Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0919

Datierung: 14. November 1357

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Marburg, Staatsarchiv (Stift Wetter). Das große Siegel des Erzbischofs (beschädigt) und das ovale Siegel der Äbtissin (unter Papierdecke) an Presseln. - Eingeschaltet i. d. Vidimus der Richter des Mainzer Stuhles, 1357 Nov. 29 (feria quarta post fest. b. Catharine virg.), moderne Abschr. (schlecht): Marburg, Kopiar 341 f. 1.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung für das Chorfrauenstift St. Marie in Wetter.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach beurkundet: Das Chorfrauenstift (monasterium secularium canonicarum) S. Marie in Wetter (-e), Mainzer Diözese, hat schon seit mehreren Jahren bald durch Krieg und ungünstige Witterung, bald durch andere unvorhergesehene Unbilden, namentlich aber durch die Unstimmigkeiten und Streitigkeiten, die zwischen den Chorfrauen über die Vergebung der Pfründen bestanden und bestehen, und durch die Eingriffe (intrusio et potentia) der umwohnenden Edlen viel zu erleiden. Um dem abzuhelfen, gibt er dem Chorfrauenstift auf Bitten der Äbtissin Schwanhild (Swenhildis) und der Pröpstin Hildegard und des ganzen Konvents (conventus seu capituli) nach reiflicher Beratung mit ihnen folgende Ordnung:

  • Da die seit alters übliche Art der Verleihung erledigter Pfründen, nämlich durch Äbtissin und Konvent gemeinsam, zum Übel ausgeschlagen ist, soll fortan die zuerst frei werdende Pfründe durch die Äbtissin, die zweite durch die nach der Zeit ihrer Aufnahme älteste Chorfrau (canonica seu domicella), die folgenden durch die einzelnen Kapitularinnen in der nach der Zeit ihres Eintritts zu bestimmenden Reihenfolge, und so stets im Wechsel, an geeignete Personen, die mehr als sieben Jahre zahlen, verliehen werden. Die in dieser Weise präsentierten Personen sind ohne weiteres zu den Pfründen zuzulassen. Sie müssen im Kloster Residenz halten. Das Recht der Äbtissin auf die ihr allein zustehenden Benefizienverleihungen wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  • Wenn kraft päpstlicher Mandate, kraft der ersten Bitten der Kaiser oder römischen Könige und der Erzbischöfe [von Mainz] oder auf Bitten des Landgrafen von Hessen (im Gebiet des Landgrafen und der Erzbischofs liegt das Kloster) jemand in das Kloster aufgenommen wird, so darf die Äbtissin oder die Nonne, die dann zur Verleihung der Pfründe berechtigt war, die darnach zuerst frei werdende Pfründe verleihen.
  • Jede Person, die aufgenommen und zu einer Pfründe zugelassen wird, hat der Äbtissin und dem Konvent oder Kapitel eine jährliche Gülte von 1 Mark Kölner Pfennige (der Pfennig zu drei Hellern) auf ausreichendes unbewegliches Gut anzuweisen oder 30 Schilling Silbergroschen (grossor. argenteor.) zum Ankauf einer solchen Gülte zu bezahlen. Diese Gülte dient der Aufgenommenen zeitlebens zum Unterhalt und fällt nach ihrem Tod dem Stifte zu.
  • Verleiht eine Chorfrau eine Pfründe einer ungeeigneten oder noch nicht siebenjährigen Person oder tritt die zugelassene Person ihre Pfründe nicht binnen Monatsfrist an, so ist die Verleihung ungiltig, die Verleihende hat damit die Ausübung ihres Verleihungsrechts für diesen Fall eingebüßt und die Äbtissin kann die Pfründe verleihen. 
  • Mit Einwilligung des Erzbischofs haben die Äbtissin und alle einzelnen Personen des Kapitels diese Verordnung auf die Evangelien beschworen. Kein Mädchen (puella seu domicella), das in dem Kloster seine Pfründe hat, wird in das Kapitel aufgenommen, ohne sich eidlich auf diese Bestimmungen verpflichtet zu haben.

- Die Äbtissin Schwanhild siegelt in ihrem und ihres Kapitels Namen neben dem Erzbischof.

- A. et d. 1357 in crastino beati Brictii episcopi.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0919, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7210 (Zugriff am 03.05.2024)