Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 099 [01]

Datierung: 20. September 1378

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Abschrift des 16. Jahrhunderts: Würzburg, Staatsarchiv, Mainzer Ingrossaturbuch 6 fol. 27v.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Neustadt zu Fritzlar, in der das Katharinenkloster steht, schwört, dem Elekten Adolf von Mainz mit Schloss Neustadt zu gewarten.

Vollregest:

Bürgermeister, Rat und Bürger der Neustadt (Nuwenstad) zu (an) Fritzlar, da daz frauwen clostir zu santh Katherinen genant ynne ist gelegen, Mainzer (Menczer) Bistum, schwören, dem Adolf, erwähltem Erzbischof von Mainz (Mencze) und Bischof von Speyer (Spire), dessen Amtsnachfolgern und den Herren vom Domkapitel getruwe und holt zu sein, ihnen mit Schloss Neustadt zu gewarten, sie dort jederzeit bei Tag und bei Nacht in Notzeiten ein- und wieder hinauszulassen und Elekt Adolf, solange er das Stift innehat, sowie das Kapitel vor Schaden zu schützen. Sie geloben, nichts gegen den Elekten und das Stift zu unternehmen, sondern ihnen mit Schloss Neustadt zu gewarten.
Halten sie ihr Versprechen nicht, sollen sie  als treulos und meineidig angesehen werden und fortan keine Freiheit mehr genießen. Das genannte Schloss sollen sie in der Weise innehaben, wie es seinerzeit Erzbischof Gerlach bestimmt hatte, dessen Urkunde vom 16. Juni 1368 eingerückt ist:

Erzbischof Gerlach, Erzbischof von Mainz (Mencze), des Heiligen Römischen (romesche(n)) Reiches in Deutschen (duchczen) Landen Erzkanzler, bekennt für sich und sein Stift, dass er die noitdorfft und gebrechen im erzstiftischen Schloss Neustadt (Nuwenstad) zu Fritzlar (Friczlar), in dem das Jungfrauenkloster liegt, bemerkt hat. Deshalb gibt er denen, die in Neustadt sitzen und wohnen, für die kommenden zehn Jahre eine Freiheit, durch uns(er) und uns(er)s stifft(es nutz undder vorg(enannten) Nuwenstad beßerunge und fromen willen. Wenn sich jemand in die Neustadt wenden sollte, wegen einer Schuld oder anderer Sachen, die bederbe lute sint, die soll niemand dort verfolgen oder beschuldigen (anesprechin), sondern sie sollen in der Neustadt Freiheit genießen und sich ihrer bedienen. Auch sollen dieselben und auch andere Einwohner der Neustadt unbehelligt bleiben, seitens des Rat und der Bürger der erzstiftischen alten Stadt Fritzlar zu bruderscheften odir zu kundschefften gerufen zu werden. Sie sollen und mögen auch ihren Kauf haben nach ihrem Nutzen. Was dieselben zu burgerschafft geben, soll alles bei der Neustadt bleiben. Das Geld, das in der Neustadt von Strafgeldern (bußen und bruchen) vereinnahmt wird, fällt zur Hälfte an den erzbischöflichen Schultheiß zu Fritzlar und zur anderen Hälfte an die Neustadt fallen, damit sie Stadt und die Mauern bauen können. Die Neustadter dürfen in der Altstadt (alden stad) von Fritzlar ohne Widerrede der dortigen Bewohner wohnen, kaufen und verkaufen. Ebenso dürfen die Neustadter jedes Jahr am Sonntag nach St. Michaels [29. September] einen freien Jahrmarkt abhalten. Auch sollen die Bürgermeister und Schöffen in der Neustadt bemysche lute ausweisen, ebenso andere Leute, die dem Erzbischof, seinem Stift und den Neustadtern nicht nützlich sind. Dagegen haben Rat und Bürger der Altstadt kein Widerspruchsrecht. Verübt jemand in der Neustadt bruche in der Neustadt, weshalb er usfart tun müsste, der möchte sich dieweil in der Altstadt enthalden, wie dies auch die aus der Altstadt in der Neustadt tun. Welchen Bürgermeister sie auch wählen (kiesen) oder setzen, der soll dem Erzbischof bzw. seinem dazu Beauftragten Rechnung legen. Geschieht es in der Neustadt, dass jemand einen anderen schlägt oder sticht, und dieser dann blutig und wund wäre, oder diesen auf andere Weise freventlich ohne Gericht angreift, dieser Übeltäter soll eine Hand oder einen Fuß oder aber 10 Pfund Pfennige deswegen verlieren. Erzbischof Gerlach kündigt sein Siegel an.
 … geben … zu Asch(affenburg) an dem fritage nach santh Vits tage … 1368.

Bürgermeister, Rat und Bürger der Neustadt schwören, die vorstehenden Artikel unverbrüchlich einzuhalten und kündigen ihr Siegel an.
- Datum … 1378 in vigilia sancti Mathei apostoli et ewangeliste.

Quellenansicht

fol. 99r
fol. 99v
fol. 100r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 099 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1365 (Zugriff am 26.04.2024)