Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0692

Datierung: 7. Mai 1301

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: Köln, Stadtarchiv. Rest von Albrechts Siegel. - Cop. saec. XIV. (unvollständig): Wien, Staatsarchiv (Formelbuch König Albrechts S. 63). - Gedr.: Mon. Germ. 4 (Leges 2), 474; Chmel, Arch. f. österr. Gesch. 2 (1849), 292 nr. 52; Lacomblet, Niederrhein. Ukb. 3, 5 nr. 8; Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 108 nr. 134. - Reg. u. a.: Böhmer, Reg. Imp. VI. 225 nr. 339. - Ein anderes Verbot, Zölle zu zahlen s. Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 106 nr. 132. - Vgl. Wetzel, Zollrecht d. deutschen Könige 102.

Inhalt

Vollregest:

König Albrecht an die Städte Köln, Mainz, Trier, Worms, Speyer, Straßburg, Basel und Konstanz und an alle anderen Bürger und Getreuen des Reichs. Die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier und einige andere Fürsten und Herren haben die alten Wegegelder und Zölle beträchtlich vermehrt und neue eingerichtet und erzwingen unrechtmäßigerweise ihre Zahlung von allen, die an Bacharach, Lahnstein, Koblenz, Andernach, Bonn, Neuß, Rheinberg (Berke) und Schmitthausen vorbeifahren. Um diesen Räubereien zu begegnen, hebt der König sämtliche Zölle und Wegegelder, die er selbst, König Rudolf oder ein anderer seiner Vorgänger erteilt oder bestätigt hat, auf, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, die Kaiser Friedrich [II.] verliehen hat, und verbietet ihre Erhebung. Er gibt den Städten das Recht, einen allgemeinen Landfrieden einzuführen und sich jedem Versuche, an den genannten Orten Abgaben zu erheben, mit Gewalt zu widersetzen, und befiehlt ihnen, damit die Erzbischöfe nicht Unkenntnis der königlichen Verfügung vorschützen, oder die Domkapitel im Interesse ihrer Stifter eingreifen (ne . possint allegare, quod delictum persone in dampnum ecclesie non debeat redundare), das Verbot des Königs zur Kenntnis beider zu bringen.

- D. Spire non. Maii 1301, ind. XIV. regni anno III. 

Quellenkommentar:

Ein nur als Formel erhaltenes Schreiben an rheinische Herren, die in Köln dem König den Lehenseid geleistet haben, und denen er, ihre Unterstützung heischend, mitteilt, daß er, um die Verletzungen des Landfriedens am Rhein und besonders die ungerechten Zölle mit Hilfe der Städte und anderer Getreuen zu beseitigen, demnächst an den Rhein kommen werde, ist von Redlich, Regesta Imp. VI. nr. 1301, auf König Rudolf bezogen worden (s. auch Redlich, Rudolf v. Habsburg 434); Schwalm (Neues Archiv 28 (1903), 690 und Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 106 Anm.) bezieht es auf König Albrecht; hiergegen spricht die Mitteilung: quod universe terre, quibus immoramur ad presens, multis nobis laboribus et sudoribus acquisite, sic inseparabiliter nostro dominio sunt subacte, quod illis, quas nullius ambicio sive cupiditas ab imperii iugo secludere poterit, in tuto relictis, in proximo .. ad partes Reni .. intendimus proficisci; diese Stelle kann nicht auf Albrechts Grenzverhandlungen im Dezember 1299 bezogen werden und dürfte überhaupt die Einreihung unter Albrecht ausschließen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0692, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18601 (Zugriff am 15.05.2024)