Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0860

Datierung: Februar 1300 bis Oktober 1303

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Pommersfelden (Copiar 41, 2918; Liber S. Petri in Erfordia). - Aus der Erwähnung des Papst Bonifaz VIII. ohne Zufügung von quondam oder bone memorie ist zu schließen, daß die Urkunde noch zu dessen Lebzeiten ausgestellt wurde. Die Bulle »Super cathedram« vom 18. Febr. 1300, auf die (teilweise wörtlich) Bezug genommen wird, gibt den terminus post quem.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Ger[hard] erklärt, daß er gehorsam den päpstlichen Anordnungen und Statuten geeignete Brüder[1] des Prediger- und des Minoritenordens, die durch ihre Oberen dazu gemäß der Konstitution Papst Bonifaz [VIII.][2] präsentiert werden, zum Predigen, Beichte hören, Buße auferlegen und Absolution erteilen in der Stadt und Diözese Mainz zuläßt. Die betreffenden Brüder erhalten von ihm Briefe, die für eine bestimmte Zeit giltig sind, nach deren Ablauf sie erneuert werden, wenn die Inhaber sich gut geführt haben;[3] durch diese Maßregeln soll den nicht zugelassenen oder fremden Personen der Zugang verschlossen werden. Er ermahnt alle nicht in dieser Weise zugelassenen Brüder dieser oder anderer Orden, sich der genannten Handlungen in der Mainzer Diözese durchaus zu enthalten, wenn sie nicht binnen 14 Tagen ihr Recht darauf durch päpstliche oder erzbischöfliche Briefe nachweisen können,[4] widrigenfalls er ihr Tun und Reden für ungiltig (irrita et prophana) erklären und nach ihrer Schuld mit Strenge gegen sie vorgehen wird. Er befiehlt ferner den Brüdern aller Orden, daß sie von allen Gaben und Geschenken[5] gemäß dem Sinn und Wortlaut der angeführten Konstitution den Priestern, in deren Pfarrei sie die Gaben erhalten, den üblichen Betrag (canonicam portionem) entrichten; sie sollen dem entgegen keinen auf die Worte libera sepultura sich gründenden Einwand erheben, denn der Papst habe offenbar (sicut liquet sane intelligentibus) die gute Gewohnheit nicht tadeln wollen, daß die Körper derjenigen Verstorbenen, die sich zu Lebzeiten ein Grab bei den Brüdern gewünscht hatten, zunächst zu ihren Pfarrkirchen[6] verbracht und dann erst nach Begehung der Exequien von den Freunden und Eltern zum Begräbnisplatz überführt werden. Der Erzbischof verbietet bei Strafe der Exkommunikation und unter Androhung des Anathema allen Ordensbrüdern, ohne seine Erlaubnis in seiner Diözese irgend ein geistliches Sakrament jemand zu erteilen, der nach gemeinem Rechte [zum Empfang] nicht befugt ist. Kein höherer oder niederer Geistlicher (superior vel inferior) der Diözese soll den Ordensbrüdern ohne Zustimmung des Erzbischofs irgend eine Befugnis einräumen über den Inhalt der genannten Konstitution hinaus. Niemand soll von den Brüdern, die der Erzbischof in seinen Schutz nimmt, etwas abfordern (exigat ac requirat) von dem, was ihnen an Geschenken unter Lebenden ohne Umgehung der päpstlichen Konstitution[7] gegeben wurde. Niemand soll auf die oben erwähnte Abgabe [von den Legaten] verzichten, damit nicht durch solche Nachgiebigkeiten der Nutzen der Konstitution aufgehoben wird.[8] Doch kann ein jeder von seinen Einkünften den Brüdern Almosen und Liebesgaben spenden, und der Erzbischof fordert alle dazu auf, damit der böse Feind dadurch bekämpft werde und der Gott des Friedens und der Liebe in den Religiosen und den anderen geistlichen Personen eine würdige Stätte findet. Im Voraus unterwirft er sich einer etwaigen Korrektur des Papstes an diesen Bestimmungen.[9]

- Datum etc.

Fußnotenapparat:

[1] certas personas sufficientes, vite probate, discretas, peritas, ydoneas et modetas.
[2] "Super cathedram" vom 18. Febr. 1300, Potthast nr. 24913.
[3] si bene et laudabiliter in commisso se tenuerunt.
[4] nisi super hoc apostolicis sive nostris litteris coram nobis infra quindenam a die presenti conputendam plene doceant se munitos.
[5] de omnibus funeralibus, obventionibus, legatis, relictis, datis sive donatis eisdem quomodolibet causa mortis.
[6] ad parrochiales ecclesias in quibus usque ad mortem salutis pabulo sunt refecti.
[7] que eis inter vivos non causa mortis nec in fraudem constitutionis prefate data fuerint vel donata pietate suadente.
[8] ne fervor aut utilitas .. constitutionis ... refrigescat in commune dispendium aut vilescat.
[9] Sane talia dicimus super eo, nostri superioris interpretationem, si quam facere voluerit, cum reverentia exspectantes.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0860, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18772 (Zugriff am 10.05.2024)