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Vigener, RggEbMz Nr. 1011

Datierung: 23. Mai 1358

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 293. - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 673 Nr. 6; Joh. Wolf, Polit. Gesch. d. Eichsfeldes 2, 142.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verbündet sich mit Herzog Ernst von Braunschweig.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach verbündet sich, zugleich für seine Nachkommen und das Erzstift, mit Herzog Ernst von Braunschweig, dem Sohne weiland Herzog Albrechts, seinem lieben Neffen, bis zum 24. Juni (s. Joh. tag zu mittem somer) 1361 in folgender Weise:

  1. Wenn der Herzog in dem Lande angegriffen wird, so wird ihm der Erzbischof oder sein Amtmann in Rusteberg mit aller Macht, die er dort im Lande hat, helfen. Zu Kriegen außerhalb des Landes aber soll der Erzbischof oder der Amtmann mit 20 Mannen mit Helmen und 20 mit Gleven binnen 14 Tagen von der Burg Friedland (hus zu<o> Vredelant) aus 13 Meilen im Umkreis Hilfe leisten. Diesen Mannen liefert der Herzog Bier und Brot und, wenn sie in Schlössern liegen, außerdem noch Futter; für das übrige haben sie selbst zu sorgen. Diese Hilfeleistung erstreckt sich auf 4 Wochen und wird nicht mehr als ein- oder zweimal im Jahre gewährt. Verluste trägt jede Partei, Beute (fromen) teilen sie nach Zahl der Gewappneten, die im Felde stehen; doch fallen Herren, gegen die der Krieg unternommen wird, und eroberte Schlösser dem zu, der die Hilfe erhält. Werden Schlösser des Herzogs, die im Besitz von Feinden des Erzbischofs sind, durch diesen erobert, so wird er sie gegen Zahlung der Pfandsumme (pennige), die seine Feinde darauf stehen haben (darane hetten), dem Herzog ausliefern. Erzbischöfliche Schlösser, die an Feinde des Herzogs versetzt sind, müssen, sobald der Erzbischof sie löst, von dem Herzog aus der Fehde gelassen werden. Schlösser, die der Erzbischof künftig versetzen wird, sind dagegen an dieses Bündnis gebunden.
  2. Der Herzog soll dem Erzbischof beholfen sein, den erzbischöflichen Gerichten, geistlichen und weltlichen, ihre hergebrachten Rechte zu erhalten; gleiches gilt für den Erzbischof hinsichtlich der herzoglichen Gerichte.
  3. Kommt es zwischen ihren Amtleuten, Mannen oder Untertanen zu Zusammenstößen, so sind auf Mahnung Gefangene oder was sonst genommen worden ist zurückzugeben; soweit das nicht möglich ist, sollen die beiderseitigen Amtleute auf Mahnung binnen 14 Tagen an der herkömmlichen Tagungsstätte erscheinen und tun, was die vier Schiedsrichter bestimmen (vgl. $ 5).
  4. Die Amtleute sollen auf einer Tagfahrt die Bündnisbestimmungen zu halten geloben. Soll ein Amtmann durch einen andern ersetzt werden, so hat dieser zuvor dieses Versprechen zu leisten.
  5. Als Schiedsrichter (oberman und sonlute) sind vom Erzbischof die Ritter Heinrich von Hardenberg'(-ten-) und Heinrich von dem Hagen, vom Herzog die Ritter Lippold von Freden (V-) und Berthold von Oldershausen (Oldirshusen) bestellt. Sie sollen an den Stätten zwischen Rusteberg und Friedland, wo beide Fürsten Tagungen zu halten pflegen, über alle Streitigkeiten entscheiden. Stirbt einer von ihnen, so ist binnen 4 Wochen ein anderer zu ernennen; bei Verhinderung ist für die Tagungen ein Vertreter zu bestellen.
  6. Beide Fürsten nehmen aus: das römische Reich, Landgraf Heinrich von Hessen und seinen Sohn Otto, Markgraf Friedrich von Meißen und seine Brüder, ihre lieben Neffen, und den Abt von Corvey. Der Erzbischof allein nimmt aus: alle seine Suffragane, den Grafen von Waldeck, alle seine Mannen, Burgmannen und Untertanen; der Herzog: Herzog Ernst von Braunschweig, Herzog Wilhelm von Lüneburg, B. Balduin von Paderborn, alle Grafen von Hohnstein, den Grafen von Regenstein (Reygensteyn), den Grafen von Wernigerode (Wirlingen-), alle seine Mannen, Burgmannen und Untertanen, die ihm gehorsam sein wollen.
  7. Alle diese Artikel hat der Erzbischof dem Herzog Ernst und dessen Erben zu halten gelobt.

- D. Eltevil ferie quarta post festum penth. anno 58.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1011, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7618 (Zugriff am 02.05.2024)