Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 1078

Datierung: 1. Januar 1306

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 55). Berengar siegelt, weil er ein Kardinalsiegel noch nicht hat, mit dem Siegel, das er als Bischof von Béziers (Biterrensis) benutzte. (Er war erst am 15. Dez. 1305 zum Kardinalpresbyter tit. S. Nerei et Achillei ernannt worden, Eubel, Hierarchia 1, 14.) Rotes Siegel an Kordel stark verletzt. Rückseitig: Revocatio absolutionis inpense captivatoribus domini P[etri] episcopi Basiliensis.

Inhalt

Vollregest:

Kardinalpriester Berengar an die Bischöfe von Chur und Konstanz. Der Graf Rudolf (Rodulfus) von Montfort hatte ihm mitgeteilt, daß er den Bischof [Peter] von Basel, den er (sacrilego ausu) gefangen genommen, eine Zeit lang (per aliquod tempus) in Haft gehalten und seiner Pferde und andrer Habe beraubt hatte, wieder in Freiheit gesetzt und ihm und dem Basler Hochstift für den Schaden und die Beleidigungen Genugtuung geleistet habe, und hatte dies durch Urkunden, die von dem Bischof und dem Hochstift besiegelt waren, nachgewiesen (nobis ostendit); darauf hatte ihn der Kardinal als päpstlicher Poenitentiar auf seine Bitte und im besonderen Auftrag des Papstes von der Exkommunikation, der er verfallen war, befreit. Jetzt aber hat der Kardinal erfahren (pervenit ad nos), daß die vorgelegten Urkunden mit Gewalt erpreßt worden sind (per violentiam et impressionem extorta) als Bedingung für die Freigabe des Bischof, und daß weder der Bischof noch das Hochstift, wie in den Urkunden gesagt ist, entschädigt worden sind, vielmehr habe das Hochstift einen Schaden von mindestens 4000 M. Silber dadurch erlitten, daß der Bischof (vituperabiliter) gefangen und etwa sechs Monate (per sex menses vel circa) in Haft gehalten wurde, Pferde, Geld, Silber, Kleidung und anderes von beträchtlichem Werte verlor und schließlich, um dem Grafen eine bessere Gelegenheit zur Erpressung zu geben (ut idem comes haberet materiam maiorem summam pecunie extorquendi), gezwungen wurde, dem Grafen mit Zustimmung des Basler Kapitels eine Burg von geringem Wert, die Eigengut des Grafen war, als Lehen zu übertragen und dafür 3000 M. Silber zu zahlen und sich eidlich zu diesem Geschäft zu verpflichten. Auf die von Peter an die Kurie gerichtete Bitte hin befiehlt Berengar den Adressaten, wenn sich die Sache so verhält, den Grafen und seine Gesellen (complices et sequaces) energisch (realiter et effectualiter) dazu anzuhalten, dem Bischof und seinem Hochstift Genugtuung zu leisten; wenn sie sich weigern, so sollen die Adressaten verhindern, daß die Absolution verkündigt werde; der Graf und seine Helfer sollen auch weiter für exkommuniziert gelten, bis der Papst auf Grund des von den Bischöfen zu erstattenden Berichtes eine andere Entscheidung trifft.

- D. Lugduni kal. Jan. pont. Clementis pape V. anno primo.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 1078, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18991 (Zugriff am 15.05.2024)