Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2761

Datierung: Bald nach dem 7. November 1361

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 766v, daraus (17. Jahrh.) 3 f. 220v.

Inhalt

Kopfregest:

Beschuldigungen des Erzbischofs und seines Landvogtes Ulrich von Kronberg gegen die von Heiligenstadt.

Vollregest:

Folgende Beschuldigungen erhebt der Erzbischof (min herre von Mencze) und [Ulrich von Cronberg, Vitztum im Rheingau und erzb. Landvogt,] gegen die von Heiligenstadt (Heilginstat).

  1. 1. Ulrich wurde nicht eingelassen.
  2. Sie haben einen Rat gewählt gegen des Erzbischofs Gebot.
  3. Obwohl der Erzbischof selbst ihnen verboten hat, einen andern Rat einzusetzen oder zu wählen, haben sie dawider gehandelt.
  4. Sie haben gegen den Willen des Eizbischofs Zinse auf die Stadt verkauft.
  5. Das Bündnis mit dem Herrn von Braunschweig, das der Erzbischof selbst beschworen hat, wollten sie nicht zu halten schwören.[b]
  6. Sie haben Geleite gegeben gegen den Willen des erzb.Vogtes.[c]
  7. Sie wollten das erzb. Geleite brechen und drängten den Ulrich damit vom erzb. Gerichte; dadurch ist der Erzbischof schwer geschädigt und geschmäht worden.
  8. Sie haben die Sperre, die Ulrich über die Güter einiger Leute zu Heiligenstadt verhängt hatte, gegen seinen Willen aufgehoben[d] und ihm gegen diese Leute nicht zu seinem Rechte verholfen.
  9. Zu dem Ding des erzb. Vitztums kommen sie nicht rechtzeitig, wodurch der Erzbischof sehr geschädigt wird.
  10. Sie maßen sich Rechte über die erzb. Juden an und erlassen Gebote gegen sie.[e]
  11. Sie überfielen den erzb. Vogt und wollten ihn und seine Leute erschlagen.[f]
  12. Sie weigern sich, ein Verzeichnis der Güter zu geben, von denen sie dem Erzbischof Zins schulden.
  13. Bei Totschlägen in Heiligenstadt beobachten sie Gesetze, die gegen des Erzbischofs Rechte verstoßen.
  14. Sie vertreiben des Erzbischofs Bürger aus der Stadt ohne Gericht und gegen des Erzbischofs Willen.[g]
  15. Sie erheben zu Heiligenstadt besondere Strafgelder, die nicht vor Gericht und gegen des Erzbischofs Willen genommen werden.[h]
  16. Sie machen neue Gebote gegen den Willen des Erzbischofs.[i]

Ulrich hatte sie darum auf den [7,] November (sontag nach allir heilgin der nů nest was) vor den Erzbischof beschieden. [a] [j]

Fußnotenapparat:

[a] Der terminus post ergibt sich aus § 15 und § 5; die Klage muss dem mehr als zwei Monate währenden Aufenthalt EB. Gerlachs in Heiligenstadt, der spätestens (Reg. 1643) am 5. Juni 1363 begann, um längere Zeit vorausgegangen sein, ist höchstwahrscheinlich sehr bald nach dem 7. November 1361, um dieselbe Zeit wie die verwandten Klagen gegen Duderstadt (vgl. Reg. 1456) aufgezeichnet worden.
[b] Vgl. Reg. 1456 § 1.
[c] Ebenda § 12.
[d] dy<e> kommere dy<e> ich ... getan han, dez sy<e> geoffint han.
[e] Vgl. Reg. 1456 § 7.
[f] Ebenda § 2.
[g] Ebenda § 8. Vgl. auch unten Anm. 10 am Schlusse.
[h] Ebenda § 10.
[i] Ebenda § 11.
[j] Die folgende Aufzeichnung im Ingrossaturbuch 5 f. 773v wird durch diese Beschwerden gegen Heiligenstadt veranlaßt sein. Dijt sint die uz dem rade zu Heilgenstad. Heinr. von Dingilstete, burgermeister, Andres her Brů nes, Arnold Steynmetze, Heinr. Konig, Helwig Durch die Want, Walwan, Apelafe, Tile Fogel, Conrad Lantgrafe, Hanne (so!) Phrenike (oder Phreinke), Heinrich Wyland, Apel Lutra, Hans Halppaffe. - Am unteren Rande des Blattes, für sich stehend, doch von derselben Hand: Hanse Emitzen hant die von Heilg. virtriben.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2761, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5898 (Zugriff am 19.05.2024)