Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0865

Datierung: 21. August 1357

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Eingerückt in die den Empfang dieser Urk. bestätigende Urk. des Hencze zu<o>m Ju<o>ngen, Schultheißen zu Oppenheim, vom gleichen Tage. Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 111). Das abhangende Siegel unter Papierdecke. - Vgl. Regest Nr. 828 und 867.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Das Mainzer Domkapitel entbindet die die Städte und Burgen zu Oppenheim, Odernheim, Schwabsburg und Ingelheim aller Eide und Gelöbnisse.

Vollregest:

Der Dekan Rudolf, der Scholaster Gerhard und das ganze Mainzer Domkapitel entbinden die Burgleute, Räte und Bürger der Städte und Burgen zu Oppenheim usw., wie Reg. 856 [Oppenheim, Odernheim, Schwabsburg, [Ober- und Nieder-] Ingelheim (Ingiln-) und [Groß-) Winternheim (Winter-)], und alle Leute und Gemeinden des zugehörigen Landes, wie es das Erzstift vom Reiche als Pfand innegehabt hatte, aller Eide und Gelöbnisse (gelubbede und vorbuntnisze) und geloben, diesen Besitz niemals zu beanspruchen von dem König Karl und seinen Nachfolgern im Reiche oder denen, denen der Kaiser den Besitz versetzt hat oder noch versetzen wird. Briefe darüber, die etwa ans Licht kommen möchten, erklären sie für ungültig. Sie geloben, gegen diese Versprechungen und diesen Verzicht niemals etwas zu tun weder vor Gericht noch außerhalb des Gerichtes, und verzichten auf alle Rechtsmittel, womit sie diese Versprechungen anfechten könnten.

- G. zu Mencze off den mandag vor santte Bartholomes dage 1357.

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Keine

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0865, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7156 (Zugriff am 05.05.2024)