Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 1001

Datierung: 2. Mai 1358

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop. (Ende des 15. Jh.): Marburg, Staatsarchiv, Kopiar 506 f. 62.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach berichtet, in welcher Weise Johann gen. Smeltzel die Vikarie in der Katherinenkirche zu Oppenheim ausgestattet hat.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach bekundet: Wie ihm Dekan und Kapitel des Katharinenstifts zu Oppenheim, Mainzer Diözese, die vor ihn gekommen sind, dargelegt haben, hat der verstorbene Johann gen. Smeltzel, weiland Schulmeister zu S. Katharina, eine ständige Vikarie in der Katherinenkirche gestiftet und zum Unterhalt des Vikars aus seinen Eigengütern in folgender Weise ausgestattet:

  1. Mit 12 Morgen (mannescrafft) von seinen Weingärten bei Nierstein (Ner-) an dem "die breidegasze" genannten Platze.
  2. Mit einer Jahresgülte von ½ carrata Wein von einigen Weingärten in der Gemarkung des Dorfes Nierstein hinter der Burg Schwabsburg (Swabsberg) an dem Platze gen. "an der knorishalden"; diese Weingärten hat jetzt Sigilo Gerber in Oppenheim (cerdo Oppenheymensie) inne. Der Vikar soll die Gülte im Herbst erhalten (ad suum vas).
  3. Mit 300 Pfund Heller in bar (in prompta pecunia) zum Ankauf einer ewigen Jahresgülte von 30 Wormser Malter Roggen. Kann man 30 Malter als Gülte nicht kaufen, so soll man sie auf Wiederkauf erwerben; nach ihrem Rückkauf sollen an ihrer Stelle andere Einkünfte durch den Schulmeister des Stiftes und den Vikar, sobald das nach ihrem besten Wissen und Gewissen möglich scheint, gekauft werden.
  4. Mit weiteren 90 Pfund Heller bar (in parata pecunia) für die Präsenz (in restauram presenciarum). Von diesem Gelde sollen Jahresgülten erworben werden, die jährlich halb am 25. März (annunciatio Marie) und halb am Donnerstag vor dem Sonntag Circumdederunt (in commemoratione b. Katherine virg., videlicet feria quinta prox. ante Septuages.) unter die bei Frühmessen und Hochamt im Chore anwesenden Kanoniker und Vikare zu verteilen sind.
  5. Johann hat ferner bestimmt, dass die Vikarie, deren Verleihung er sich auf Lebenszeit vorbehalten und die er kraft dieses Vorbehaltes seinem Bruder, dem Priester Peter gen. Smeltzel, übertragen hat, fortan stets von dem Schulmeister zu S. Katharina verliehen werden soll und zwar so, daß dieser sie nach ihrer ersten Erledigung dem Eberhard, dem Sohne seines Bruders Heilmann gen. Lengelin, geben soll, nach jeder künftigen Erledigung aber jeweils dem Ältesten aus der Sippe (de progenie, parentela et genealogia) Johanns oder, wenn Verwandte bis zum 4. Grade nicht vorhanden sind, einer anderen geeigneten Person. Der Inhaber muß Priester sein oder, bis er die Weihe empfangen hat (was binnen Jahresfrist geschehen soll), die Vikarie täglich durch einen Priester versehen lassen. So oft der Scholaster sein Verleihungsrecht nicht binnen 1 Monat ausgeübt hat, steht die Besetzung der Vikarie dem Dekan und Kapitel zu.
  6. Endlich hat Johann angeordnet, dass der Vikar seine Messe zu lesen, an den kanonischen Horen in der Katharinenkirche teilzunehmen hat und dem Dekan unterstehen soll wie die andern Vikare des Stifts.

- Dies alles genehmigt Erzbischof Gerlach auf Bitten des Dekans Herbord und des Kapitels zu S. Katharina, die ihrerseits ihre Einwilligung bekunden und ihr Kapitelsiegel zu dem erzb. Siegel hängen.

- A. et d. 1358 VI. non. Maii.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1001, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7608 (Zugriff am 03.05.2024)