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Vigener, RggEbMz Nr. 2484

Datierung: 10. Dezember 1368

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Aufgenommen in den Revers B. Johanns von Worms vom gleichen Ort und Tag, Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 111). Das ovale Siegel, rot auf ungefärbter Schale, an Pressel. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 209; Scriba, Hess. Regesten 4, 34 Nr. 5652.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkündet: Bischof Johann von Worms hat für die Zeit, da er Bischof ist, sein Hochstift mit Schlössern, Landen und Leuten, mit allen Rechten ...

Vollregest:

Gernsheim - EB. Gerlach verkündet: B. Johann von Worms[a] hat für die Zeit, da er Bischof ist, sein Hochstift (stifft zů Wormisze) mit Schlössern, Landen und Leuten, mit allen Rechten, Gülten, Nutzungen und Gefällen ihm, als einem Schirmer und Pfleger dieses Bistums in geistlichen und weltlichen Sachen, übertragen. Er soll den Bischof, das Hochstift und dessen Untertanen schützen und sie bei ihren Rechten und Freiheiten bleiben lassen. Die bischöflichen Schlösser, die ihm überantwortet werden, will er bewahren und durch seine Diener bewachen lassen wie seine eigenen Schlösser. Mit Leuten, gegen die er sich aus solchen Schlössern behelfen muss, soll er nicht Frieden noch Sühne machen, ohne das Hochstift Worms, dessen Schlösser, Lande und Leute ausdrücklich (sundirlichen) einzuschließen; auch soll er auf die Schlösser niemand als nur seine Diener und Helfer nehmen (enthalden), es sei denn, um dem Bischof und dem Hochstifte Recht zu verschaffen oder sie gegen Unrecht zu schützen. Er soll auf seine Kosten alle Mannen bezahlen (aberichten), die belehnt sind auf den Zehnten und Beden zu Dirmstein (Dirmen-), Laumersheim (Lummers-), Ladenburg (Lau-) und Stein (zům Steyn)[b], ferner alle Lasten (burden), Zinse oder Lehen und alle die Kosten und Schaden tragen, die B. Johann von den genannten Gefällen tragen sollte; wenn aber ein schlechtes Weinjahr (miszewaz an dem wine) ist, so soll er die Mannen in der Weise bezahlen, wie es die Vorgänger B. Johanns nach altem Herkommen getan haben. Will er zum Schutze des Hochstiftes für ein Unternehmen Geld aufwenden oder Krieg führen, so soll er das nur mit Willen des Bischofs oder des Wormser Domkapitels tun; für diese Kosten soll er dann entschädigt werden (entlacht werden nach mogelichin dingen), sonst aber hat er keinen Anspruch auf Ersatz. Er soll als Verweser die Schlösser, Lande, Leute, Gerichte, Wälder, Gewässer, Wiesen, Gülten und Gefälle nicht versetzen, verkaufen oder veräußern. Wenn B. Johann stirbt oder das Hochstift aufgibt, oder wenn der Papst die Verweserschaft (phlege und entphelunge) Gerlachs nicht länger gestattet, so soll Gerlach das Hochstift Worms mit allem Zugehörigen an B. Johann, dessen Nachfolger oder das Domkapitel unverzüglich zurückgeben.

- G. zů Gernsheim an dem suntage nehst vor sant Lucien der juncfrauwen tage 1368.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 2420.
[b] Die Burg Stein lag unterhalb von Worms, am rechten Rheinufer, bei der Mündung der Weschnitz.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2484, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9839 (Zugriff am 29.05.2024)