Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 143v [01]

Datierung: 10. Mai 1379

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27 (mit Verweis auf: Or. Reichsarchiv München, Mainzer Erzstift fasc. 122. Vom Siegel Konrads hängt ein Stück. Eingerückt in die Gegenurkunde des Ritters Konrad von Hutten vom gleichen Tag).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von 1500 Gulden, der er dem Ritter Konrad von Hutten auf das Amt Orb geschlagen hat.

Vollregest:

Adolf, erwählter Erzbischof zu Mainz (Mentze), Bischof zu Speyer (Spire) bekennt, dass er sich mit dem Ritter Konrad (Conrad) von Hutten (vom Hotten) über alle Kosten, Zehrung, Schaden und Verluste, Hengste und Pferde, die Konrad und seine Helfer und Diener bis auf den heutigen Tag gehabt, erlitten, abgeritten und verloren hat, geeinigt hat. Mainz bleibt ihm demnach 1.500 Gulden schuldig.

Mit Einverständnis des Dompropstes Endres (Endres, Endris) von Brauneck (Brunecken), des Domscholasters Otte (Otten) von Schönberg (Schonenberg) und des Mainzer Domkapitels, verschreibt der Erzbischof das Geld auf die erzbischöfliche bzw. erzstiftische Burg (sloss) Orb (Orba) und schlägt es auf das Geld, das Erzbischof und Kapitel ihm schon früher darauf verschrieben haben, gemäß der Urkunde, die diesbezüglich ausgestellt worden ist. [a] Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger oder das Stift Mainz müssen dem Konrad oder seinen Erben keine Gülte von den 1.500 Gulden zahlen. Wollen Erzbischof, seine Amtsnachfolger oder das Stift Burg Orb von Konrad bzw. dessen Erben lösen, müssen sie die 1.500 Gulden zusammen mit der früheren Pfandsumme zurückzahlen, ebenso jene 2.400 Gulden, mit der eventuell versetzten Gülte, die Konrad aus dem Zoll zu Aschaffenburg (Aschaffinburg) zu bekommen hat. Auch darüber ist eine Urkunde ausgestellt worden.[a]

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. Dompropst Endres von Brauneck und Domscholaster Otte von Schönburg sowie das Domkapitel bestätigen die Verschreibung der 1.500 Gulden auf Burg Orb und kündigen das große Kapitelssiegel an.

- Datum feria tertia post dominicam Cantate ... 1379.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. die Regesten vom selben Tag.

Quellenansicht

fol. 143v
fol. 144r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 143v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/995 (Zugriff am 26.04.2024)