Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

800 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 103.

StA Wü, MIB 9 fol. 046v

Datierung: 6. Dezember 1377

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (mit Verweis auf: Original im Hauptstaatsarchiv München - Menzel, Archival. Mittheil. 458. - Koch/Wille, Regesten Nr. 4194. - ZGO 23, 458).

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz und Pfalzgraf Ruprecht d.Ä. vereinigen sich zum Nutzen ihrer beider Herrschaften.

Vollregest:

Unio inter dominum et ducem Rupertem seniorem.

[Der Mainzer Elekt] Adolf und [Pfalzgraf] Ruprecht [der Ältere] vereinigen sich zum Nutzen ihrer beider Lande und Einwohner. Kein Diener oder Untertan soll die Diener und Untertanen des anderen belästigen oder schädigen. Haben Diener oder Untertanen untereinander etwas zu schaffen, sollen sie nicht ohne das unten beschriebene Schiedsgericht handeln. Die Herren und ihre Amtleute sollen sich gegenseitig bei der Regulierung von Schädigungen behilflich sein.

Handgreiflichkeiten (bruche odir uffleuffe) sollen wären der Einigung (eyntrechtikeid) vor das Schiedsgericht gebracht werden. Die Gelder aus Hauptrecht und der Todfall (heubrechte und dotfelle) in den Ämtern Starkenburg (Starkenberg) und Lindenfels (Lyndenfels), die von den Holden (armer lude) in den Dörfern und Gerichten bzw. in den Lehen zu entrichten sind, werden in den jeweiligen Landen vom mainzischen Burggrafen in Starkenburg (Starkenberg) bzw. dem herzoglichen Vogt zu Lindenfels (Lyndenfels) vereinnahmt. 

Beide Seiten haben den Ritter Kleinheinrich (Kleynheinr(ich)) von Erligheim (Erlekeim), ihren »lieben Getreuen« zum Obmann (obirman(ne) erkoren. Jede Partei bestimmt einen Schiedsmann (schiedema(n)). 

Klagt der Erzbischof, tritt das Dreiergremium binnen 14 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung in Heppenheim (Heppinheim) zusammen, verhandelt dort Anklage und Verteidigung, entscheidet mehrheitlich, und verkündet das Urteil schriftlich mit Siegel. Beide Parteien müssen sich an das Urteil halten. Das Schiedsgericht darf nicht vor Verkündigung eines Urteils auseinandergehen. 
Klagt der Herzog, tritt das Schiedsgericht mit den gleichen Bestimmungen in Weinheim (Wynheim) zusammen. Erkrankt der Obmann, ist anderweitig verhindert oder verstirbt, wird einvernehmlich ein neuer Obmann bestimmt. Hält sich ein Verurteilter nicht an den Schiedsspruch, dürfen beide Parteien ihn nicht huse(n) noch halde(n), er darf in den Burgen und Landen so lange keinen Frieden und kein Geleit haben, bis er dem Urteilsspruch nachkommt.

Vor dieser Einigung entstandene Forderungen unter Dienern und Untertanen bleiben für die Dauer dieser Einigung vorerst unerfordert bestehen. Halten sich Diener und Untertanen der beiden Vertragspartner nicht an diese Stillhaltevereinbarung, dürfen sie keine Bleibe, keinen Frieden und kein Geleit in den Burgen und Landen finden. Beide Parteien helfen sich gegenseitig so lange dabei, bis die Feindlichkeiten abgestellt sind.

Während dieser Einigung darf kein Vertragspartner Leute des anderen als Bürger ynneme(n) odir ynnehaltden, es sei denn, der oder die Betroffenen wollten als Bürger der Burg oder der Stadt wohnhaftig sein. Sollte darüber Uneinigkeit (zweyunge) entstehen, sollen zunächst Erkundigungen eingezogen werden.
Beider Herren Amtleute sollen diese Einigung eidlich beschwören. Der Obmann und die beiden Schiedsmannen sollen mit den Eigen- und Erbgütern der beiden Vertragspartner nit zu schaffen han. Die Einigung (fruntschafft und eyntrechtikeid) beginnt am kommenden Jahrestag und soll dann die kommenden zwei Jahre dauern. 

Ausgenommen von dieser Einigung sind Kaiser Karl [IV.] und König Wenzel (Wenczlaen), König von Böhmen (Beheim) sowie die Krone von Böhmen (Beheim).

- Datum Bingen ...1377 ipso die sancti Nycolai episcopi.

Quellenansicht

fol. 46v
fol. 47r
fol. 47v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 046v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/763 (Zugriff am 26.04.2024)