Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0761

Datierung: 22. März 1303 [a]

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Abschrift: Magdeburg (Eichsfeld 9). - Gedr.: Wolf, Gesch. des Petersstiftes zu Nörten, Ukb. S. 19 nr. 17; Joannis, Spicilegium 482. - Reg.: Georgisch, Regesta 2, 208; Würdtwein, Nova subs. dipl. 5 S. XXIII. 

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard verbietet den Bürgern von Nörten, sich gegen den Befehl des Propstes von Nörten und gegen die kanonischen Bestimmungen (sanctiones canonice) irgendwelche Gegenstände, die der Martinskirche in Nörten gehören, anzueignen, vielmehr sollen sie alles, was sie zur Bewachung (nomine custodie) oder aus anderen Gründen innehaben, dem Dekan und Kapitel daselbst übergeben, die darüber zu verfügen und dem Erzbischof auf Verlangen Rechenschaft zu geben haben. Sie sollen auch den Glöckner nicht ein- oder absetzen, noch auf dem Gebiet der Kirche oder auf deren Friedhof Brunnen oder Gebäude errichten, da die früheren Erzbischöfe die Kirche mit allen Rechten dem Dekan und Kapitel von Nörten geschenkt haben.

- D. Fritslarie 1303 XI.[a] kal. Apr. 

Fußnotenapparat:

[a] Drucke und Regesten haben XV. kal. Apr., also 18. März.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0761, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18670 (Zugriff am 15.05.2024)