Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 144 [02]

Datierung: 23. April 1383

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz schlichtet einen Streit zwischen dem Kloster St. Viktor und Dietrich Kirchoff von Gudensberg.

Vollregest:

Littera data Capitulo sancti Victorii et Teodorici de Gudensperg.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schlichtet einen Streit zwischen dem "lieben Andächtigen" Kapitel von St. Viktor (Victor) außerhalb Mainz (Mentze) und dem dortigen Kanoniker Wilhelm zum Dorrenbaume auf der einen und Dietrich (Diderich) Kirchoff von Gudensberg (Gudensperg), Kanoniker zu St. Stephan in Mainz (Mentze) auf der anderen Seite. Der Streit dreht sich um die Schulmeisterei des Stiftes St. Viktor (Victor), die Ausgaben (uffgehab(e)n kosten) und Einnahmen (yngenome(n) nutze), die Naturaleinnahmen (fruchte) der Schulmeisterei sowie die Einnahmen und Ausgaben der Präbende, an der Dietrich (Dyderich) ebenfalls Rechte beansprucht. Auf Bitte der Kontrahenten schlichtet der Erzbischof kraft dieser Urkunde den Streit gütlich.
Dietrich (Diderich) muss alle Unterlagen (briefe und process), die er bezüglich der Schulmeisterei besitzt, Wilhelm von Dorrenbaume aushändigen. Er verzichtet vollständig auf die Schulmeisterei und den Anspruch daran. Er wird verpflichtet, Wilhelm dabei zu helfen, sich in die Verfügungsgewalt der Schulmeisterei zu bringen.
Wilhelm muss auf alle Einnahmen aus der Schulmeisterei, aus der Präbende und auf jegliche Ansprüche darauf verzichten.
Dietrich (Dyderich) wird verpflichtet, auf seine Kosten und Mühen dem Wilhelm und allen anderen Personen des Stiftes St. Viktor (Victor) - es seien Kanoniker, Vikare oder andere betroffene Personen außerhalb des Stiftes - wegen der Streitigkeiten über Schulmeisterei und Präbende Absolution zu erteilen.
Wilhelm zahlt Dietrich (Dyderich) für dessen Auslagen 40 Goldgulden.
Die einzelnen Punkte sollen von beiden Parteien innerhalb eines Monats ab dem heutigen Tag erledigt werden.
Das Kapitel von St. Viktor (Victor) soll Dietrich (Dyderich) binnen acht Tagen ungehindert in den Besitz der Präbende kommen lassen. Tauchen Urkunden auf, die dem widersprechen, kann Dietrich offiziell dagegen vor dem Kapitel appellieren (und sal daz capitel derselben sinder appellati(on)e adhesien tun und yme bybestendig sin zu syme rechten und sal er dann deme capitel cautie tun de indemin […] als gewonheid ist). Wenn Wilhelm in die Verfügungsgewalt über die Schulmeisterei gelangt, muss er Dietrich von solcher underdenikeit und denjenigen Rechten frei- und lossprechen, die er ihm als Schulmeister zukommen lassen müsste. Er soll auch das Kapitel bitten, ihn als Mitglied aufzunehmen, wie dies Gewohnheit ist, wenn man das fordert. Das Kapitel von St. Viktor (Victor) soll ihn aufnehmen, wenn der Erzbischof ihm das schriftlich anweist.
- Datum Eltvil feria quinta post Cantate anno [13]83.

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fol. 144r
fol. 144v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 144 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2207 (Zugriff am 26.04.2024)