Suchergebnisse

Ihre Suche hat 518 Treffer ergeben. Sie sehen Treffer 155.

Vigener, RggEbMz Nr. 0903

Datierung: 13. Oktober 1357

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Eingeschaltet in den Revers der Margarete und ihrer Tochter Konne vom gleichen Ort und Tag.[a] Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 262v[b], 6 f. 26 und 120v, 3 f. 188v. - Gedr.: Wenck, Hess. Landesgesch. 2, 1086 Anm. - Reg.: Joannis, Rerum Mogunt. 1, 673 Nr. 4; J. A. Kopp, Nachricht v. d. Herren zu Itter 134 und 138f.; Scriba, Hess. Regesten 2, 118 Nr. 1526. - Erw.: Grupen, Orig. Pyrmont. 183 (zu: 136l); G. W. J. Wagner, Wüstungen in Oberhessen 402f.

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Übereinkunft Erzbischof Gerlachs mit der Familie Itter bezüglich der Burg Itter.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet, dass er unter Zustimmung des Dekans Rudolf, des Sohulmeisters Gerhard und des ganzen Domkapitels, und die edle Margarete, die Witwe Heilmanns von Itter (Yttere), für sich, ihre Tochter Konne und beider Erben, übereingekommen sind über deren Hälfte des Halbteils an der Burg (hus) Itter und allem Zugehörigen.

Der Erzbischof hat diese Hälfte mit Herrschaften, Gerichten, Vogteien, Kirchsätzen, Mannen, Leuten, Rechten, Gülten, Gütern, Zinsen, Gefällen, Äckern, Gewässern, Wäldern, Weiden, Fischereien, Wildbann und allem Zugehörigen für 900 Mark lötiges Silber Fritzlarer Währung (Friczlares gewychtes und wisze) gekauft. Davon hat er ihnen 200 Mark bar (an bereitschefte) bezahlt.

Ferner ist er ihnen 500 Gulden schuldig, nämlich 450 dafür, dass ihm weiland Heilmann von Itter die Burg Itter geöffnet hatte, und 50 für den Schaden, den sie auf der Burg Itter an ihrem Hausrat und anderen Sachen erlitten hatten. Für diese Schuld von 700 Mark und 500 Gulden setzt er Margarete, Konne und ihre Erben in zwei Turnosen auf seinem Zolle zu Lahnstein (Loyn-; Layn-) von jedem Fuder Wein und anderer Ware (als sich daz eyschit), bis ihnen [so] das Geld bezahlt ist. Der Zöllner zu Lahnstein soll ihnen schwören, ihre Turnosen zu erheben und in ihre Kiste zu werfen. Der Erzbischof soll ihnen das Geld, so oft sie es an dem Zolle erheben, in die Stadt Koblenz oder (je nach ihrem Verlangen) auf die Burg Nassau geleiten. Mit Zahlung des Geldes sind alle Forderungen der Gläubiger erloschen.

Margarete und Konne haben Kraft von Hohenfels, seinen lieben Getreuen, zum Treuhänder gekoren; sterben sie vor Zahlung der Schuld, so tritt Kraft in ihre Rechte an den Turnosen ein. Das Domkapitel siegelt mit.

- G. zu Eltvil an dem frytage vor sentte Gallen tage 1357.

Quellenkommentar:

Am 16. Okt bekundet Kona, Tochter weiland Herrn Heinemann von Itter, dass der Kaufvertrag zwischen ihrer Mutter Greta von Itter und dem Erzbischof Gerlach mit ihrer Einwilligung geschehen ist, und bittet den Ritter Johann Marschale zo Alfter, ihren Oheim, den Ritter Johann von Merheym, ihren Oheim, und Kraft von Hohenfels (Kraigte van Hoivelz), ihren Neffen, um Besiegelung dieser Urkunde. - Dir breif is gegevin 1357 up sente Gallen dach. - Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 100e). Das 1. Siegel, beschädigt, an Pressel, die beiden anderen fehlen.

Fußnotenapparat:

[a] Sie verzichten auf alle Forderungen an den Erzbischof und auf alle Urkunden, die sie etwa besitzen oder finden werden, über die Burg, über Margaretes Wittum (wy<e>demen), über Kost, Schaden, Dienste und Verlust.
[b] Diese Kopie ist hergestellt aus einem Konzept, das wesentlich von der in die Ingrossaturbücher 3 und 6 übergegangenen Fassung der Ausfertigung abweicht. Die Schuld von 500 Gulden wird nicht erwähnt. Die Verschreibung der zwei Turnosen geschieht auf drei Jahre. Was nach Ablauf der drei Jahre von den 700 Mark noch asssteht, soll binnen Monatsfrist bezahlt werden. Zur Sicherheit soll der Erzbischof dem von ihm und den Gläubigern dazu bestimmten Kraft von Hoenfels die Burg (hus) Jesberg (Yes-) mit allem Zugehörige überweisen. Kraft hat ihm als dem Eigentümer gehuldigt, den Gläubigern aber geschworen, ihnen mit der Burg und allem Zubehör gewärtig zu sein; sie sollen die Nutznießung haben ohne Abrechnung von der Schuldsumme (ane allez abeslayn), bis die 700 Mark bezahlt sind. Stirbt Kraft vor der Zahlung, so sollen der Erzbischof und die Gläubiger binnen Monatsfrist einen andern Mann oder Burgmann des Stiftes an Krafts Stelle setzen. Nach der Zahlung ist Jesberg wieder dem Erzbischof zu übergeben. Die Wälder, die zu Jesberg gehören, sollen sie hegen und nur das nötige Brenn- und Bauholz für die Burg daraus nehmen. Sie sollen die Gerichte und Leute, die zu der Burg gehören, schützen und ihnen keine ungewöhnlichen Abgaben auferlegen. Er soll Jesberg von dem Ritter Johann Gruszing und von denen, die es jetzt zu Pfand haben, spätestens bis zum 25. Nov. (14 Tage nach Martini) lösen und dann unverzüglich dem Kraft übergeben. Die Burgmannen von Jesberg sollen bei ihren hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten bleiben, sie sollen dem Kraft für Margarete und Konne als die Pfandträger (zu irme gelde) und dem Erzbischof als dem Eigentümer huldigen. Die Pfandträger müssen Jesberg bewachen lassen durch Turmknechte, Wächter, Pförtner und anderes Gesinde auf ihre Kosten. Jesberg steht dem Erzbischof gegen jeden offen, doch ohne Schaden für die Pfandträger. Diese selbst und Kraft dürfen sich aus Jesberg behelfen, nur nicht gegen den Erzbischof und seine Mannen und Burgmannen, die zu rechtlichem Austrag vor ihm bereit sind. Sie werden vom Erzbischof verantwortet.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0903, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7194 (Zugriff am 19.05.2024)