Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0880

Datierung: 11. September 1357

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop. (mit "D. Eltvil"): Würzburg, Ingrossaturbuch 4 f. 256v. - Abschrift Bodmanns (mit vollständigem Datum): Bodmann-Habelsches Archiv I 528.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach ist Schiedsrichter in einem zwischen den Mainzer Domherren Heinrich Schetzel und Wilhelm von Saulheim.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach beurkundet als Schiedsrichter (amicabilis compositor) zwischen den Mainzer Domherren Heinrich Schetzel (Schecziln) und Wilhelm von Saulheim (Sauwiln.):

Zwischen beiden ist vor Zeiten ein Streit entstanden über den Hof, den weiland (quondam) Hermann von Schöneck (Schonecke) hinterließ.[a] Dieser Hof gehört zu den sechs Erbhöfen des Mainzer Domstifies.

Nun meinten einige, diese Höfe hießen deshalb erblich, weil sie, wenn die Inhaber ohne Testament sterben, an die Blutsverwandten gegen die übliche Zahlung (sub pretio seu sollario (!) consueto) fielen, auch wenn diese nicht zu Lebzeiten des Erblassers als seine Nachfolger in dem Besitze bestimmt worden seien. Andere dagegen erklärten, die Höfe seien nur aus dem Grunde Erbhöfe, weil der Erblasser seinen Nachfolger in dem Besitz ernennen könne; dieser müsse dann den Hof erhalten. Die dritten aber erklärten, es seien Erbhöfe aus folgendem Grunde: Wenn der Inhaber eines solchen Hofes sterbe, ohne einen anderen zum Inhaber des Hofes bestimmt zu haben, so könnten seine Treuhänder oder Testamentvollstrecker (manufideles seu testamentarii) über den Hof frei verfügen; der Preis dafür werde nach altem Brauch der Kirche zum Seelenheil des Verstorbenen verwendet und so, wie es ihnen nach Inhalt ihres Auftrages am besten scheine.

Nach mehreren Verhandlungen und Vereinbarungen einigten sich die Streitenden auf den Erzbischof als den Schiedsrichter. Heinrich beruft sich auf seine Blutsverwandtschaft mit Hermann von Schöneck, Wilhelm erklärt, er habe besseres Recht, da ihm der Hof von den Treuhändern des Verstorbenen, denen die Vergebung zustehe, angewiesen worden sei. Erzbischof Gerlach hat durch seine Beauftragten mehrere Zeugen verhören lassen, und beide Teile haben mancherlei Urkunden vorgebracht. Den heutigen Tag hat er mit ihrem Willen zur Urteilsverkündigung bestimmt. Er findet das bessere Recht bei Wilhelm und spricht ihm unter Abweisung der Ansprüche Heinrichs den Hof zu.

- D. Eltvil feria secunda post nativ. beate Marie virg. 1357.

Fußnotenapparat:

[a] Der Mainzer Domherr dieses Namens wird noch 1363 Sept. 18 in einer bei Boos, Wormser UB. 2, 378. regest. Urkunde als Aussteller genannt. Vgl. Kisky, Die Domkapitel der geistl. Kurfürsten 145 Nr. 324.

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0880, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7171 (Zugriff am 30.04.2024)