Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2037

Datierung: 29. Dezember 1365

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 7 f. 26, daraus (17. Jh.) 3 f. 274. - Gedr.: Wenck, Hess.Landesgesch. 2, UB. 429. - Reg.: Böhmer-Huber Nr. 4237.

Inhalt

Kopfregest:

König Karl bestätigt dem Erzbischof Gerlach das unter dem erzbischöflichen Schloss Amöneburg liegende Landgericht Bilstein.

Vollregest:

K. Karl bestätigt dem EB. Gerlach, seinem Neffen und Fürsten,[a] das unter dem erzb.Schlosse Amöneburg liegende Landgericht, das an dem Bilstein (-steyne) heißt, da die Privilegien und Briefe, die der Erzbischof darüber von früheren Kaisern und Königen hatte, verdorben und verfault sind. Sie enthielten folgende Artikel: Jeder kann dort den andern verklagen um Mord, Raub, Brand, Notzucht, Verräterei, Meineid, nächtliche Brandstiftung, Betrug (falsch), feiner dann, wenn einer dem andern Sicherheit verweigert[b] oder einer den anderen gefangen genommen hatte wider Ehre oder sonst etwas Unehrenhaftes getan hatte. Wer in solchen Sachen eine Klage mit seinem Fürsprecher vor das Landgericht brachte, dem gab der Landrichter eine Vorladung (vorgebod) gegen den Beklagten und bestimmte ihm die Tage vor dem Landgericht zu 3 Tagen und 6 Wochen. Die, die die Gerichte versäumten und nicht kamen, um sich zu verantworten, oder aus einem anderen Grunde an dem Landgericht ihre Sache verloren, wurden nach Urteil des Landgerichts gerichtet und durch den Landrichter in die Reichsacht getan. Brachte der Kläger die Briefe des Landgerichts vor das kaiserliche Hofgericht, so bestätigte der Hofrichter unverzüglich Klage und Acht und gab darüber besiegelte Briefe des Hofgerichtes und Helfer (schirmer und gewerer) auf Leib und Gut der Geächteten, als wäre die Klage vor dem Hofgericht verhandelt worden. Wer den Erzbischof an dem Gerichte hindert, verfällt einer Buße von 100 Mark, die je zur Hälfte dem Reiche und dem Erzbischof zukommt.

- G. zu Prage an dem nehsten montage nach des heilgen Crists dage regn. 20, imper. 11.

Fußnotenapparat:

[a] So auch in den späteren kaiserlichen Urkunden.
[b] eyner den andern sicherheid anziehe.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2037, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9384 (Zugriff am 19.05.2024)