Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2740

Datierung: Zwischen dem 26. Februar 1360 und dem 6. Oktober 1367

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Undat. Abschrift des 17. Jahrh. (aus der verlorenen Kopie im 4. oder 5. Ingrossaturbuch): Würzburg, Ingrossaturbuch 3 f. 225v. - Gedr.: J. Jaeger, UB. v. Duderstadt 82 Nr. 114[b]. - Vgl. Reg. 1456.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schreibt an Bürgermeister und Rat seiner Stadt Duderstadt.

Vollregest:

EB. Gerlach an Bürgermeister und Rat seiner Stadt Duderstadt, seine lieben Getreuen: Seine Bürger, ihre Mitbürger, sind, wie er durch Eberhard von Fechenbach, seinen Vitztum in Aschaffenburg, erfahren hat, über seine Diener hergefallen und hätten ihm und den Seinigen Schaden und Schmach gebracht, wenn sie nicht gehindert worden wären. Er gebietet ihnen, die vier, die sie angehalten und von denen sie Bürgen genommen haben, unverzüglich an Ulrich von Cronberg, erzb. Vitztum und Landvogt, in Rusteberg oder Gieboldeheusen, wo Ulrich will, auszuliefern, damit dieser sie bestrafen kann. Ferner sollen sie die anderen, die die vier unterstützen wollten, veranlassen, dem Ulrich, als seinem Vertreter, dafür Genugtuung zu leisten.[a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Zeitgrenzen ergeben sich daraus, dass Ulrich von Cronberg erzb. Landvogt genannt wird; vgl. dazu Reg.1248 (Ernennung Ulrichs 1360 Febr. 26) und 2305 (Ernennung seines Nachfolgers 1367 Okt. 6). Vielleicht gehört der Brief in das Jahr 1361, nach Jaegers Veuuntung, die sich indessen nicht sicher begründen lässt.
[b] S. 83, Z. 12 nach "also das" fehlt "er sie gestraffen mo<e>g umb den ungefu<e>g den sie uns und den unsern gethan han und wolden thun. Vorwort gebieten wir uch das".

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2740, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/10197 (Zugriff am 29.05.2024)