: 29. April 1527

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 39-53v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Landschaft vor dem Spessart jenseits des Mains und Klein-Wallstadt, ins Amt Aschaffenburg gehörig.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. gibt seinen Untertanen seiner Zent der Grafschaft zu Ostheim vor dem Spessart bekannt: Sie haben sich im letzten Jahr gegen ihn als ihren rechten natürlichen Herrn ungehorsam aufgeworfen, zur Schmälerung und Abbruch seiner und seines Stifts Mainz Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, auch zur nicht geringen Verachtung seiner Person. Deshalb sind sie durch die erzbischöflichen Verwandten des Bundes zu Schwaben aller ihrer Privilegien, Begnadigungen, Freiheit, auch Amt und Gericht, wie sie das bisher von den erzbischöflichen Vorfahren und ihm als ihrem Herrn und Landesfürsten gehabt haben usw., entsetzt und dieselben zu erzbischöflichen Händen und Gewalt gestellt worden. Sie, seine Untertanen der Grafschaft zu Ostheim vor dem [fol. 39v] Spessart, haben ihm dann darüber ein öffentliches schriftliches besiegeltes Bekenntnis zugestellt und übergeben. Er, Erzbischof Albrecht, habe demnach die Untertanen seiner Zent der Grafschaft zu Ostheim mit einer gebührenden, ehrlichen und notwendigen Ordnung und Polizei, auch mit Ämtern, Gericht und Recht versehen, damit sie sich künftig in gebührendem Gehorsam gegenüber ihm und seinen Amtsnachfolgern sowie dem Stift Mainz halten, auch unter sich selbst in Frieden und Einigkeit leben und zum Aufkommen und Gedeihen gebracht werden können. So hat der Erzbischof als rechter Oberherr in der Zent der Grafschaft zu Ostheim die folgende Ordnung, Gericht und Recht aufgerichtet und gemacht und tut das hiermit wissentlich in der besten und beständigsten Form, was aus Obrigkeit geschehen soll.

Ordnung der Landschaft und Zent vor dem Spessart.
Erzbischof Albrecht, von Gottes Gnaden usw. bestätigt [fol. 40], weil ausschließlich er bisher der rechte, natürliche Oberherr und Landesfürst der Zent der Grafschaft zu Ostheim vor dem Spessart gewesen ist und ihm alle Obrigkeit, Gebot und Verbot dort zustehen, sollen künftig stets alle hohen und niederen Ämter, das Gericht und anderes vom Erzbischof, dessen Nachkommen besetzt und entsetzt werden und Gebot und Verbot, Bescheid und Befehl ausschließlich von wegen ihm oder in seinem Namen ausgehen und geschehen. Wenn solche Gebote von einem Viztum, Zentgraf, Landschreiber, Landesknecht, Reisigen, Schultheißen oder anderen, die einen erzbischöflichen Befehl haben, in seinem Namen oder wegen ihm geschehen und ausgehen, sollen diese christlich, einsichtig und gehorsam gehalten und vollzogen werden. Dem erzbischöflichen Viztum sollen alle seine nachgesetzten Unteramtleute als Zentgrafen, Schultheißen, Landsknechte, Landschöffen, Gerichtsschöffen und ganze Gemeinde in allen Geboten und Verboten in seinem Namen gehorsam und gewärtig sein, ihn auch in allen anderen Sachen als Viztum achten und halten. Wenn aber ein Viztum aufgrund von Geschäften oder aus anderen Ursachen nicht anwesend wäre, sollen die Untertanen ihr Aufsehen auf einen Zentgrafen, Landschreiber oder einen anderen Befehlshaber richten und deren Geboten und Verboten an Stelle des Erzbischofs gehorsam und gewärtig sein.

[fol. 40v] Der Viztum muss die Untertanen der Zent vor dem Spessart, geistlich und weltlich, edel und unedel, schützen und schirmen, diese Ordnung und Satzung gewissenhaft handhaben, sie vollziehen und sonst tun und handeln, gemäß seiner Bestallung.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig die Untertanen dieses Amtes, dazu im ganzen Stift und Fürstentum, alle zusammen oder einzeln, keinen Aufruhr, Empörung oder Konspiration gegen den Erzbischof, seine Nachkommen, gegen die Amtleute und Befehlshaber unternehmen, besonders weder Aufgebot noch eine Versammlung gemacht wird, bei Strafe an Leib und Gut, und deshalb Gebote nicht beachten, es geschehe durch wen es wolle. Wenn Gebote durch einen Viztum, Zentgrafen, Landschreiber, eine reisigen Schultheißen oder Landsknecht für den Erzbischof geschehen, müssen sie deren Geboten und Verboten gewissenhaft und gehorsam ohne allen Widerstand nachkommen.

Wenn jemand vernehmen oder erkennen würde, dass Aufruhr [fol. 41] und Empörung, Konspiration, Gebot oder Verbot, oder Versammlung stattfinden würde, die gegen den Erzbischof oder sein Stift, gegen deren Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit gerichtet sind, müssen sie dem unverzüglich widersprechen und nach besten Vermögen handeln, dazu das unverzüglich dem amtierenden Viztum melden und das nicht verschweigen. Wenn kein Viztum greifbar ist, müssen sie jegliches Widersetzen einem Zentgrafen oder Landschreiber anzeigen und mitteilen, ohne Gefährde.

Ferner ordnet der Erzbischof an, dass künftig jeder Zentgraf vermöge seiner Bestallung dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Stift gelobt und geschworen ist und nicht der Landschaft. Deshalb müsssen künftig alle Landschöffen inhaltlich ihres Eides dem Erzbischof, seinen Nachfolgern und dem Stift gelobt und geschworen sein. Wenn ein Landschöffe stirbt, dürfen sie selbst künftig keinen Landschöffen setzen oder machen, sondern sie können vier, fünf oder sechs Personen anzeigen, aus denen Viztum, Zentgraf, Landschreiber [fol. 41v] einen, auch, wenn es notwendig ist, mehrere annehmen, wenn sie selbst keinen geschickteren Kandidaten weisen, und dessen Eid entgegennehmen. Der Erzbischof behält sich vor, die verordneten Landschöffen und Gerichtspersonen als seine Diener jederzeit nach Gelegenheit zu beurlauben und andere an ihre Stelle wählen zu lassen und zu setzen. Der Erzbischof will auch so bald wie möglich seinem Landgericht eine besondere Ordnung zustellen lassen, wie sie sich in täglicher und zufallender bürgerlicher Handlung bei Prozessen und Urteilen verhalten müssen, doch soll für die nähere Zukunft bis zu Überantwortung dieser neuen Ordnung der Prozess in bürgerlichen Sachen so gehalten werden, wie es Brauch und Herkommen ist. Mit Malefiz und peinlichen Sachen soll es wie in der Stadtordnung vorgesehen gehalten werden, es wäre denn, dass ein Übeltäter entkommt (enttrunt), der soll wie bisher vor dem Landgericht beschrien werden. Desgleichen soll künftig auch kein Oberhof mehr besucht oder gestattet werden, sondern es gemäß der Ordnung der Stadt Aschaffenburg gehalten werden.

Der Landschöffen Eid.
Jeder Landschöffe und jede Gerichtsperson soll, wenn sie aufgenommen wird, dem amtierenden erzbischöflichen Viztum anstelle des Erzbischofs mit Treu [fol. 42] geloben und zu den Heiligen schwören, zu Gerichtszeiten, wenn das von ihnen gefordert oder ihnen verkündet wird, im Gericht zu erscheinen, bei der Handhabung des Rechts und anderer vorgenommenen Ordnungen und Satzungen zu helfen, in allen bürgerlichen Gerichtshandlungen, nach Klage und Antwort, Rede, Kundschaft und allen Vorbringungen, wie die Sachen im Gericht vor sie kommen, Urteil zu sprechen, wie Gott und die angezeigte Ordnung ihnen das weist. Sie dürfen in Gerichtshandlung und Urteilen weder Gabe, Gunst, Belohnung, Liebe, Leid, Freundschaft oder Feindschaft noch sonst etwas ansehen, auch in keinem Händel, von dem sie wüssten oder dächten, dass er im Gericht vor sie kommen könnte, Ratschläge erteilen oder Partei ergreifen, ihn fördern oder behindern, dazu müssen sie die Verschwiegenheit (heimlichkeit) des Gerichts lebenslang wahren. Sie dürfen desgleichen nie mehr dabei zu sein, wenn gegen den Erzbischof, dessen Nachfolger und Stift etwas beratschlagt oder gehandelt würde, sondern, wenn dessen gewahr würden, sind sie bei Eidespflichten schuldig, dies dem Viztum oder bei dessen Abwesenheit dem Zentgrafen und Landschreiber unverzüglich anzuzeigen. Wenn man jährlich das Geschoß besetzen, den 20. Pfennig oder Reißgeld auflegen wird, müssen sie, wenn sie dazu aufgefordert werden, nach besten Verstand helfen, dies zu besetzen und aufzulegen, dürfen keinen Nutzen oder Vorteil darin suchen, [fol. 42v] nichts darin ansehen oder sich verhindern lassen, alles treu und ohne Gefährde, so ihnen Gott und die Heiligen helfen.

Es sollen künftig mindestens vier Landgerichte jährlich gehalten werden. Wenn einer ein Notgericht (Notgericht) benötigt und fordern würde, soll das auf seine Kosten geschehen. So oft Landgericht gehalten oder das Geschoß umgelegt (vmbgeschlagen) werden soll, muss das jederzeit mit Wissen des Viztums geschehen und 14 Tage zuvor, wie von alters, verkündet werden, Nachdem die Landschöffen bei gehaltenem Gericht miteinander essen, sollen sie noch dem Essen alsbald im Beisein eines Zentgrafen, Landschreibers oder ihres Rechenmeisters ire verfallenn busse rechtfertigen, auch davon, wie es altes Herkommen ist, den Imbiss bezahlen und was daran mangelt, soll jederzeit nach gelegenheit der verfallen bussenn eine geziemende Zubuße von dem Geschoß geschehen. Der Zentgraf, der dann besonders zum Gericht verordnet ist und es dabei Herkommen ist, muss mindestens acht aus den genannten Personen und Schöffen jedes Mal bei sich haben.

Desgleichen, wenn man das Geschoß umlegt (vmbschlecht) und miteinander isst, dürfen für jede Person 2 Albus oder [fol. 43] höchstens 2½ Albus gegeben werden, und soll von der Landschaft keine Steuer, es sei von Hühnern, Geißen (geussen) oder anderem geschehen, dazu den Heimbürgen, die das Geschoß auftragen (vfftragen), jedem für seine Zehrung höchstens 1 Albus entrichtet und gegeben werden.

Der Erzbischof will, dass, wenn die Geschoße aufgeführt und umgelegt werden, dies im Beisein des Viztums, Kellers, Zentgrafen und Landschreiber geschieht. Wenn bei der Umlage und dem Auftragen etwas übrigbleibt, muss das jedes Mal in einen verschlossenen Laden mit drei Schlössern gelegt werden. Zu diesem Laden haben der Zentgraf, der Landschreiber und der Rechenmeister jeweils einen Schlüssel. Sie müssen das Geld verrechnen.

Wenn das Geschoß aufgeführt und umgelegt wird, muss der Landschreiber jedesmal jedem Heimbürgen unverzüglich seinen Zettel geben, um jeder Gefährde dadurch zuvorzukommen.

Es sollen auch, sobald die Zettel überantwortet werden, in jedem Dorf drei oder vier gelobt und geschworen sein, die das Geschoß, so, wie jedem Dorf ein Zettel vom Landschreiber gegeben wurde, treu und gleichmäßig, niemand zu Liebe oder zu Leid, auch unangesehen jeglichen Geschenks, jeglicher Gabe, Freundschaft oder Feindschaft zu setzen und umzulegen, nichts [fol. 43v] anders oder höher, als das, was auf dem Zettel steht und das Geschoß belangt, auf die Kerben schneiden oder in dem Register verzeichnen. Die vier Geschworenen müssen das Geschoß auf das Förderlichste umlegen und keine vnmugliche Zehrung auf die erzbischöflichen armen Untertanen legen (machen).

Begebe sich aber, dass einige von den Landschöffen außerhalb des gemeinen Landgerichts notwendigerweise zusammenkommen müssen, soll das stets mit Vorwissen des Viztums und bei seiner Abwesenheit des Zentgrafen und Landschreibers geschehen, alsdann sollen dem Schöffen für seine Zehrung 12 Pfennig widerfahren. Wenn sie aber weiter auf Jahr- und Wochenmärkten zusammenkommen, soll das Land ihnen keine Atzung geben müssen. Damit und mit anderem, wie mit barbiren vnnd eigene stel zu besteen vnnd bestellen dürfen sie das Land nicht beschweren.

Damit die genannten Landschöffen und Gerichtspersonen und wer künftig an ihrer Stelle dazu verordnet wird, ihrem Befehl umso besser nachkommen können und sie sich über Versäumnis ihrer eigenen Geschäfte nicht zu beklagen haben, ordnet der Erzbischof hiermit an, dass zu jedem Gerichtstag außerhalb der Notgerichte so viele Personen aus den Landschaften auf Gebot (verbot) des Viztums, Zentgrafen oder Landschreibers, zu der Stunde, die ihnen angezeigt wird, persönlich vor dem Gericht erscheinen, und jedem Landschöffen [fol. 44] 12 Pfennig gegeben werden. Kein Landschöffe darf sich künftig anderer Gefälle als der zwolff zeen vnnd anders vnderziehen, sondern diese müssen dem Erzbischof, dessen Nachkommen oder wem der Erzbischof das zuordnet, zufallen.

Es sollen auch alle Untergerichte in ihrem Wesen wie bisher bestehen bleiben. Diese Gerichte sollen in jedem Dorf weisen, dass der Erzbischof und seine Nachkommen als ihre obersten, rechten und natürlichen Landesfürsten und Herrn es zusteht, zu gebieten und zu verbieten, und dann anderen, die in dem Ort eine Gerechtigkeit haben, das auch eröffnen, doch so, dass dem Erzbischof und dessen Nachkommen kein Nachteil oder etwas gegen seine fürstliche Obrigkeit entsteht.

Der Erzbischof will, dass sein hergebrachtes Hofgericht, an dem seine Obrigkeit des Spessarts verwiesen ist und vor dem die armen Leute Streitigkeiten schlichten lassen können (dorin vnser oberkeidt des Spechssart vnnd der landtschafft gewiesen wurdt dortzue vnser Eigen arme leudt wo derhalb jrrunge sein verrecht worden), wiederaufgerichtet und gehalten werden muss.

Es soll auch künftig in keinem Dorf ein Heimgericht (heingericht) mehr abgehalten werden. Wenn an Wegen oder Pfaden (pfedenn) Irrung entsteht, muss das künftig der Viztum oder Zentgraf verhören und die Älteste des Dorfes, die der Sache unparteiisch mit Eiden beladen sind, diese Wege und Pfade, wie es von alters Herkommen und Brauch ist, [fol. 44v] anzeigen. Wo aber ein Nachbar den anderen in Feldern, Wäldern, Weingärten, Äckern oder Wiesen mit dem Vieh oder mit anderem Schaden zufügt, soll der Geschädigte das Vieh von seinem Acker oder seinen Wiesen in den Knechtsstall des Dorfes (jn das dorffs knechts stall) treiben und demjenigen, dem das Vieh gehört, sagen müssen, dass er zwei Männer (menner) hinzugebe. Desgleichen muss der Geschädigte ebenfalls zwei geben. Diese vier sollen den Schaden besichtigen und abschätzen. Wenn die vier sich nicht einigen können, muss der Schultheiß oder Dorfknecht ein zuefall thun. Was dann erkannt wird, soll dem Geschädigten durch den Schädiger zugestellt und gegeben werden. Dazu will der Erzbischof, was bisher an den Heimgerichten gerügt wurde und deshalb Bußen angefallen sind und gewiesen wurden, welche die Nachbarn gerumen und vertrunken haben, soll das künftig vor einem Zentgrafen oder reisigem Schultheißen gerügt werden. Was dann als Buße gewiesen oder anfallen wird, muss ein Schultheiß oder ein Dorfknecht einnehmen, behalten und seine Rechnung darüber zu tun verpflichtet sein. Das Geld soll zur Notdurft des Dorfes oder zum gemeinen Nutzen verwendet werden.

Der Erzbischof will, dass künftig alle gemeinen Wälder der Dörfer ohne Wissen des Viztums oder Zentgrafen nicht verkauft oder weggegeben werden, sondern sie sich nur des Abfallholzes (vrholtz) und der Wasser [fol. 45] und Weide bedienen. Es müssen auch alle Schützen dieser gemeinen Wälder dem Viztum oder Zentgrafen anstelle des Erzbischofs gelobt sein. Alle diejenigen, die in den gemeinen Wäldern Schaden anrichten, worauf sie besonders achten sollen, müssen sie einem Viztum oder Zentgrafen als Schädiger anbringen und rügen, dergleichen die gemeinen Nachbarn der Dörfer. Was auf diese Weise angebracht würde, das strafbar ist, dafür muss die betreffende Strafe oder Buße von dem jeweiligen Dorfschultheißen oder Dorfknecht aufgehoben und zu gemeinem Nutzen des Dorfes verwendet und nicht wie bisher vertrunken oder in eines jeglichen Eigennutz verwendet werden.

Ferner will der Erzbischof, dass künftig kein Auswärtiger (frembder ausslender) ohne Wissen der Amtleute in einem Dorf bei einem Nachbarn oder Einwohner aufgenommen wird. Wenn einer den Amtleuten angezeigt würde, müssen die nach seinem Wesen fragen und eine schriftliche Urkunde, wie er sich an anderen Orten verhalten hat, von ihm fordern, damit keine untauglichen Personen, die aufgrund ihrer Verfehlungen (verwirckung) an anderen Orten nicht geduldet werden, sowie die, die einen nachfolgenden Herrn oder einen anhängenden Rechtsstreit (krieg) haben, aufgenommen werden.

[fol. 45v] Das Ungeld betreffend will der Erzbischof, dass dieses wie zuvor dem Erzbischof zugeeignet wird und der Ungelter diesbezüglich vereidigt sein muss, das Ungeld gewissenhaft aufzuheben und dem Keller gesondert zu verrechnen. Desgleichen muss die Leibbede durch die Bedeeinnehmer (betsembler) gewissenhaft eingesammelt werden. Diese müssen besonders darauf achten, dass dem Erzbischof seine eigenen armen Leute nicht entzogen werden, dazu, wenn sich einer in dieses Amt verheiratet und Jahr und Tag ohne nachfolgenden Herrn bleibt (verendert der Jar vnnd tag vonn eynem andern hern vnvffgehalt schoss denselbigen vff zu holen), diesen einem Keller alsbald anzuzeigen, damit er eingeschrieben werden kann. Über das alles soll der Einnehmer dem Keller für den Erzbischof seine Pflicht leisten, dem treu und ohne Gefährde nachzukommen.

Etliche Waldgüter sind bisher frei von Zehnt und Geschoß gewesen. Weil sie diese Freiheit nicht bedacht haben und sie diese Freiheit durch ihren Verrat und ihren Aufruhr verwirkt haben, zudem der Erzbischof diese Güter zu setzen und zu entsetzen hat, will der Erzbischof, dass diese Güter wie andere Güter erzbischöflicher Untertanen vor dem Spessart mit Geschoß besetzt werden, sie dazu dem Erzbischof den großen und kleinen Zehnten geben müssen.

[fol. 46] Da der Erzbischof eine große Unordnung auf dem Land bezüglich der Landeswirte (landtswirt) und der Satzungen vorgefunden hat, will er, dass künftig nicht mehr als drei Landeswirte gestattet werden sollen, einer zu Klein-Wallstadt (Walstat), der andere zu Ostheim (Ostum), der dritte zu Stockstadt (Stockstat). Diese dürfen niemandem Atzung geben, nur den erzbischöflichen Hofräten, dem Viztum, Keller, Zentgrafen, Landschreiber, Landesknechten und Hofboten mit den silbernen Büchsen, außer diesen niemandem, er bringe denn einen Zettel von den drei Amtmännern, dass er einem keine Zehrung oder Atzung geben muss.

Weil der Erzbischof gleicherweise die bisher übliche Atzung der Jäger überflüssig findet und bei vielen weettenn gewesen ist, wodurch die Untertanen sehr beschwert werden, dergestalt, dass die erzbischöflichen Jäger bei jedem Heimberger (heimberiger) gezehrt und den Imbiss mit 4 Pfennig und den Wein gesondert aufgezeichnet und gekerbt (geschniden) haben, dennoch die Jäger ohne Zweifel an den Imbissen festhalten wollen (an den Jmbsen kein mangel haben wollen), ist wohl zu erachten, dass der Arme mit 4 Pfennig für einen Imbiss nicht zurecht kommen (zuekomen) kann, weshalb zu besorgen ist, dass der Arme mehr für Imbiss und Wein berechnen soll um zurechtzukommen (der arm mehr ymbss vnnd weinß vff zeichenn wan er thun soll domit er seins schadens zuekomen moge). Deshalb ordnet der Erzbischof an, dass seine Jäger ihre Atzung ausschließlich bei den vier Landeswirten, nämlich zu Schöllkrippen, zu Aschaffenburg (Aschaff), bei dem Förster zu Bessenbach und Dottingen [am Seitenrand steht: bei den drei Land-Wirten, nämlich Wallstadt, Ostheim und Stockstadt] [46v] und, wenn dort eine Jagd stattfindet, zu Lauffach erhalten. Die Landeswirte müssen auch den Jägern und ihren gedingten Knechten und Knaben nämlich zwei Meistern, zwei Knechten, zwei Knaben und bei der Schweinehatz einen rueden Knecht, jedem das Mahl (moll) für 12 Pfennig geben. Außerhalb dieser Imbisse soll es mit den Nachgetränken (affter) und Schlafgetränken geziemend gehalten werden, so, dass jedem als Schlaf- oder Aftergetränk ein achtmaß gegeben werden soll, damit die erzbischöflichen Untertanen so weit wie möglich verschont werden.

Die Jäger sind bei ihren Eiden verpflichtet, neben ihren Knechten und Knaben niemand in die Atzung mit einzuziehen, alle Imbisse und, wenn bei den Nachgetränken Wein getrunken würde, mit den Wirten vff ein ausgeschnitten kerben schneiden, und, wenn man das Geschoß vfftregt, ihre Kerben gegenüber den Wirten darzulegen (darlegen), damit deshalb weniger Betrug, den erzbischöflichen Armen zum Nachteil, eingebracht wird.

Der Erzbischof will, dass von den Landschöffen keiner ein Landeswirt ist oder den Jägern Atzung gibt, sondern, so oft die Jäger mit den Wirten die Atzung ausschneiden oder aufzeichnen, soll ein Landschöffe dabei sein und darauf achten, dass richtig angeschnitten oder aufgezeichnet wird. Wäre [fol. 47] es aber, dass der Landschöffe nicht greifbar oder aufgrund von Geschäften verhindert ist, alsdann sollen die Heimberger (heinberiger) oder Dorfknechte des Dorfes dazu aufgefordert werden und verpflichtet sein, gewissenhaft darauf zu achten, dass richtig aufgeschnitten wird.

Die Jäger dürfen ihr Garn zu Aschaffenburg, wie es von alters Herkommen ist, trocknen (trucken). Es soll mit der Landschaft geschafft werden, dass die Scheuer für die Trocknung der Garne wiederaufgerichtet wird.

Weil die Bäche mit den Fischen erschöpft (geost) sind und die Jäger nicht geringen Schaden mit ihren Helfern anrichten, will der Erzbischof, dass sich die Heger des Fischens enthalten, desgleichen Forstmeister, Förster, alle Anrainer (anstoßer) und gemeine Landschaft für sich selbst weder fischen dürfen noch andern dabei behilflich sind. Dies dürfen nur die erzbischöflichen gelobten und geschworenen Fischer, die auch ohne Befehl des erzbischöflichen Viztums und Kellers [...].

Wäre es aber, dass die erzbischöflichen Jäger über den Wald zögen und die oben genannten Wirte nicht erreichen könnten, so will der Erzbischof, das den Jägern aus der nächsten Kellerei, wie Aschaffenburg und Prozelten (procell) jederzeit Jägeratzung gegeben wird, wie das früher geschehen ist. Wenn aber die erzbischöflichen Jäger Atzung zu Krausenbach oder Heimbuchenthal (Hainbuchertall) haben würden, so muss durch einen Schultheißen und Heimberger, die dazu verpflichtet sein müssen, die Atzung festgehalten (vff geschnitten) werden. Weil diese Dörfer nicht in das Geschoß gehören, sondern in die erzbischöfliche [fol. 47v] Kammer, so sollen jedes Jahr die Wirte in Beisein der Jäger dem erzbischöflichen Keller oder Landschreiber Rechnung darüber vorlegen, was das Jahr über verzehrt worden ist. Gleicherweise wie mit den genannten Jägern soll es mit den beiden erzbischöflichen Windhetzern (winth hetzer) bezüglich der Atzung gehalten werden.

Die Wirte, bei denen die Atzung geschieht, müssen, so oft ihnen Zettel zukommen, diese gesondert aufheben und bei ihren Unterlagen (verzeichung) behalten, solche Zettel zur Zeit der Auftragung des Geschoßes neben anderem anzeigen. Wenn aber die erzbischöflichen Räte, Viztum, Keller oder Landschreiber die Atzung in Anspruch nehmen, sollen sie jedes Mal mit den Wirten abrechnen und darüber ein schriftliches Verzeichnis geben, welches der Wirt, dem man das Geschoß aufträgt, überantworten soll.

Die Fuhren und Fron (fuer vnnd froen) betreffend, wurde dem Erzbischof berichtet, dass die Untertanen dieses Amtes mit Fuhren und Fron in anderen erzbischöflichen Ämtern und Kellereien außerhalb Aschaffenburgs merklich beschwert werden. Der Erzbischof will, dass künftig, so oft es zu Fällen kommt, dass sie in anderen erzbischöflichen Ämtern und Kellereien im Stift außerhalb Aschaffenburgs mit Fron gewärtig wären und sein müssen, dass dieses Amt oder diese Kellerei, der gedient wurde, die Fron so, als ob es dem Amt Aschaffenburg geschehe ist, entrichten, und die gemeine Landschaft von der Bezahlung deshalb entlastet sein muss.

[fol. 48] Weil wegen der Fron den erzbischöflichen Untertanen große Kosten entstehen, so ist es erzbischöflicher Wille und Befehl, dass die Gebote der Fron jedes Mal durch einen Zehntgrafen, Landschreiber, wenn ein solcher auf dem Land wäre, oder durch den Landesknecht geschehen soll, und bei großen Frondiensten, wie bei der Frucht- und Heuernte, auch durch die Jäger, will der Erzbischof, dass künftig aus jedem Dorf, welches zur Fron aufgeboten wird, der Heimbürge oder Dorfknecht eines jeden Dorfes dabei sein und besonders darauf achten soll, dass die Fron rechtmäßig geschieht und treu gearbeitet wird, und dazu darauf achten soll, das taugliche und geschickte Personen zur Fron genommen und eingesetzt werden. Wo das nicht geschieht oder, wenn einer oder mehrere nicht zur rechten Zeit ankommen, wieder heimgeschickt und nicht angeschnitten wird, dazu soll jeder Heimbürge oder Dorfknecht verbunden und verpflichtet sein, darauf zu achten, dass die Froner nicht von der Fron des Erzbischofs genommen und zu anderer Leute Arbeit gebraucht werden.

Es müssen alle Dorfknechte oder Heimbürgen bei ihren Eiden, die sie diesbezüglich geleistet haben, die Fron so, wie die geschieht und geboten wurde, jeden Abend mit jeder Person vermerken (vff schneiden), in einem Register verzeichnen und nicht drei oder vier Tage stehen lassen stehen, damit nichts in Vergessenheit gerät und mehr als gefront worden ist, [auf das Kerbholz] geschnitten oder in dem Register verzeichnet wird.

Mit der Versorgung mit Holz (beholtzung) und seiner Beförderung will der Erzbischof, dass [fol. 48v] es so gehalten wird, wie das alte Register in der Kellerei zu Aschaffenburg das gesondert ausweist. Das ganze Jahr mit Holz versorgt werden sollen das Schloss, die Mühle, Viztum, Keller, Zentgraf und das Hundehaus (hundthaus) [Gefängnis?].

Zum anderen hat der Erzbischof eine große Unordnung bezüglich der Holzversorgung erkannt und, dass die Untertanen sehr beschwert werden, indem, dass die Zent Hösbach (Hoespach, Hospach) vier Wochen holzen, danach die Zent Ostheim auch vier Wochen, das Amt Klein-Wallstadt zwei Wochen, wenn der Erzbischof seine Hofhaltung zu Aschaffenburg hat. In dessen Abwesenheit muss die Zent Hösbach (Hoesbach), das ist die Zent vor dem Spessart, das Jahr über das Schloss alleine mit Holz versorgen, außer die Mühlen, das Haus des Viztums, des Kellers und das Hundehaus (hundthauss) [Gefängnis?], die werden wie oben beschrieben mit Holz versorgt. Wenn die Zent zu Ostheim holzen soll, so muss sie das Holz zu Aschaffenburg sehr teuer kaufen, wurde beim Kauf und Transport (fur) vielfach betrogen und dadurch großer Schaden zugefügt, so, dass die erzbischöflichen Untertanen in der Zent Ostheim zeitweise dausent pfundt etwan acht oder Sechs hundert pfund für Holz geben mussten. Damit die Zent Ostheim von Betrug und Überteuerung befreit wird, will der Erzbischof, dass künftig die Zent vor dem Spessart das ganze Jahr die Holzversorgung alleine übernimmt [am Seitenrand steht: »Warum die Zent Spessart das Brennholz allein geben soll.«] Wenn man das Geschoß aufführt und umlegt (vfftregt vnnd vmbschlegt), dass alsdann die Holzversorgung jn gemeinem geschoß vff getragen wurdt. Desgleichen soll es auch mit der zimmer[?] vnnd spechssarts fuer [fol. 49] gehalten werden, dass dieselbige durch die Zent vor dem Spessart transportiert und auch, wie zuvor, mit gemeinem Geschoß aufgetragen wird.

Weil die erzbischöflichen armen Untertanen keinen eigenen Platz haben, um das Holz abzulegen, wodurch die Untertanen zu großen spürbaren Kosten gebracht werden, will der Erzbischof, dass zwei Tore auf dem Platz vor dem Schloss eingerichtet werden und das Holz, wo jetzt die dauben liegen, gearcket vnnd gelegt wird.

Mit der kesselhueben [?] soll es bezüglich der Holzversorgung wie von alters her gehalten werden.

Der Erzbischof will, dass künftig der Landführer (landtfuerer) samt seinen gedingten Knechten, dazu der Landesknecht und Holzschreiber bei ihren Eiden verpflichtet sind, außerhalb der oben genannten Ordnung niemand ohne Wissen und Befehl des Zentgrafen oder Landschreibers Holz führen zu lassen oder zu geben. Dazu muss der Holzschreiber in seinem Eid und seiner Pflicht dazu verbunden werden, das Holz jederzeit angemessen zu schätzen, weshalb ihm, dem Holzschreiber, seine geziemende Belohnung wie man jme bekomen mage gegeben und damit der Landschaft umso weniger beschwert wird. So soll der Holzschreiber auch verpflichtet sein und muss besonders darauf achten, wann und so oft ein Wagen mit Holz geschätzt wird, dass er dann in das Schloss oder auf den Platz geführt wird, um dem zuvorzukommen, dass es [fol. 49v] auf andere Wege weggeführt oder durch die Bauern wieder verkauft wird. Wenn sich einer dessen unterstünde, den muss der Holzschreiber bei seinen Pflichten anzeigen. Es soll auch der Holzschreiber keinem Bauern offenbaren, wie hoch er dessen Holz schätzt.

Nachdem der Erzbischof befindet, das sein Amt Klein-Wallstadt zu seinem Teil mit Geschoß beschwert wird, welche Beschwerung das Ämtlein (emptlin) nicht ertragen kann, sodass dem Ämtlein stets beim Geschoß von den anderen zwei Zenten etwas zugelegt werden muss, weswegen diese Verdruss haben, ordnet der Erzbischof deshalb an, dass dieses Ämtlein in die beiden Zenten aufgeteilt wird, so, dass Klein-Wallstadt in die Zent Ostheim zugeteilt wird und die anderen Dörfer und Weiler der Zent vor dem Spessart zugeeignet werden. Trotzdem soll der Schultheiß zu Klein-Wallstadt wie bisher Schultheiß sein und bleiben und in dem Ämtlein zu gebieten und verbieten haben. Die Gerichte sollen wie andere Untergerichte in ihrem Stand und Wesen bleiben.

Mit der Pfändung will der Erzbischof, dass es so gehalten wird, nämlich, dass alle Pfändungen in das Haus des Heimbürgen oder des Dorfknechtes gebracht und dort 14 Tage unverändert und unverrückt bleiben sollen. Wenn nach Ausgang der 14 Tage der Gepfändete nicht bezahlt, soll man das Pfand angemessen schätzen lassen und verkaufen. Vom Erlös wird dem Gläubiger die Schuld entrichtet und der Rest [fol. 50] wird dem Gepfändeten wieder zu Händen gestellt.

Der Erzbischof will, dass der Landesknecht (landtsknecht) oder wer dazu als Hühnervogt (huner faut) verordnet wird, wegen der Hühner verbunden und verpflichtet ist, nachdem jeder arme Mann dem Erzbischof nicht mehr als zwei Hühner zu geben schuldig ist, es wäre denn, dass irgendeine Herrschaft ankäme, weshalb der Erzbischof die Hühner benötigen würde. Auf dieses so genannte Gewalthuhn (gewalt huen) sollen sie gebührend achten, dass dabei Gleichheit gebraucht und gehalten und keiner mehr als der andere beschwert wird, dass auch solche Hühner jedes Mal ausschließlich in die Kirchen geliefert oder getragen werden, worüber dann der Unterkeller ein gesondertes Verzeichnis anfertigen muss, woher und aus welchem Dorf die Hühner kommen.

Weil der Erzbischof befindet, dass seine Untertanen in der Zent vor dem Spessart zu Ostheim und anderswo deswegen nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderbnis entstanden ist, dass jeder nach Belieben Geld auf Pension aufgenommen und dagegen seine Güter verschrieben und verpfändet hat, ordnet der Erzbischof an, dass künftig keiner seiner Untertanen Geld, viel oder wenig, auf Pension aufnehmen und seine Güter dafür versetzen oder verpfänden darf, ohne [fol. 50v] Wissen, Willen und Anordnung des Erzbischofs oder seiner Amtleute. Der Erzbischof befiehlt deshalb dem Viztum, Zentgrafen, Landschreiber, Schultheiß und Landesknecht, dass sie das künftig in diesem Amt nicht erlauben oder zulassen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zum Nutzen gereicht oder er einem großen Schaden damit zuvorkommen kann, doch, dass sich der Arme schriftlich verpflichtet, nach einem Jahr oder vielleicht auch zwei das verpfändete oder versetzte Gut wieder zu lösen. Gleichermaßen will der Erzbischof, das übermäßiges unbilliges Ausleihen, wie Schuld auf Kerben, gegen halbes Geld kaufen und andere betrügerische Handlungen, Leihung auf Wein und andere Ware, künftig ebenfalls vermieden bleiben, bei ernsthafter Strafe und Pön, die sich der Erzbischof jederzeit vorbehält.

Seit geraumer Zeit wird das gemeine einfältige (einmutig) Volk durch die verführerische Lehre und Predigt der lutherischen, leichtfertigen und ungelehrten Priester in nicht geringen Abfall der christlichen Religion und in ungewöhnlichen Missbrauch ihrer Seele, und Gefährdung (ferligkeit) und Verderben an Leib und Gut gebracht. Deshalb ordnet der Erzbischof als Landesfürst und rechtlicher natürlicher Herr an, dass künftig diese Priester [fol. 51] und Prediger an keinem Ort in dieser Zent mehr zugelassen oder angehört werden dürfen, sondern es müssen die aufgenommen und angehört werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar vermöge des Dekrets seiner päpstlichen Heiligkeit und vermöge des Edikts seiner kaiserlichen Majestät predigen, lehren und die Kirchenzeremonien und Bräuche, wie von alters löblich und ehrlich hergebracht, einhalten.

Diese sollen sie als ihre geistlichen Väter und Seelsorger zu gebührenden Zeit anhören und an den von der christlichen Kirche gesetzten und gebannten Sonn- und Feiertagen fleißig zur Kirche gehen und das Amt der heiligen Messe anhören, wie es frommen Christen gebührt und sie bei der Seligkeit ihrer Seele zu tun schuldig sind.

Weiter will der Erzbischof, dass in dieser Zent und in anderen Dörfern und Weilern in demselbigen Bezirk an den heiligen Sonntagen, anderen hohen Festen und gebannten Feiertagen weder öffentlicher oder heimlicher Tanz, Spiel, noch sonst lästerliche Handlung geübt oder gebraucht werden, auch darf keine ungebührende Wirtschaft oder Weinschank während der heiligen Messe abgehalten werden. Der Erzbischof gebietet deshalb allen Wirten und Gastgebern, [fol. 51v] dass sie ihre Häuser vor Beendigung des Amtes der heiligen Messe nicht öffnen oder eine Gesellschaft haben oder zulassen, die Fremden, die an- und abreisen und wandern hierbei ausgenommen. Der Erzbischof will auch, dass Viztum, Zentgraf und Schultheißen in den Dörfern darauf besonders achten und gebührende Strafen aussprechen.

Die Kirchweihe in jedem Dorf oder Flecken wurde gestiftet und angesetzt, damit Gott in ihnen gelobt und die Heiligen in der Ehre, in der sie geweiht wurden, durch die Christgläubigen mit Andacht geehrt werden können. Doch ihr Besuch ist seit geraumer Zeit in großen Missbrauch geraten, wie Besuch der Weihe mit wehrhafter Rüstung, Trommeln, Pfeifen, Tänzen, Spiel und anderer Kurzweil, auch Kauf und Verkauf, unter großen Kosten usw. Deshalb ordnet der Erzbischof an, dass Missbrauch der Kirchweihe nicht nur in dieser Zent und diesem Bezirk, sondern im ganzen Kurfürstentum gänzlich abgestellt wird und so nicht mehr gebraucht werden darf. Er befiehlt demnach dem Viztum, den Zentgrafen, Landschreibern, allen Schultheißen und Landesknechten hiermit ernstlich und will, dass sie allenthalben in ihrem Amt [fol. 52] diesen Befehl und dieses Gebot bei Pön und Strafe streng und fest einhalten müssen, um die erzbischöfliche Ungnade zu vermeiden. Doch an welchen Orten Jahrmarkt stattfände, kann dieser mit Kauf und Verkauf wie bisher besucht werden. Findet er an einem gebannten Feiertag statt, darf niemand vor dem Amt der heiligen Messe seine Ware zu feilem Kauf auszulegen.

Es dürfen auch die Untertanen, ihnen zu Nutzen und zugute, bei der Verheiratung ihrer Kinder keinen Weinkauf halten, doch kann jeder seinem Kind zur Ehre mit den nächsten Freunden eine Hochzeit veranstalten, darf aber nicht mehr Leute einladen als an vier Tische passen.

Desgleichen will der Erzbischof übermäßige Kindstaufe und schanck oder ausgangk hiermit abgestellt haben. Diese sind nur in geziemender Weise erlaubt.

Daneben will der Erzbischof auch alle unziemlichen Praktiken (prechtische) und ungebührenden Weingang verboten und abgestellt haben, besonders, dass keiner nachts in Wirtshäusern und Tavernen (tabernen) sitzen bleibt. Wenn einer dabei angetroffen wird, müssen der Wirt und der Gast durch die erzbischöflichen Befehlshaber streng bestraft werden.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass jeder, jung [fol. 52v] oder alt, geistlich oder weltlich, bei erzbischöflicher Strafe an Leib und Gut sich der Lästerung Gottes, auch seiner lieben Mutter und der Heiligen, auch des großen unziemlichen Fluchens und Schwörens gänzlich enthalten muss. Darauf sollen Viztum, Zentgraf, Landschreiber, Landesknecht und alle Schultheißen gewissenhaft achten. Die Übertreter müssen der Gebühr nach, nämlich die Geistlichen durch ihre verordnete Obrigkeit und die Weltlichen durch Viztum und Zentgraf, unnachlässlich bestraft werden.

Dergleichen soll sich jeder enthalten, unehrliche Schmähliedlein (schmaeh liedlin) zu dichten und zu singen, es betreffe Geistliche oder Weltliche, Männer oder Frauen.

Der Erzbischof will auch das Zutrinken, aus dem alle Laster und Übeltat entstehen, bei ernster Pön und Strafe verboten haben.

Da auch bisher der gemeine Mann, seinem Stand und Vermögen ungemäß, etwas frevelhafte und unordentliche, übertrieben (vbermessig) und ungebührliche Kleidung getragen haben, ordnet der Erzbischof an, dass sich die Untertanen künftig ehrlich, geziemend und ihrem Stand gemäß kleiden müssen. Er will besonders, dass sich die Untertanen der großen Barette (beretten), auch der zerschnittenen kriegerischen landsknechtischen Kleidung, der seyden vnnd ausgeneten hoosenn bendel der seydenen [fol. 53] schnur vmb die hembden gänzlich enthalten, um die erzbischöfliche schwere Strafe zu vermeiden. Darauf müssen Viztum, Zentgraf, Landschreiber, Landesknechte und alle Schultheißen achten.

Damit diese aufgerichtete Ordnung, Satzung und dieses Statut in dieser Landschaft besser gehalten, ihr nachgelebt und sie vollzogen wird, gebietet der Erzbischof hiermit als Landesfürst und rechter, natürlicher Herr, dass alle seine Untertanen künftig diese Ordnung, Satzung und dieses Statut streng und fest in allen Punkten und Artikel gehorsam und gewissenhaft einhalten und ihr nachkommen, nichts dagegen tun oder unternehmen lassen, weder heimlich noch öffentlich, durch sich selbst oder jemand anderen, bei Strafe und Pön, die der Erzbischof und seine Nachkommen jedem, so oft er das übertritt, nach ihrem Gefallen an Leib und Gut zu tun sich vorbehält.

Der Erzbischof behält sich auch im Namen seiner Nachfolger und des Stiftes Mainz vor, diese Ordnung, Satzung und dieses Statut, so oft sie das für nützlich und notwendig erachten, zu erweitern, zu ändern oder ganz aufzuheben und neu aufzusetzen zu lassen, [fol. 53v] nach Gelegenheit der Sache und Händel, ohne Gefährde.

Der Erzbischof will schließlich, dass seine Ordnung, Satzung und sein Statut von Anfang bis zum Ende, von Artikel zu Artikel, lauter, klar, öffentlich allen Untertanen publiziert, vorgelesen und bei gebührender Strafe zu halten geboten wird.

Das alles zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen.

Gegeben zu Aschaffenburg am Montag nach dem Sonntag Quasi modo geniti 1527.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 039, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23749 (Zugriff am 29.04.2024)