Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0726

Datierung: [6. Juni] 1302

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Cop. saec. XIV.: Pommersfelden (Codex nr. 41, 2918; Liber S. Petri in Erfordia). - Gedr. nach einer Abschrift Schannats aus einem [anderen] Ms. S. Petri Erford.: Hartzheim, Concilia Germ. 4, 95 (irrig: 1301).

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard befiehlt bei Strafe der Exkommunikation,

(1.) daß in allen Kirchen der Diözese die Pfründen der Kanoniker und Konfratres gleich sein sollen und verbietet, daß ein Unterschied zwischen den praebendae maiores und pueriles gemacht wird, weil er leicht die Ursache von Zwietracht ist; die ursprüngliche Verteilung der Pfründen soll bei der ersten Gelegenheit wieder herbeigeführt werden, so daß die Einheit der Kirche auch darin zum Ausdrucke kommt.

(2.) Er verbietet bei den auf dem Fritzlarer Konzil[a] bestimmten Strafen, daß Kanoniker zu Pfründen oder Kanonikaten gewählt werden, die nicht erledigt sind, und reserviert der erzbischöflichen Ernennung alle Pfründen, die durch solche Wahl besetzt werden, wenn der Erzbischof nicht aus besonderen Gründen Dispens erteilt.[b]

(3.) In Erneuerung alter Satzungen exkommuniziert er alle Mönche und Kanoniker, die entgegen den Bestimmungen der heiligen Canones irgendwelche bindende Vereinigungen (colligationes seu confoederationes ... fidei aut sacramenti interpositione) eingegangen sind, wenn sie diese Bündnisse nicht sofort lösen; denn solche Vereinigungen geben zu Streitigkeiten Anlaß, stören den Gehorsam, untergraben die Disziplin, schädigen die Kirche und bringen die Seelen in Gefahr; er erklärt, daß niemand durch solche Verpflichtungen gebunden sein solle.

(4.) Er verbietet die Verpfändung von Kelchen, Büchern, Kreuzen und geistlichen Gewändern durch Kleriker an Juden, damit durch diese nicht Übeltaten an den geweihten Dingen begangen werden.

(5.) Er hebt alle im vorigen Jahr auf einer Mainzer Synode[c] verkündigten Urteile gegen König Albrecht und seine Helfer auf, da jetzt Frieden hergestellt ist.

(6.) Endlich hebt er alle Prozesse und Entscheidungen (processus et acta), die in der Stadt Mainz von den Mainzer Stuhlrichtern, den Archidiakonen der Mainzer Kirchen und ihren Offizialen seit seinem Verbot jeder Ausübung einer Jurisdiktion erlassen worden sind, auf, und suspendiert (7.) bis zur Prüfung und Bestätigung durch ihn alle quaestuarii und die Sammlungen (petitiones ... publice lucrativas), die sie in den Kirchen oder [sonst] vor dem Volk verkündigen.

- D. et a. in synodo Moguntina 1302 VIII. id. Jun.

Fußnotenapparat:

[a] 30. Mai 1244, s. Hartzheim (irrig unter 1246) 3, 573 cap. 6 und Böhmer-Will 2, 279 nr. 486.
[b] Bei Hartzheim felilen hier die Worte: Non obstantibus confirmationibus in forma communi obtentis a sede apostolica, per quas nichil iuris atribuitur sed vetus, si quid est, tantummodo conservatur.
[c] Vgl. Reg. 681.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0726, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18635 (Zugriff am 14.05.2024)