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StA Wü, MIB 13 fol. 258 [01]

Datierung: 19. März 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 258 [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Konrad Krieg von Altheim.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bekennt für sich und seine Amtsnachfolger, dass er mit seinem »lieben Getreuen« Konrad (Conrad) Krieg (Kriege) von Altheim und dessen Ehefrau Else bezüglich aller Schulden und daraus entstandenen Zinsen gütlich übereingekommen, wie dies vom mittlerweile verstorbenen Amtsvorgänger Erzbischof Konrad und dem Stift Mainz verbrieft und verbürgt wurde.

Konrad Krieg hat eine Urkunde über 1.300 Gulden, von denen ihm von zwei Jahren noch 260 Gulden an Gülte ausstanden. Konrad hat auch einen Brief vom Erzbischof über 1.240 Gulden wegen des Amtes und der Kellerei zu Dieburg (Dypurg), ebenso einen Brief über 200 Gulden, die ihm der erzbischöfliche Schreiber in Gernsheim gegeben haben sollte. Die geschuldete Summe beläuft sich auf 3.000 gute rheinische (Rinscher) Gulden, wie sie zu Frankfurt gang und gäbe sind.

Der Erzbischof will das Geld in drei Raten zurückzahlen, 500 Gulden am kommenden Osterfest, bzw. 14 Tage danach, 1.250 Gulden zur Zeit der alten Frankfurter (Franckinfurter) Messe, die man die Herbstmesse nennt, am St. Johanstag des Täufers, als er enthauptet wurde [29. August], die restlichen 1.250 Gulden werden ein Jahr später am St. Johanstag entrichtet.

Die entsprechenden Urkunden verlieren nach erfolgter Bezahlung ihre Gültigkeit.

Zur Sicherheit hat der Erzbischof den Gläubigern, mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) und des Mainzer Domkapitels, kraft dieser Urkunde die Bürgermeister, Schöffen und Räte der Städte Miltenberg, Aschaffenburg und Dieburg (Dypurg) als Bürgen gesetzt.

Sollte das Stift Mainz in Zahlungsverzug geraten, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Die Gemeinden müssen dann jede sechs ihrer Ratsmitglieder bestimmen, von den die Gläubiger acht aussuchen, die dann persönlich als Geiseln in einer ihnen von den Gläubigern angewiesene öffentliche Herberge in Mainz oder Frankfurt (Franckinfurd) so lange Einlager halten müssen, bis die ausstehende Summe bezahlt ist. Stirbt eine Geisel, muss von der betroffenen Stadt ein Ersatzbürge gestellt werden. Der Erzbischof verspricht seinen Geiseln, sie gütlich aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Der Erzbischof sichert pünktliche Bezahlung der Schuld zu, versprocht, sich an alle Artikel der Abmachung unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, dabei weder Gerichte, den Papst, den römischen (Romischen) Kaiser oder den König entsprechend zu bemühen.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, die Städte sichern an Eides statt die Geiselverpflichtung zu und Domdekan Eberhard und das Domkapitel sichern zum Zeichen ihres Einverständnisses zu, das Kapitelsiegel neben das Siegel des Erzbischofs zu hängen. Auch die Städte kündigen ihre Siegel an.

- Datum Pingwie ... 1402 ... ipsa die palmarum.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 258 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25747 (Zugriff am 03.05.2024)