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Vigener, RggEbMz Nr. 1440

Datierung: 7. Oktober 1361

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: (a) Marburg, Preuß.-hess. Samtarchiv (46/21). Das Siegel (an Pressel) fehlt. - Kop.: (b) Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 800v', daraus, 17. Jh., 3 f. 241:, (c) Marburg, Staatsarchiv, Kopiar 1 f. 31 (gleichzeitig). - Reg: Urk. Gesch. v. Hanstein 2,83 (vgl. 1, Verz. der Urk. 23 Nr. 13l). - Verzs. Armbruster in der Zs. d. Ver. f. hess. Gesch. 41 (N. F. 31; 1908), 103. - Vgl. das folgende Regest.### Entsprechende Urk. der beiden Landgrafen (g. 136l an dem donrstage vor sente Dyonisii tage zu Arnsburg), (d) Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 104b). Das Siegel Heinrichs liegt bei, das Ottos (mit Rest der Papierdecke) hängt an Pressel. - Vorz.: Teuthorn, Gesch. d. Hessen 6, 468; Würdtwein, Nova subsidia 6 S. XXVI; Joh. Wolf, Gesch. d. Eichsfeldes 71; v. Freyberg, Regesta Boica 9, 46.
    Abweichungen in den Namensformen: Talwig (b, c, d); Velsperg (e); Holczheym (c, d); Hatzfelt (e, d); Swensberg (b), Sweynsberg (c, d); Berleybischin (c, d); Hunolczhusen (c, d); Milsungen (b, d).

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass er und Landgraf Heinrich von Hessen bzw. dessen Sohn Otto verschiedene Männer als Ratleute bestimmt haben.

Vollregest:

Arnsburg - EB. Gerlach bekundet: Zwischen ihm und seinem Stifte einerseits und dem Landgrafen Heinrich von Hessen und dessen Sohn Otto, seinen lieben Neffen, andrerseits ist gemäß den Sühnebriefen[a] vereinbart, dass folgende Männer Ratleute sein sollen.

  1. Im Lande Hessen sind vom Erzbischof ernannt: Heinrich von Hanstein und Bernhard von Dalwigk (-wig), von den Landgrafen: Eckehard von Felsberg (Vels-) der Älteste und Godeschalk von Holzheim (Holtz-); oben in dem Lande vom Erzbischof: die Ritter Kraft von Hatzfeld (Hatisfelt) und Hermann von Falkenberg (-kin), seine lieben Getreuen, und von den Landgrafen: der Ritter Rudolf Scheuernschloß (Schurenslosz) und Kraft Rode. Gemeinsamer Obermann ist Hermann von Schweinsberg (Schwens-). Diese fünf entscheiden über die Streitigkeiten, die seit der Sühne vorgekommen sind und in den nächsten 3 Jahren etwa geschehen sollten, nur nicht über Eigen, Lehen- und Erbgut. Hermann hat beiden Teilen geschworen, beiden ein gerechter (glich) Obermann zu sein. Wenn ein Amtmann oder die ihm unterstehenden Leute von einem Amtmann des anderen oder dessen Leuten geschädigt werden, so hat dieser Amtmann auf Verlangen jenes binnen 14 Tagen eine Tagung anzusetzen. Wird die Sache auf dieser Tagung nicht gerichtet, so muß der Obermann auf Verlangen des obersten Amtmannes oder anderer Amtleute einer Partei unverzüglich an die nächst gelegene Malstätte eine Tagung berufen. Auf diese Tagung sollen die Amtleute ihre Ratleute bringen. Wird die Sache nicht gütlich beigelegt, so sollen die Ratleute binnen 14 Tagen ihren Rechtsspruch fällen. Die Punkte, über die sie sich nicht einigen, entscheidet der Obermann binnen Monatsfrist auf Grund der Urkunden, die ihm die Ratleute binnen der 14 Tage zu geben haben. Erscheinen die Amtleute einer Partei nicht zu der Tagung, die der Obermann ihnen ansagt, oder erfüllen die Ratleute einer Partei ihre Pflicht nicht, so soll der Obermann doch auf Grund der Briefe der klägerischen Ratleute sein Urteil geben (wie vorher). Wenn die Ratleute einer Partei erst nach Ablauf der 14 Tage ihr Urteil dem Obermann einreichen wollen, so soll er es nicht annehmen, vielmehr hat diese Partei dann ihre Sache verloren. Wenn einer der Ratleute verhindert ist, soll sein Herr einen andern ernennen.
  2. An der Werra und jenseits der Werra sind erzb. Ratleute: Konrad von Rusteberg, Ritter, und Konrad von Rusteberg, [Edel]knecht, hessische Ratleute: Arnold von Berlepsch (Berlevessen) und Heinrich von Hundelshausen (Hunoldishn.), der zu Melsungen (-in) wohnt; Obermann ist Tile von Hanstein. Für sie gilt das gleiche wie für die anderen.
  3. Wird eine Entscheidung der Rat- oder Oberleute nicht binnen 14 Tagen befolgt, so sollen die Amtleute sich an Leib und Gut des Verurteilten halten und einander dabei helfen mit Land und Leuten. Beide Teile wollen gemeinsam veranlassen, daß die, denen sie ihre Schlösser verpfändet haben, sowie ihre Burgleute (gehusetin lude) die Vereinbarungen beider Teile zu halten schwören. Wenn diese Leute oder andere Mannen, Burgmannen oder Untertanen das nicht tun wollen und sich von ihnen wenden und unter einen andern Herrn ziehen, so wollen beide Teile Feinde dieses Herrn werden, bis er die Leute zurückgibt.
  4. Streitigkeiten zwischen den Fürsten selbst sollen gleichfalls vor die Ratleute und den Obermann kommen.
  5. Die Burgmannen und Untertanen beider Teile sollen einander nicht angreifen (mit name odir brande), wenn sie nicht vorher die Sache vor Ratleuten und Oberleuten ausgetragen haben.
  6. Klagen um Eigen-, Lehen- und Erbgut soll man vor die zuständigen Stellen bringen.
  7. Mannen, Bürger oder Bauern der einen Partei dürfen die der andern nur dann angreifen (kummern), wenn ihnen in dem Gericht, dem der Beklagte untersteht, Recht verweigert wird.
  8. Wenn ein Untertan des einen, dem der andere etwas schuldet, die Zahlung (mogeliche geldu<o>nge), die dieser ihm bietet, ausschlägt und nach dessen Gut greift, so soll man ihm das verwehren.
  9. Wer in dem Gebiet des einen geraubt hat, soll in den Schlössern des andern nicht Geleit noch Frieden genießen. Auf Verlangen soll der Räuber gerichtet werden [wo er sich aufhält], wenn ihn nicht die Amtleute des geschädigten Herrn vor sich fordern. Hat der oberste Amtmann des einen dem des andern 14 Tage vor der Klage die Räuber bezeichnet, so sollen diese kein Geleit noch Frieden haben.
  10. Die Oberleute und Ratleute in den drei Gebieten sollen in den 3 Jahren die Sachen, die vor sie gekommen sind, zu Werkel am Donnerstag in allen Fronfasten verhüten und richten; doch müssen sie auch auf Verlangen zu Tagungen an die Malstätten kommen, wie oben (§ 1) bestimmt ist.
  11. Wenn ein Obermann stirbt oder verhindert ist, sollen die beiderseitigen obersten Amtleute auf die Ladung eines dieser Amtleute hin binnen 1 Monats zur Neuwahl zusammenkommen; einigen sie sich nicht, so sollen sie beide gemeinsam den Platz ausfüllen (ein obirman sin), bis von ihnen oder den Fürsten selbst ein neuer Obermann ernannt ist. Für die Zeit, da sie das Obmannsamt ausüben, sind die obersten Amtleute zu allem verpflichtet, was das Amt ihnen auferlegt. Einigen sie sich über eine Sache nicht, so sollen sie nach Friedberg vor den Burggrafen und die Burgmannen kommen; deren Urteil ist dann auszuführen.
  12. Die obersten Amtleute und die Amtleute beider Teile an der Werra, zu Hessen und oben in dem Lande sollen zusammenkommen und die Einhaltung aller dieser Bestimmungen beschwören.
  13. Nach Ablauf der drei Jahre können die Fürsten die jetzigen Schiedsrichter von neuem oder auch andere berufen.
  14. Ältere Urkunden[b] sollen durch diese gegenwärtige nicht beeinträchtigt werden.

- G. zcu Arnsborg 1361 an dem donnerstags vor sant Dyonisii tage.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 129 § 11.
[b] Hier wird insbesondere der Sühnevertrag vom 10. Mai 1354 (Reg. 129) gemeint sein.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1440, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8621 (Zugriff am 05.05.2024)