Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 34 Nr. 051

Datierung: 2. Juni 1251

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: Würdtwein, Diöc. Mog. I, 60; Gudenus, C. d. III, 1116; Weidenbach, Reg. v. Bingen. 15, nr 143; Würdtwein, N. subs. III, praef. IX; Dürr, Disquisitio can. de capitulis clausis eccl. tam cathed. etc. in: Schmidt, Thes. juris eccl. III, 200; Wagner, Die vorm. geistl. Stifte im Grossherzogth. Hessen. II, 320.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Christian II. verordnet, dass das Domkapitel eine tüchtige Person zum Rektor in Bingen präsentiere.

Vollregest:

Erzbischof Christian II. verordnet, weil bisher die Seelsorge der Pfarrei Bingen durch ungeeignete Vikare vernachlässigt worden, mit Konsens des Propstes Johann daselbst, dass das Domkapitel eine tüchtige Person zum Retor präsentiere, die vom Propst das Archipresbyterat und die Seelsorge erhalten soll; dann soll das bisherige Einkommen des Erzpriesters eingezogen und ihm dafür eine auskömmliche Präbende gegeben werden; der Propst soll 6 Mark jährlich erhalten außer den propsteilichen Einkünften und wie bisher die Synode bestellen. Der Seelsorger soll dem Dekan gehorsam sein und den Chor regelmäßig besuchen, wie ein Canonicus.

- D. Maguntie, 1251, 4 non. Jun., pont. nri a. 2.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 34 Nr. 051, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/16823 (Zugriff am 07.05.2024)