Suchergebnisse

Ihre Suche hat 514 Treffer ergeben. Sie sehen Treffer 491.

StA Wü, MIB 13 fol. 260 [01]

Datierung: 2. April 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 260 [01]

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Hans von Hardheim.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz schuldet dem Ritter Hans (Hansen) von Hardheim, seinem »lieben Getreuen« bzw. dessen Erben 1.000 Rheinische (Rinscher) Gulden, die dieser ihm bar zum Nutzen des Stiftes Mainz geliehen hat.

Der Erzbischof und das das Stift wollen das Geld innerhalb der nächsten beiden Jahre zurückzahlen. Geschieht dies nicht, müssen Erzbischof und Stift dem Hans das Amt Walldürn (Durn) in der unbelasteten Form übergeben, wie es am heutigen Tage vorhanden ist. Hans darf des Amtes dann erst entsetzt werden, wenn die Schuld beglichen ist. Hans muss als Amtsinhaber schwören, das Amt zu schützen und zu schirmen und eine Lösung des Amtes zuzulassen. Die Lösung mit 1.000 Gulden ist jederzeit möglich, die nach dem Willen der Gläubiger entweder in Krautheim (Crutheim) oder Dürn zu bezahlen sind. Sollte Hans sterben und seine Erben keine Mannen oder zu jung sein, somit das Amt nicht versehen können, müssen sie einen ehrbaren zum Schilde geborenen Mann bestimmen, der als Amtmann schwören kann.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof kraft dieser Urkunde Bürgen und zwar seine »lieben Heimlichen und Getreuen« [a]Schenk Konrad (Conrad) Herr zu Erbach (Erpach), Ritter Konrad (Conrad) von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflichen Hofmeister, und Georg von Sulzbach (Soltzpach).

Gerät das Stift Mainz in Zahlungsverzug oder setzt Hans nach Ablauf der zwei Jahre nicht in das Amt ein, können die Gläubiger die Bürgen gesamthaft oder einzeln schriftlich oder mündlich mahnen. Diese müssen dann binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Miltenberg oder Wertheim in eine ihnen von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge zum Einlager (in leistunge) schicken und diese dort so lange belassen, bis die ausstehende Schuld samt eventuell angefallenem Schaden beglichen bzw. erfüllt ist. Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes muss er nach erfolgter Mahnung durch die Gläubiger binnen 14 Tagen durch einen gleichwertigen Bürgen ersetzt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Er kündigt sein Siegel an.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und geloben gute Bürgen zu sein. Sie kündigen alle ihre Siegel an.

- Datum feria quarta infra octavas pasche ... [1]402.

Fußnotenapparat:

[a] Der Name »Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach, Burggraf zu Miltenberg« ist durchgestrichen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 260 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25750 (Zugriff am 01.05.2024)