Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 30 Nr. 386

Datierung: 3. Mai 1199

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: BR. nr. 22; Potthast, Reg. Pont. nr. 685. Vgl. Hurter, Papst Innocenz III. Bd I, 255; Raumer, G. d. Hohenstaufen. II, 416; Katholik, Jahrg. 1850. I, 69; Stälin, Wirtemb. G. II, 138. (mit Mai 7.); Winkelmann, Philipp von Schwaben und Otto IV. Bd I, 163, 165, B-F, Reg. imp. V, nr. 19a (z. j. 1198).
    Hier tun wir der neuestens von Lindemann in den Forschungen z. d. G. XXII, 224‒232 vertretenen Ansicht, dass König Otto IV. schon im Jahr 1198 seine ersten Versprechungen an Papst Innocenz III. gemacht habe, Erwähnung, glauben aber, dass dieselbe trotz »einiger neuer Gründe«, durch welche er sie zu stützen versucht, nicht haltbar ist. Ebenso urteilt Schwemer, Innocenz III und die deutsche Kirche Beilage II.
    Was dieser Forscher a. a. O. 19 flgde über den Inhalt des obigen päpstlichen Schreibens namentlich in bezug auf die Stelle von monemus-statuemus sagt, ist im Allgemeinen jedensfalls begründet, nur ist arbitrium wohl nicht im Sinn von »Gutachten« aufzufassen. Wenn aber Schwemer S. 22 sagt: »vielmehr ist durch die Worte ratum habiturus etc. offenbar der Inhalt des arbitrium angegeben«, so ist dies als verfehlt anzusehen, da sich das ratum habiturus etc. keinesfalls auf arbitrium beziehen kann, sondern zu dem folgenden quod‒statuemes gehört.

Inhalt

Kopfregest:

Papst Innocenz III schildert dem weit entfernten Erzbischof von Mainz, was bisher in Deutschland in Bezug auf die zwiespaltige Königswahl vorgegangen sei.

Vollregest:

Papst Innocenz III. schildert dem weit entfernten Erzbischof von Mainz (... post summum pontificem locum nosceris praecipuum obtinere .. Unde cum inter ceteros fratres nostros apud nos primus existas, licet a nobis, etsi non mente, corpore tamen multo sis spatio separatus), was bisher in Deutschland in bezug auf die zwiespaltige Königswahl vorgegangen sei, welche üble Folgen dieselbe gehabt habe und wie er bisher vergeblich gehofft, dass die Fürsten Deutschlands hierdurch bewogen, diesem Zustand abzuhelfen, aus sich bemüht sein würden.

Da er nun nicht länger ruhiger Zuschauer bleiben könne, wolle er ihn hiervon in Kenntnis setzen, um sich seiner Beistimmung zu versichern, cum non tam Maguntinensis archiepiscopatus quam Sabinensis episcopatus consideratione post Romanum pontificem maximum ecclesiae dei membrum existas. Die Bedürfnisse des Orients und was demselben fromme, sei ihm am besten bekannt, weshalb er ihm bezüglich seines Verbleibens oder seiner Rückkehr nichts vorschreiben wolle. Dahingegen ermahne er ihn nachdrücklich, da er doch an der bevorstehenden Verhandlung nicht persönlich Anteil nehmen könnte, ihn durch ein offenes Schreiben mit seiner Meinungsäußerung zu betrauen und sich zugleich bezüglich der vollen Anerkennung dessen verbindlich zu machen, was er in der so wichtigen Angelegenheit nach Gottes Eingebung und dem Rat und Willen seiner Brüder tun werde. (Quia vero necessitates terrae orientalis, et quid ei expediat, plenius cognovisti, super mora vel reditu tuo fraternitati tuae nihil expresse mandamus, quam credimus id acturam quod magis viderit expedire. Monemus igitur fraternitatem tuam et exhortamur attentius, per apostolica tibi scripta mandantes, quatenus cum huic tractatui non possis personaliter interesse, arbitrium tuum nobis per literas tuas apertas committas, ratum habiturus et firmum, quod in tanto negotio, prout Dominus nobis dignatus fuerit inspirare, ac de fratrum nostrorum consilio et voluntate processerit, statuemus).

Auch solle er in demselben Sinn an die Prälaten, Amtleute und Angehörige der Mainzer Kirche schreiben, damit sie denjenigen, welchem der apostolische Stuhl seine Anerkennung gebe, als König aufnähmen und ihn auf jede Weise mannhaft verteidigten; es werde dann nicht leicht jemand seinen Anordnungen Widerstand leisten, wenn ihm die Zustimmung des Mainzer Erzbischofs und der ihm Untergebenen gesichert sei (si tuus nobis suffragetur assensus et devotio tuorum accedat).

- D. Laterani V non. Maji, pontif. a. 2.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 30 Nr. 386, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15115 (Zugriff am 28.05.2024)