Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 30 Nr. 364

Datierung: 1196 bis 1197

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: Enthalten in der Urk. des Propsts Bernhelm von Wirberg dd. 1199. Würdtwein, Dioec. Mog. III, 354 mit dem unrichtigen Datum 1190, »was sich schon aus dem Umstande ergiebt, dass die Bannbulle vom Jahre 1197 ist, welche jener Wirberg-Merlauer Urkunde vorausgegangen sein muss.« Glaser, Zur Gesch. d. Kl. Wirberg. S. 10. (Programm des Gymn. z. Giessen. 1856.)

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Konrad ermahnt den Eberhard von Merlau, welcher Güter der Kirche zu St. Johann in Mainz gewaltsam sich zugeeignet hatte, von dieser Gewalttat abzulassen.

Vollregest:

Erzbischof Konrad ermahnt den Eberhard von Merlau, welcher Güter der Kirche zu St. Johann in Mainz gewaltsam sich zugeeignet hatte, von dieser Gewalttat abzulassen; da dieser aber davon nicht abließ, und auch auf mehrmalige an ihn ergangene Vorladungen (Commonitus ... a domino nostro archiepiscopo etc.) weder erschienen war, noch einen Bevollmächtigten gesandt hatte, so wurde er auf einer Diözesan-Synode zu Mainz mit dem Kirchenbann belegt (in generali Moguntina synodo, episcopis, abbatibus, prepositis, clericis et laycis datam in eum sententiam approbantibus, exstinctis candelis anathematizatus est).

Nach seinem Tod wurde er zu Wirberg begraben, auf Betreiben der Kanoniker von St. Johann aber aus dem Kirchhofe entfernt, und erst mit Erlaubnis des Erzbischofs (indulgente domino aeo) wieder dahin gebracht. Da aber die versprochene Genugtuung nicht erfolgte, wurde das Interdikt über die Kirche verhängt (auctoritate apostolica et domini nostri aei nos a divinis cessare fecerunt).

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 30 Nr. 364, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15093 (Zugriff am 19.05.2024)