Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0856

Datierung: Juni bis November 1293

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Entwurf: Worms, Stadtarchiv (nr. 56 mb. A). - Gedr.: Boos, Wormser Ukb. 1, 296 nr. 450. (S. 296 Z. 31 ist scolastriam statt scolasticam und S. 298 Z. 4 apostolos statt apostolicos zu lesen. Die Flüchtigkeit der Hand, die, wie Boos bemerkt, die Ergänzungen schrieb, hat auch deren Druck ungünstig beeinflußt. S. 296 Z. 34 ist requiritis statt requisitis zu lesen; Z. 36 ist ad und Z. 41 sind die sehr mißverständlichen Worte archiepiscopi Magunt. nicht nur in der Handschrift getilgt, sondern auch im Druck aus dem Text zu verweisen; Z. 43 lies quam primum statt quod primum; S. 297 Z. 38 heißt dominum Titium archipresbiterum de Colle domini .. pape cappellanum; Z. 41 lies legitime statt legere; Z. 43 und 44 steht zweimal das Wort publice in der üblichen Verkürzung und auch in Z. 47 ist das Fragezeichen überflüssig, wenn statt innominatus richtig innodatus gelesen wird.)
    Die den Ergänzungen entnommenen Sätze stehen in dem Regest in eckiger Klammer.

Inhalt

Vollregest:

Die Stadt Worms erklärt in dem Schreiben an den Herrn Eberhard von Strahlenberg (Stralinberch), in dem sie gegen seine Wahl zum Bischof protestiert, u. a. Eberhard bezeichnet sich als erwählten Bischof von Worms und als bestätigt vom Mainzer Erzbischof, und hat den Rat und die Bürger von Worms durch erzbischöfliche, durch eigene und durch König Adolfs Mandate zur Leistung des Treueids und zum Gehorsam auffordern lassen; aber seine Wahl und die darauf folgende Bestätigung sind ungiltig, weil er selbst infolge von Pfründenkumulation unfähig zu der Würde ist, und weil Eberhard und der Erzbischof exkommuniziert gewesen sind. [Die eine Exkommunikationssentenz wurde gegen den Erzbischof erlassen durch den Erzpriester Titius de Colle, den Kaplan des Papstes, der auf Bitten der Florentiner Kaufleute gen. de Alphanis von der Kurie als Richter und Executor bestellt worden war. Gerhard hatte trotz gesetzlicher Mahnung (legitime commonitus) die geschuldete Summe von 900 Mk. Silber oder mehr nicht zur festgesetzten Zeit gezahlt und ist deshalb an der römischen Kurie und durch die römischen Kirchen vor Eberhards Bestätigung für exkommuniziert erklärt worden, was jetzt auch in Mainz und sonst geschieht.] In Sachen des Wormser Bistums ist aus schweren Bedenken gegen den Spruch, der von dem Mainzer Erzbischof für die Wahl Eberhards erging, und gegen dessen Bestätigung oder Investitur durch den Erzbischof von dem Scholaster Berlewin, dem Magister Heinrich phisicus, Gyselbert, Heinrich gen. Bintrim und anderen Domkanonikern an die Kurie appelliert worden und deshalb ist alles, was vom Bischof oder Erzbischof in dieser Sache unternommen wird, ungiltig, und selbst wenn die genannten Kanoniker von der Appellation auf Grund von Verhandlungen oder aus Furcht abständen, so darf der Bischof die Verwaltung des Bistums nicht übernehmen, da die Appellation bereits anhängig gemacht ist (devoluta). Die Stadt hält an dem Widerstand und der Appellation fest, da sie einen guten Prälaten haben will, und bittet, Eberhard und der Erzbischof möchten von ihren Plackereien (vexationes) abstehen bis zur Beendigung des Streites durch den Spruch der Kurie. Um eine Störung durch Sentenzen der Exkommunikation und des Interdikts von seiten des Erzbischofs oder Bischof auszuschließen, legt Heinrich, Prokurator des Rates und der Bürgerschaft, Appellation an die Kurie ein und fordert zum Eid zugelassen zu werden (apostolos peto), appelliert, wenn ihm das verweigert wird, aus diesem Grund zum zweiten Male und unterstellt alle Güter und Personen der Stadt dem päpstlichen Schutz.

Quellenkommentar:

Der Vorgänger Eberhards, Bischof Simon, war am 22. Okt. 1291 gestorben, s. Eubel, Hierarchia cathol. 1, 566. Nach dem Chron. Wormatiense saec. XV. (Boos 3, 64 f.) wurde Eberhard am 18. Juni 1293 bestätigt (XIV. kal. Jun. = 19. Mai in der anderen Hs. ist wohl Schreibfehler), regierte 21 Wochen und 3 Tage und starb am 16. Nov. (in die s. Othmari) 1293. (Er urkundet noch am 10. Nov. als erwählter und bestätigter Bischof, s. Boos 1, 302 f. nr. 454 f.) - Die Richtigkeit dieser Angaben vorausgesetzt, gehört also der Entwurf in die Zeit zwischen 18. Juni und 16. November 1293. Dazu stimmt auch, daß der Gegner Eberhards, der von der anderen Domkapitelspartei erwählte Gerhard in dem Protest nicht genannt wird; er war am 3. Juni 1293 gestorben. - Boos versieht den Entwurf mit der Jahreszahl 1292, gibt aber nicht an, welche Gründe ihn bestimmten, den Angaben der Chronik zu mißtrauen. Die auf Erzbischof Gerhard bezüglichen Stellen führen gleichfalls nicht zu genauerer Datierung. Seine Geschäftsbeziehungen zu den Alphani gehen schon in die Anfänge seiner Regierung zurück (s. Reg. 72, 88 und 165); die am 12. Sept. 1292 gegen ihn verkündete Exkommunikation erfolgte wegen anderer Schulden (s. Reg. 285). - Ob die Appellation zur Ausfertigung gelangte, steht dahin; vielleicht hat der frühe Tod Eberhards alle Schritte der Stadt unnötig gemacht.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0856, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18768 (Zugriff am 09.05.2024)