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StA Wü, MIB 13 fol. 286v [01]

Datierung: 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 286v [01]

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz erhält Burg und Stadt Babenhausen als Pfand.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bekennt, dass der Edelherr Ulrich von Hanau (Hanauwe), sein »lieber Neffe« ihm und dem Stift Burg Babenhausen (Babenhusen), Burg und Stadt, samt allem Zubehör versetzt und verpfändet hat. Diesbezüglich hat Ulrich dem Erzbischof eine Urkunde ausgestellt.

Darin heißt es, dass die Pfandsumme 4.00 gute rheinische (Rinscher) Gulden beträgt, die der Erzbischof bereits bezahlt hat. Der Erzbischof und sein Stift können sich des Pfandgutes so lange bedienen, bis Ulrich bzw. seinen Leibeserben die Burg für die gleiche Summe Geld lösen, was sie jederzeit tun können. Andere Urkunden zur Burgherrschaft, etwa Öffnungszusagen, bleiben von dieser Verpfändung an Mainz unberührt.

Löst Hanau die Burg, bleibt Babenhausen Offenhaus des Erzbischofs. Stirbt Erzbischof Johann vor der Lösung, fallen Burg und Stadt ane alle gelt vnd uffslag vnd ane alle intrag, widderrede vnd hindernisse eins icliche an Hanau zurück.

Erzbischof Johann gelobt, die Lösung zuzulassen und alle Punkte und Artikel der Absprache unverbrüchlich einzuhalten. 
Er kündigt sein Siegel an.

- Datum Cloppe ... 1402.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 286v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25806 (Zugriff am 12.05.2024)