Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2757

Datierung: 1360 [?]

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Aufzeichnung[a] in dem im vorigen Regest genannten Pergamenthefte: f. 7 und 7v (von derselben Hand geschrieben). - Gedr.: Stephan in den N. Mitteilungen aus d. Gebiete hist.-antiquar Forschungen 6, Heft 3 (1843), 48; daraus (mit Berücksichtigung einer lückenhaften Abschrift von 1569 im Gemeindearchiv zu Oberdorla): Herwig, Die ganerbschaftl. Vogtei Dorla 134. - Die beiden letzten Paragraphen sind wiederholt bei v. Wintzingeroda-Knorr, Die Wüstungen des Eichsfeldes 201 (vgl. 331 und 981).

Inhalt

Kopfregest:

Folgendes ist des Vitztumes Recht, das er von dem Erzbischof hat in der Vogtei zu Oberdorla, Langula, Niederdorla und Großgottern.

Vollregest:

Folgendes ist des Vitztumes (myns herrn viczthammes) Recht, das er von dem Erzbischof (von unseme hern von Mencze) hat in der Vogtei zu Oberdorla[b], Langula, Niederdorla (Nedern-) und Großgottern (Bischobesguttern).

  1. Er soll jährlich drei Rottdinge halten (rating siczen) zu Oberdorla vor der Kapelle[c], zwei bei dürrem, eins bei grünem Futter. Was er dort selbviert oder selbfünft vertut, soll man bezahlen "von der eynunge dy du gefellit von den bruchen der eynunge dez heynez". Was außerdem von solchen Bußen einkommt, soll man dem Vitztum oder dem Schultheißen geben.
  2. Der Vitztum soll am 25. Juli (Jakobstag) Amtleute einsetzen, einen Schultheißen mit Wissen der Leute, Ratleute und Vorsteher mit Wissen der Leute in der Vogtei, des Propstes in Dorla, der Stiftsherren (hern von deime kore) und der von Großgottern, "guterhande lute" und Bauern. Die Amtleute sollen angesessen (beseszen) sein und auch Laubgenossen.
  3. Alles Gut, das dem Erzbischof zinst, verleiht der Vitztum oder der Schultheiß.
  4. Klagen um Erbgut sind vor den Schultheißeu zu bringen, dabei soll man ihm geben (? siczczen) einen Stuhl, ein Kissen darauf und 5 Schillinge.
  5. Der Vitztum richtet, wenn einer über sein Gebiet hinaus Feldfrucht schneidet oder pflügt, Zäune oder Grenzsteine versetzt[d], er richtet über die Maße aller Waren (koyferrye); die Bußen dabei betragen 5 Schillinge.
  6. Auch das gehört zum Rechte des Vitztums, dass, wenn ein Schultheiß den Zins des Erzbischofs heischt 14 Tage nach Walpurgis (Mai 1) oder 14 Tage nach Martini, der, der ihn nicht bezahlt, alles (solch unde semmelich) zu geben hat.
  7. Der Bauer, der mit 4 Pferden in das Hainich (daz heyne) fährt, gibt 2 Hühner an Fastnacht, desgleichen mit 3, mit 2 oder einem aber 1 Huhn.
  8. Gutherhande lute zu Großgottern oder in der Vogtei, die in das Hainich fahren, geben dem Vitztum einen Vorderschinken (schuldern).
  9. Der Vitztum ist berechtigt, täglich in das Gemeindeholz im Hainich (in daz heyne ... in eyn gemeyne holcz) zu fahren mit 4 Pferden. Dasselbe Recht haben der Propst zu Dorla und der Schultheiß zu Großgottern, der das Haus innehat.
  10. Auch hat der Vitztgm Recht zu Langula, zu Kogel (-gen), zu Wetzelrode (Welczelzrade), zu Fulrode (Pholnrade). Wer sein Kind in die Ehe gibt, zahlt, wenn er ein Hufner ist, 5 Schillinge, hat er ein Lehen, 2 ½ Schillinge, ist er Hintersasse (hindersedel), 1 Schilling. Eine in Langula sitzende Witwe, die heiratet (sich voranderte) und weggeht von ihrem Gute ohne Wissen des Vitztunis, hat ihr Gut verloren.

Fußnotenapparat:

[a] Am 25. Juli 1359 hat EB. Gerlach der Stadt Mühlhausen Schultheißenamt, Vogtei und Gericht in Ober- und Niederdorla und Langula verkauft, am 2. April 1360 die Urkunde von neuem ausgefertigt; vgl. Reg. 1131 und 1270. - Mit dem Vitztumamte zu Erfurt hatte EB. Heinrich 1342 Febr. 24 u. a. die dazugehörigen Schultheißenämter zu Ober- und Nieder-Dorla, Langula und Großgottern gekauft. Beyer, Erfurter UB. 2, 175 Nr. 217.
[b] An dieser Stelle: Dorla, nachher Obern Dorla.
[c] Vgl. die (nicht ganz befriedigenden) Bemerkungen bei Herwig 136ff.
[d] ... zců richtende ober ohernsnetht, ober oberern, ober uberzcune, ober unrechte molsteyne.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2757, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5894 (Zugriff am 19.05.2024)