Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3011

Datierung: 25. April 1329

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: Koblenz, Staatsarchiv 1a. Von den Siegeln hängen Bruchstücke an. - Cop.: e. l. Balduineum 1, 566; 2, 579; 3, 274v ep. 642. - Gedr.: Günther, Cod. dipl. Rheno-Mosell. 3, 1 S. 276 Nr. 160. - Reg.: Görz, Regesten d. Erzb. zu Trier 1 (1861) S. 72; Dominicus S. 266; Kisky, Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter 4 (1915) 439 Nr. 1820. - Erw.: Dominicus S. 256. Anm. 4; Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 9 u. 15. - Vgl. Reg. 3010.

Quellenbeschreibung:

Inhalt

Kopfregest:

Wildgraf Johann von Daun und sein Bruder Hartrad versöhnen sich mit Erzbischof Baldewin zu Trier, Beschirmer des Mainzer Stiftes, bezüglich aller Streitigkeiten, die sie gegen und seine Stifte Trier und Mainz bisher gehabt haben.

Vollregest:

Wildgraf Johann (-han) von Daun (Dune) und sein Bruder Hartrad versöhnen sich mit Erzbischof Baldewin zu Trier, Herrn und Beschirmer des Mainzer Stiftes, wegen alles Krieges und aller Zweiunge, die sie wider ihn und seine Stifte Trier (Triere) und Mainz (Mentze) gehabt haben, bis auf den heutigen Tag, und verbünden sich mit ihm gegen den Erzbischof von Köln (Colene) und den Propst (Provist) von Bonn (Bunne), der sich des Mainzer Erzbistums annimmt, und ihre Helfer (auf Baldewins Kosten). Der Erzbischof soll sie "verantwerten" zu ihrem Rechte, "also sine edele man", wenn sie es verlangen (gesinnen); und wenn sie "is zu dune hetten", oder einer von ihnen "mit sinen mannen, burgmannen oder underdenigen", "des solen wir rechts gehorsam sin vor eme". Sie sollen auch nichts Feindseliges gegen ihren Herrn "noch keinen siner zweiger vorgen. stifte, also lange sie in siner hand sten", unternehmen; noch gestatten, dass aus ihren Vesten ihm oder den Seinen Schaden zugefügt werde. Sie lassen Baldewin Rhaunen (Rune) und Hausen (Hu-) mit Gerichten, Dörfem usw. auf und ihr neues Haus auf dem Rothenberge (Roden-) bei Daun (Dune); dieses aber nur, bis sie auf dem nächsten Berg, der in ihrem Gericht "nidwendig Rhaunen (Rune) liegt", eine neue Burg erbaut haben. Der "Begrief" soll binnen 2 Jahren von St. Martins Tag an geschehen, oder der Erzbischof ihnen zu keiner Hilfe mehr verpfichtet sein. Bis Martinstag 1330 soll Baldewin sich beraten, ob die gen. Lehen bei dem Stift Trier oder dem Stift Mainz bleiben sollen, worauf sie dem betr. Stift neue Briefe ausstellen. Damit verzichten die Aussteller auf alle Forderungen an Baldewin, abgesehen von der Schuld, die der verst. Erzbischof Mathias an sie hinterließ. Es siegeln die Aussteller.

- Geg. 1329 uf sente Marcus dag des heiligen ewangelisten.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. über ihn Reg. 2986.
[b] und der ihr eigen ist. Der Erzbischof soll ihnen helfen, gewalt abe zu dun, ob man uns dar ane wolde hindern.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3011, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6431 (Zugriff am 19.05.2024)