Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 115

Datierung: 14. März 1381

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: OP. Reichsarchiv München, Hochstift Würzburg fasc. 151. Das Siegel Adolfs hängt, stark beschädigt. - Würzburg, StA., Lib. reg. 5 fol. 337. - Mon. Boica 43 S. 382 aus dem Original (Seite 363 Mitte lies: kriege). - Würdtwein, Nova 9, 275. - Reg. Boica 10, S. 69; RTA 1, 297).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Das seinerzeitige Bündnis zwischen Kaiser  Karl [IV.], Wenzel von Böhmen, Erzischof Gerlach von Mainz und Bischof Albrecht zu Würzburg soll jetzt unter Bischof Gerhard von Würzburg und Erzbischof Konrad II. von Mainz weiterhin Geltung haben

Vollregest:

Item l(itte)ra Gerhardi e(pisco)pi Herbipol(en)n(sis) promissionis quod ip(s)e (con)v(e)n(t)ionem p(er)petuam inter regem Bohemie et eccl(es)iam maguntin(am) ac eccl(es)iam suam et eor(um) cap(itu)la(rum) tenere velit et cons(er)vare.

Bischof Gerhard [von Schwarzburg] von Würzburg (Wirtzburg) beruft sich auf ein Bündnis, das ehedem Kaiser Karl [IV.], König zu Böhmen (Beheim), der jetzige König Wenzel (Wentzlauw), König zu Böhmen, Markgraf zu Brandenburg und in der Lausitz (Lusitze), der ehemalige Mainzer (Mentze) Erzbischof Gerlach und sein [Gerhards] Vorgänger, Bischof Albrecht von Würzburg (Wirtzburg) und beider Stifte Kapitel geschlossen haben. Dieses Bündnis bestätigt Bischof Gerhard nun dem Erzbischof Adolf, des Heiligen Römischen (romische(n)) Reiches in Deutschen (dutsche(n)) Landen Erzkanzler, seinem »lieben Neffen« und dem Stift Mainz. Er verspricht, es gemäß der diesbezüglich ausgetauschten Urkunden unverbrüchlich zu halten.

Kommt es zu Streit oder Krieg zwischen Würzburg und Mainz, soll jede Partei zwei Ratsmänner bestellen. Können die sich nicht einigen, hat gemäß des Bündnisses der König das Recht, einen Fünftmann dazuzugeben. Da Bischof und Erzbischof aber den König damit nicht belästigen wollen, haben sie sich nun beide darauf geeinigt, für die kommenden zwei Jahre den Edelherrn Graf Gottfried (Gotfride) von Rieneck (Rinecke) als Fünftmann (ungerader und … uberman) zu bestimmen, der dann über Streitigkeiten ihrer Burgmannen und Untertanen entscheidet. Wird seitens der Mannen Würzburgs Klage eingereicht, soll das Fünfergremium binnen 14 Tagen nach Homburg am Main (Hohemb(er)g) zusammenkommen und die Angelegenheit binnen eines Monats entscheiden. Klagen mainzische Mannen, findet die Verhandlung zu den gleichen Bedingungen in Miltenberg statt. Das Urteil des Richtergremiums ist für beide Parteien bindend. Die anderen Artikel des erwähnten Bündnisses bleiben unverändert in Kraft und behalten ihre Gültigkeit. Besteht der König darauf, selbst einen Fünftmann zu bestimmen, wollen beide Parteien dies zugestehen.

Bischof und Erzbischof kündigen ihre Siegel an.

- [...] geben .. zu Brotselden … 1381 an dem nehsten dornstage nach dem sontag als man singet Reminiscere in der fasten.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 115, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/444 (Zugriff am 27.04.2024)