Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2745

Datierung: Zwischen dem 26. Februar 1360 und dem 6. Oktober 1367

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Abschrift des 17. Jahrh.: Würzburg, Ingrossaturbuch 3 f. 223v (aus der verlorenen gleichzeitigen Abschrift des 5. Ingrossaturbuches).

Inhalt

Kopfregest:

Weistum des Gerichtes zu Mihla.

Vollregest:

Weistum des Gerichtes zu Mihla (My-).

  1. Das Gericht zu Mihla ist verpfändet (stet) für 14 oder 15 Mark[b]. Wenn gelöst würde und des Erzbischofs (myns herrn) Amtmann dort zu Gericht säße, so würden die Schäden (teyleten sie) den Erzbischof für ihren obersten Herrn und Richter erklären.
  2. Der Erzbischof hat auf jedem der in den Gräben liegenden Höfe 1 Lot, das macht [zusammen] 3 ½ Schilling Pfennige. Die von Mihla haben auf jedem Hofe l Schilling Pfennige, genannt Gatterschillinge; wollen sie ihn fordern, so sollen sie vor dem Gatter (gadern) stehen und nicht in das Haus gehen und sollen über das Gatter rufen "den gatternschilling gebet heruß"; das soll am 28. September (Michelsabend) geschehen, und sie sollen dafür nicht selbst pfänden. Erhalten sie das Geld nicht, so sollen sie oder ihre Boten zum erzb. Richter gehen und ihn bitten, er möge ihnen den Büttel leihen und ihnen bei der Pfändung helfen lassen, damit sie ihr Geld bekommen; der Richter soll es tun, nur nicht in den drei, gleichfalls in den Gräben liegenden Höfen, die die Freiheit beanspruchen, dass kein Büttel auf ihre Höfe gehen soll, um zu pfänden oder zu gebieten.
  3. Die von Mihla besitzen seit alters ein Vorwerk, das sie, wie man meint, vom Erzbischof zu Lehen gehabt haben; dort haben sie eine Kemenate gebaut.
  4. Es ist gesagt worden, daß der Erzbischof die von Myla aufforderte, ihm zu dienen. Als sie antworten, daß sie nicht beritten seien, hieß er sie, sich beritten zu machen, und versprach, sie dabei mit 14 oder 15 Mark zu unterstützen; sie sollten sich an das Dorf und an die Güter halten (vgl. § 1), bis er oder seine Nachfolger es mit jener Summe lösten.
  5. Die von Mihla haben an dem Gerichte den vierten Pfennig von den Gerichtsbußen (daz do gefiele an dem gericht), wenn der erzb. Richter den Stab in der Hand hat und die Buße nicht erläßt.
  6. Einigen sich die von Mihla nicht über den Rechtsspruch, so sollen sie das Recht suchen in einem der erzb. Schlösser [Groß-] Gottern, Erfurt oder Rusteberg unter dem Turme.
  7. Die von Mihla brauchen zu Erfurt von Rechtswegen seit alters nicht Zoll zu geben (zollen). [a]

Fußnotenapparat:

[a] Aus der Zeit, da Ulrich von Cronberg erzb. Landvogt war, vgl. Reg. 2740 Anm. 1.
[b] Vgl. § 4.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2745, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/10202 (Zugriff am 19.05.2024)