Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 1627

Datierung: 18. April 1363

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: Wiesbaden (IX 5, Eltville), a mit dem großen erzb. und den 3 übrigen Siegeln an grüner Seidenschnur; b mit dem großen erzb. und dem Siegel des Petersstiftes an grüner Seidenschnur, die übrigen fehlen. - Abschr. (Bodmanns und Kindlingers): Bodmann-Habelsches Archiv I 329 S. 83f.; Münster, Msc. II 131 S. 94 (beide aus Or. b, das damals noch das jetzt ausgeschnittene 4. Siegel hatte). - Verz. (1726): Darmstadt, Epitome archivi s. Victoris S. 83f. - Reg.: Sauer, Nass. UB. I 3, 344 Nr. 3075. - Verz.: Bodmann, Rheingauische Altertümer 2, 879; Roth, Nass. Geschichtsquellen 1, 251 Nr. 74 (wo irrig auf Joannis, Rerum Mog. 2, 447 verwiesen wird).

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach genehmigt den Vergleich in dem Streit zwischen Dekan und Kapitel von S. Peter bei Mainz einerseits und Konrad, dem Pfarrer der Pfarrkirche zu Eltville, andererseits.

Vollregest:

Mainz - EB. Gerlach genehmigt und ratifiziert die Entscheidung, die der von ihm bevollmächtigte Propst Nikolaus von S. Viktor bei Mainz, sein lieber secretarius, gegeben hat in dem Streite zwischen Dekan und Kapitel von S. Peter bei Mainz einerseits und Konrad, dem Pfarrer (rector seu plebanus) der Pfarrkirche zu Eltville, andrerseits über einige Äcker und Weingärten in der Gemarkung des Dorfes Hattenheim, das seit alters der Pfarrkirche zu Eltville als der Mutterkirche untersteht. Der Vergleich bestimmt folgendes:

  1. Dekan und Kapitel von S. Peter sollen dem Pfarrer jährlich zwischen dem 15. August und 8. September (ass. et nativ. Marie) von ihrem Zehnten und ihren Äckern in Hattenheim 60 Maltar Korn Mainzer Maß in das Pfarrhaus liefern.
  2. Sie sollen jährlich im Herbst zur Zeit der Lese vom hunnischen und fränkischen Wein je 1 Fuder (carratam) vor ihrer Kelter zu Eltville dem Pfarrer in seine Fässer liefern; haben sie den Wein ohne Rücksicht auf diese Sorten gesammelt, so sollen sie 2 Fuder von diesem vinum commune in ihrem Kelterhause zu Eltville dem Pfarrer geben.
  3. Der Pfarrer soll sich mit einem Drittel der kleinen Zehnten in den Dörfern Hattenheim, Erbach, Kiedrich (Kede-), Rauenthal (Ruwendal), Rödchen (Rode), Nieder- und Ober-Walluf (Waltaffen, Waldaff inferior et superior) und Steinheim begnügen; zwei Drittel fallen dem Petersstifte zu, wie seit alters üblich.
  4. Alle Äcker und Weingärten, die zum Besitz (dos) der Pfarrkirche gehören und die der Pfarrer bislang innehatte, soll er behalten, als da sind: 1 Weingarten von 5 quartalia an dem Platze gen. der Steinbecher, 1/2 Morgen Weinland an dem Platze gen. das Altwegis (b: -es), 1/2 Morgen Weinland am Rheine in dem Cappelhofe, 1 ½ Morgen Ackerland an dem Mühlenwege, 1 Morgen in 4 Stücken an dem Wiesenwege, 1 Morgen an dem Wallufer Wege, 1 Morgen an dem Steinheimer Wege, und was etwa künftig an Land pro remediis animarum der Pfarrkirche geschenkt wird.
  5. Die 6 Malter Getreide, die seit alters der Eltviller Pfarrer an den Kämmerer des Petersstiftes (ratione edministrationis sui officii) jährlich zu liefern hatte, sollen künftig von Dekan und Kapitel gegeben werden; der Pfarrer und seine Nachfolger sind von dieser Verpflichtung für immer befreit.
  6. Diese Entscheidung des Propstes Nikolaus haben beide Parteien gebilligt und mit Handschlag zu halten versprochen.

Mit dem Erzbischof siegeln Propst Nikolaus, der sich zu dieser Entscheidung bekennt, der Dekan Wortwin und das Kapitel des Petersstiftes, der Pfarrer Konrad.

- A. et d. Maguntin[e] XIV. kal. Maii 1363.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1627, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8972 (Zugriff am 08.05.2024)