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Vigener, RggEbMz Nr. 1889

Datierung: 28. Dezember 1364

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 580v. - Abschrift des 17. Jhs. (nach d. Or.): Frankfurt, Kopiar des Katharinenklosters (A) f. 21.

Inhalt

Kopfregest:

Satzung zwischen der Meisterin Katharina und dem Konvent des Katharinenklosters, deutschen Ordens, in der Neustadt zu Frankfurt einerseits und einigen Frankfurter Bürgern.

Vollregest:

Nikolaus, Propst von S. Viktor vor Mainz, vom Erzbischof bevollmächtigt, macht mit Wissen und Rat des Erzbischofs eine Satzung zwischen der Meisterin Katharina und dem Konvent des Katharinenklosters, deutschen Ordens, in der Neustadt zu Frankfurt einerseits und andererseits den Frankfurter Bürgern Jakob Klobelauch, Johann Frosch und den anderen Magen und Treuhändern des verstorbenen Wyker, Schulmeisters zu St. Stephan in Mainz,[a] Stifters des Klosters und Spitals in der Franfurter Neustadt.

  1. Die Verwaltung des Klosters und Spitals[b] überträgt er für dieses nächste Jahr an Jakob Clobelauch und Johann Frosch; ist einer von ihnen verhindert, so hat dieser von den übrigen Treuhändern einen zu ernennen. Nach Ablauf des Jahres[c] sollen die Meisterin und die beiden zwei neue Verwalter aus den anderen Treuhändern wählen; in dieser Weise soll die Wahl von Jahr zu Jahr geschehen.
  2. Er ermächtigt den Priester Amelung, des Klosters und Spitales Gülten und Güter zu erheben und auszugeben; er soll mit Wissen Jakobs und Johanns das Kloster und das Spital leiten und versorgen und jährlich zu Weihnachten und zu Pfingsten der Meisterin und Priorin, der Kellerin und Siechenmeisterin des Klosters in Gegenwart Jakobs, Johanns und der anderen Treuhänder Rechnung ablegen, wie er es dem Propste in Gegenwart des Erzbischofs gelobt hat.
  3. Das vorrätige Bargeld, derzeit 300 Gulden, und was durch Lösungen einkommt oder sonst im Kloster verbleibt, soll dort in einen Schrein verschlossen werden. Einen Schlüssel erhält die Meisterin, den zweiten Amelung, den dritten Jakob und Johann und ihre Nachfolger. Nur mit ihrem Wissen soll man das Geld anlegen durch Ankauf von Gülten oder Erbgut. Im übrigen haben die zwei verwaltenden Treuhänder über Geld und Gut des Klosters oder Spitals keine Verfügung.
  4. Stirbt eine der Jungfrauen des Klosters, so sollen Amelung und die beiden Verwalter unter ihrem Eid der Meisterin eine andere, die von ehelicher Geburt und noch nicht 10 Jahre alt ist, für die Pfründe empfehlen.
  5. Keine der Jungfrauen darf eigenen Besitz haben; was eine hat, ist allen gemeinsam.
  6. Das Siegel soll im Kloster in einem besonderen Schrein beschlossen sein mit drei Schlüsseln (Inhaber wie oben).
  7. Die vier Altäre und Vikarien, die in das Kloster gehören, sollen Meisterin und Konvent mit Rat Amelungs und der beiden Verwalter verleihen, es sei denn dass dies den Stiftern vorbehalten wäre.
  8. Die zwei Pforten des Klosters und der Steg in der Kirche sollen außen verschlossen sein; einen Schlüssel erhält Amelung, den zweiten ein verlässiger Biedermann.
  9. Meisterin und Konvent sollen zu ihrem Dienst vier Mägde im Kloster haben, nicht mehr.
  10. Die von Wicker dem Kloster und Spital gegebenen Gülten sollen zu zwei Dritteln dem Kloster, zu einem dem Spital zufallen.
  11. Die Jungfrauen sollen ihre Pfründen erhalten für Essen, Trinken, Kleidung und Sonstiges, soweit ihre Gülten reichen; Amelung ist von dem Propst unterrichtet, wie er sie ihnen geben soll.
  12. Meisterin und Konvent sollen ein kleines Siegel haben zur Besiegelung ihrer Sendbriefe und um, mit Wissen Amelungs und eines der zwei Verwalter, Quittungen zu geben.
  13. Nikolaus behält sich Änderung dieser Satzung vor.

- Zeugen: Meister Friedrich Schwab (Swap), Propst zu S. Stephan in Mainz, Meister Zabel (-il), Heilmann, Pfarrer zu S. Bartholomäus in Frankfurt, Ulrich von Cronberg (Kronen-), Vitztum im Rheingau, und die Frankfurter Bürger Konrad von Löwenstein (Lewen-), Wyker Isenmenger, Siegfried von Marburg (-purg), Heilmann von Holzhausen (Holczhusen) und Brune von Braunfels (Brunen-).

- G. 1364 an der heiligen kindeln tag.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 1724.
[b] des klosters und des spidales gelt und gut ... inczu<o>nemen, uzzugeben und zu besliezen, bryfe und privilegia und ingesigele, phrunde und altaria zu geben, ire notdurft an eszen und an drynken, kleydern yn und den siechen zu reichen und daz zu besorgen und dem kloster vore zu sine und andere viel stucke. Vgl. aber § 2.
[c] Kop.: wan auch die zwey jar uz sint gegangen ... Vorher: daz sin zwene dyt jar ...

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1889, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9236 (Zugriff am 28.04.2024)