Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0903

Datierung: [Oktober] 1306

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Cop. saec. XIV.: Wien, Hofbibliothek (Cod. Ms. nr. 410). - Gedr.: Chmel, Die Handschriften der Hofbibliothek 2, 414; Emler, Regesta Bohemiae 2, 912 nr. 2119.

Inhalt

Vollregest:

Propst Arnold und Scholaster Walther von Eichstätt und Propst Ulrich von Spalt schreiben an Bischof Philipp von Eichstätt (iuxta vestrarum requisitionem literarum), daß sie aus alten Aufzeichnungen (registra) der Eichstätter Kirche und aus eigenem Erleben (per recentem facti memoriam) wissen, daß ihr Hochstift unter allen Suffraganstiften die erste Stelle nach der Metropole einnimmt sowohl in der Sitzordnung (in sessione) wie an Würde (sublimitatis honore). Deshalb komme es dem Bischof von Eichstätt zu, wenn das Mainzer Erzstift erledigt oder der Erzbischof krank sei oder in der Ferne weile, für ihn den anderen Suffraganen die Konsekration und den Äbten die Benediktion zu erteilen, Kirchen und Basiliken zu weihen, und das Erzstift in vielen anderen Fällen, die die weltliche und geistliche Jurisdiktion angehen, zu leiten und zu regieren. Von dem jetzt vorliegenden Fall, der Weihe des böhmischen Königs, finde sich allerdings in den Aufzeichnungen nichts und bei der Seltenheit des Falles bestehe darüber auch bei den älteren Mitgliedern des Stifts keine Erinnerung. Weil nun auch bei früheren Gelegenheiten die Bischöfe von Eichstätt häufig nicht aus freien Stücken an solche Aufgaben herantraten, sondern vom Mainzer Domkapitel (bei Stuhlerledigung) oder vom Erzbischof (bei dessen Behinderung) schriftlich und durch Boten feierlich aufgefordert (invitati et vocati) wurden, (wobei eine Urkunde über die prinzipielle Anerkennung der Rechte der Eichstätter Kirche inseriert wurde,) so raten sie dem Bischof, den König [Albrecht] zu veranlassen, daß er dafür sorge, daß die Krönung oder Weihe (de qua scribitis) ihm als dem vornehmsten (prior ac sublimior) Suffragan der Mainzer Provinz übertragen wird.[a] Wenn so verfahren werde, könne das Mainzer Kapitel sich nicht über den Bischof beschweren,[b] und der König werde wegen der Krönung seines Sohnes [Rudolf] beruhigt (tutus) sein.

- D.[c]...

Fußnotenapparat:

[a] Maxime cum in hiis, que dubia sunt, quod certius estimamus tenere debeamus et circa maiora cautius sit agendum.
[b] Nullam contra vos materiam questionis habebit.
[c] In der Rede, die Thomas, Kanonikus von Spalt, am 23. Dez. 1320 (s. dort) vor dem Mainzer Domkapitel über die Rechte des Bischof von Eichstätt hielt, sagt er u. a., daß nach Erzbischof Gerhards Tod König Albrecht seinen zum böhmischen König gewählten Sohn habe krönen lassen wollen. Bischof Philipp habe sich nach Mainz begeben (s. 7. Dez. 1306), und, obwohl er ein Recht auf die Krönung hatte, habe er sich aus übergroßer Vorsicht der Zustimmung des Mainzer Domkapitels versichern wollen. Nach eingehenden Beratungen wurde ihm auch eine Urkunde darüber ausgestellt, und schon wollte er nach Böhmen zur Krönung aufbrechen, da kam die Nachricht von der Ernennung Erzbischof Peters, und der Bischof gab dem Mainzer Domkapitel nach, das ihn inständig ersuchte, die Krönung dem neuernannten Erzbischof zu überlassen. - König Wenzel III. starb am 4 August 1306, Herzog Rudolf wurde König nach dem 8. Oktober 1306 (s. Hovedissen, König Albrechts I. Verhältnis zu Böhmen S. 60), die Ernennung Erzbischof Peters fand am 10. Nov. statt, das Schreiben der Eichstätter Domherren ist also wohl Ende Oktober ergangen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0903, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18816 (Zugriff am 03.05.2024)