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Vogt, RggEbMz Nr. 0850

Datierung: 1289 bis 1305

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Angeführt in einer undatierten Aufzeichnung saec. XIV.: Würzburg (Ingrossaturbuch 2 f. 43). -- Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 628. -- Die Aufzeichnung erfolgte nach Erzbischof Gerhards Tod, denn der Erzbischof wird als verstorben bezeichnet. Ritter Heinrich von Hanstein (pater istorum, qui nunc in castro Hanstein morantur) lebt noch 1307, Urk. Gesch. der von Hanstein, Geschlechtstafel 1; der Todestag Propst Lupolds am 3. April 1316 (e. l. Bd. 2, 37) gibt den Endtermin der Zeit, in die die Aufzeichnung fallen kann.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard kauft (pecunia non parata) die Hälfte von Dorf Kirchgandern (-gandera), das mit seinem Hof (curtis) und allen Gütern, Rechten und Einkünften (pensiones) dem Vitztum von Rusteberg verpfändet worden war, von Ritter Heinrich von Hanstein zurück.

Quellenkommentar:

Von der anderen Hälfte des Dorfes wird in derselben Aufzeichnung gesagt, daß der Vitztum von Rusteberg mit dem Propst Lupold von Nörten sie besitzt (obtinet), wie Herrn Friedrich von Rosdorf, Offiziat in Rusteberg, und den dortigen Burgleuten bekannt ist. Der Offiziat hatte den besonderen Auftrag, alle Güter und Leute zurückzugewinnen, die zu der Besitzung gehörten und zu irgendwelchen Diensten verpflichtet waren. Es ist ihm im Laufe von 7 Jahren (ante spatium septem annorum) noch nicht geglückt zu lösen: in Hiltwinshusen den jährlichen Ertrag von 3 1/2 Hufen; den Ertrag von einer Mühle des Dorfes Niedergandern (inferior Gandra); den Ertrag von zwei Hufen in der Gemarkung desselben Dorfes; außerdem war eine verpfändete Hufe gen. roydehave in der Gemarkung Hofgeismar weiterverkauft worden und auch einige Güter im Dorf Lenterode (-throde) die nicht mit Kirchgandern zurückgegeben wurden, sind noch zurückzuerwerben; endlich ist von einigen Bewohnern der genannten Dörfer bekannt, daß sie Leute des hl. Martin sind und zu dem Hof in Kirchgandern gehören, doch ist darüber noch eine besondere Untersuchung nötig (est inquisitio specialis facienda terminis et diebus, in quibus de iure convenire tenentur in villa supradicta). Gleichfalls auf Kirchgandern hat Bezug die (wohl gleichzeitige) Aufzeichnung, die im Ingrossaturbuch unmittelbar nach der vorstehenden aufgenommen ist: Propst Lupold von Nörten erhielt in der Zeit, da er in Rusteberg Offiziat war, ein Drittel von allen Einkünften[a] des Dorfes Kirchgandern und allen anderen gleichzeitig verpfändeten Gütern unter Zustimmung weiland Erzbischof Gerhards unter folgenden Bedingungen: Sein Drittel sollte nach Lupolds Tode frei an den Erzbischof oder (falls dieser zuvor stirbt) an das Erzstift zurückkehren, das dann die Vergabung erneuern soll,[b] weil die erste vom Domkapitel besiegelte Urkunde noch in Kraft steht. Weil das Drittel, das Lupolds Bruder Heinrich von Hanstein innehatte, zurückgekauft worden ist, so ist deshalb und um drohenden Gefahren zu begegnen, darauf zu achten, daß mit Rücksicht auf die Unvorsichtigkeit oder Unwissenheit der Offiziaten der Pleban Heinrich von Dorf und Kirche in Kirchgandern und die älteren Burgleute auf Rusteberg zugleich mit dem jetzigen Offiziaten daselbst eine gute Kenntnis der Verhältnisse haben werden, indem man sie häufig zu den Abmachungen (placitis et tractatibus) über diese Dinge heranzieht. Auch über die Rückgewinnung der Burg Ballenhausen soll, solange Herr Friedrich von Rosdorf lebt und die Kenntnis darüber vorhanden ist, durch Propst Lupold, Dekan Gerhard von Fritzlar, Magister Hildebrand (Dekan von S. Stephan in Mainz) und andere, eine endgiltige Regelung getroffen werden (finis aliquis accipiendus), bevor die Kenntnis davon in Vergessenheit gerät; denn eine so starke und wohlgelegene Burg im Herzen Thüringens sollte dem Erzstift nicht für 500 Mk. Freiberger Silber verloren gehen. Angeführt in einer undatierten Aufzeichnung saec. XIV.: Würzburg (Ingrossaturbuch 2 f. 43). - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 628. - Die Aufzeichnung erfolgte nach Erzbischof Gerhards Tod, denn der Erzbischof wird als verstorben bezeichnet. Ritter Heinrich von Hanstein (pater istorum, qui nunc in castro Hanstein morantur) lebt noch 1307, Urk. Gesch. der von Hanstein, Geschlechtstafel 1; der Todestag Propst Lupolds am 3. April 1316 (e. l. Bd. 2, 37) gibt den Endtermin der Zeit, in die die Aufzeichnung fallen kann.### Von der anderen Hälfte des Dorfes wird in derselben Aufzeichnung gesagt, daß der Vitztum von Rusteberg mit dem Propst Lupold von Nörten sie besitzt (obtinet), wie Herrn Friedrich von Rosdorf, Offiziat in Rusteberg, und den dortigen Burgleuten bekannt ist. Der Offiziat hatte den besonderen Auftrag, alle Güter und Leute zurückzugewinnen, die zu der Besitzung gehörten und zu irgendwelchen Diensten verpflichtet waren. Es ist ihm im Laufe von 7 Jahren (ante spatium septem annorum) noch nicht geglückt zu lösen: in Hiltwinshusen den jährlichen Ertrag von 3 1/2 Hufen; den Ertrag von einer Mühle des Dorfes Niedergandern (inferior Gandra); den Ertrag von zwei Hufen in der Gemarkung desselben Dorfes; außerdem war eine verpfändete Hufe gen. roydehave in der Gemarkung Hofgeismar weiterverkauft worden und auch einige Güter im Dorf Lenterode (-throde) die nicht mit Kirchgandern zurückgegeben wurden, sind noch zurückzuerwerben; endlich ist von einigen Bewohnern der genannten Dörfer bekannt, daß sie Leute des hl. Martin sind und zu dem Hof in Kirchgandern gehören, doch ist darüber noch eine besondere Untersuchung nötig (est inquisitio specialis facienda terminis et diebus, in quibus de iure convenire tenentur in villa supradicta).
Gleichfalls auf Kirchgandern hat Bezug die (wohl gleichzeitige) Aufzeichnung, die im Ingrossaturbuch unmittelbar nach der vorstehenden aufgenommen ist: Propst Lupold von Nörten erhielt in der Zeit, da er in Rusteberg Offiziat war, ein Drittel von allen Einkünften1 des Dorfes Kirchgandern und allen anderen gleichzeitig verpfändeten Gütern unter Zustimmung weiland Erzbischof Gerhards unter folgenden Bedingungen: Sein Drittel sollte nach Lupolds Tode frei an den Erzbischof oder (falls dieser zuvor stirbt) an das Erzstift zurückkehren, das dann die Vergabung erneuern soll,2 weil die erste vom Domkapitel besiegelte Urkunde noch in Kraft steht. Weil das Drittel, das Lupolds Bruder Heinrich von Hanstein innehatte, zurückgekauft worden ist, so ist deshalb und um drohenden Gefahren zu begegnen, darauf zu achten, daß mit Rücksicht auf die Unvorsichtigkeit oder Unwissenheit der Offiziaten der Pleban Heinrich von Dorf und Kirche in Kirchgandern und die älteren Burgleute auf Rusteberg zugleich mit dem jetzigen Offiziaten daselbst eine gute Kenntnis der Verhältnisse haben werden, indem man sie häufig zu den Abmachungen (placitis et tractatibus) über diese Dinge heranzieht. Auch über die Rückgewinnung der Burg Ballenhausen soll, solange Herr Friedrich von Rosdorf lebt und die Kenntnis darüber vorhanden ist, durch Propst Lupold, Dekan Gerhard von Fritzlar, Magister Hildebrand (Dekan von S. Stephan in Mainz) und andere, eine endgiltige Regelung getroffen werden (finis aliquis accipiendus), bevor die Kenntnis davon in Vergessenheit gerät; denn eine so starke und wohlgelegene Burg im Herzen Thüringens sollte dem Erzstift nicht für 500 Mk. Freiberger Silber verloren gehen.

Fußnotenapparat:

[a] de censibus, redditibus, obventionibus, optimalibus et petitionibus autumpnalibus quibuscunque. [b] de quibus merito ad futurorum memoriam esset novatio facienda.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0850, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18762 (Zugriff am 26.04.2024)