Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2758

Datierung: 17. März 1361

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Undat. Abschr. des 17. Jahrh. (aus der verlorenen Kopie des 4. oder 5. Ingrossaturbuches): Würzburg, Ingrossaturbuch 3 f. 224v. - Reg.: Wenck, Hess. Landesgesch. 2, UB. 416 Anm. (vgl. 3, 922).

Inhalt

Kopfregest:

Heinrich und Burkart, Gebrüder, die Edeln von Schöneberg verpflichten sich mit Leib und Gut dem Erzbischof Gerlach zur Hilfe.

Vollregest:

Heinrich und Burkart, Gebrüder, die Edeln von Schöneberg (Schonen-) verpflichten sich, da sie von dem B. Heinrich von Paderborn und anderen Herren hart bedrängt werden, mit Leib und Gut dem EB. Gerlach zur Hilfe wider jedermann, obwohl sie ihm bereits beide durch Mannschaft und Burgmannschaft verbunden sind.

  1. 1. Über alle Zwistigkeiten über Briefe oder sonstige Ansprachen sind sie mit dem Erzbischof gesühnt.
  2. Der Erzbischof und der erzb. Landvogt oder Amtmann zu Rusteberg sollen zu ihrer rechtlichen Vertretung in allen Sachen ermächtigt sein.
  3. Alle Bündnis- und Sühneverträge des Erzbischofs sollen sie halten.
  4. Etwaige Streitigkeiten zwischen ihnen und der errzb. Stadt [Hof-]Geismar sollen die Bürgermeister und der Rat von Hofgeismar entscheiden.
  5. Wollen sie Besitzungen verkaufen, so kann sie der Erzbischof kaufen für einen von den beiderseitigen Freunden zu bestimmenden Preis; ausgenommen sind solche von anderen Herren [zu Lehen] gehende Güter, die sie nicht hergeben können.
  6. Schlösser, die sie gewinnen, sollen dem Erzbischof und seinen Amtleuten jederzeit in allen Sachen offen stehen.
  7. Wenn sie in seinem Dienste Schaden nehmen, so soll die Entschädigung durch je einen Beauftragten beider Teile bestimmt werden, nötigenfalls unter Zuziehung des obersten Vogtes zu Rusteberg.

- Sie beschwören diese Bestimmungen und verpflichten sich bei Verlust ihrer Ehre und ihres Rechtes auf sie und lassen die Urkunde mitbesiegeln.[a] [b]

Fußnotenapparat:

[a] 1361 März 17 ist B. Heinrich von Paderborn providiert worden, Eubel, Hierarchiv 1, 403. Die Urkunde ist gewiß vor dem Abschluss des mainzisch-paderbornischen Bündnisses vom 23. August 1363 (Reg. 1686; vgl. 2342) ausgestellt.
[b] "ban ... gebeden den und den, das sie ir ingesiegel mit uns zu eym gezugnus an dissen brief etc."

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2758, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5895 (Zugriff am 19.05.2024)