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Vigener, RggEbMz Nr. 2586

Datierung: 29. November 1369

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 112b Nr. 19 und 14). a.) 6 Siegel (das Erkingers stark, das Heinrichs leicht verletzt) an Presseln, das des Hans v. Rosenberg liegt durchgebrochen bei. b) Das 4. Siegel (Nipe[rg]) beschädigt, Rest vom 5., die übrigen fehlen. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 1 f. 83 und Lib. reg. 5 f. 302v. - Verz. (15 Jh.): Bodmann-Habelsches Archiv I 162 f. 1v. - Gedr.: Würdtwein, Nova subsidia 7, 369 (nicht genau). - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 227 und daraus Albrecht, Archiv f. hohenloh. Gesch. 1,196. - Erw.: Stocker im Freiburger Diözesarchiv 25 (1896) S. 162. - Vgl. Reg. 2384, 2570 und 2591. [a] 1361 Aug. 21, vgl. Reg. 2384 Anm. 2.

Inhalt

Kopfregest:

Sühne und Burgfrieden zwischen Erkenger Hofewart und Erzbischofs Gerlach bezüglich der Streitigkeiten um Burg Neufels.

Vollregest:

Erkinger Hofwart (a. Hofe-, b. Hove-), Edelknecht, und seine Frau Hedwig bekunden, daß sie mit EB. Gerlach über die Ansprüche, die sie an ihn hatten wegen des Teiles zu Neufels (Nuwen-), den ihnen Kunz Korherre von Neuenstein (Nuwen-) und der Erzbischof dem Kunz abgewonnen hat, in folgender Weise gütlich gesühnt und gerichtet sind: Der Erzbischof setzt sie wieder in ihren Teil zu Neufels und alle die zugehörigen Güter, die er bisher innehatte. Sie sollen mit dem Erzbischof den Burgfrieden zu halten schwören, in dem Umkreis, wie er in den alten Briefen mit ihren Vettern und Ganerben festgelegt ist,[a] der in sich begreift die Gemarkung von Neufels, die bis Kirchensall (-e), Neureuth (Nuwen-), Schellenberg, Webern, Kemmeten (Kemnaten; Kemenaten), Weckhof (Weke) und Füßbach (Fuz-; b. Fusz-) geht, und das Fischereirecht in der Kupfer von oben bis unten, soweit sie zu der Burg gehört. Beide Parteien sollen nach Maßgabe ihres Anteils Wächter und Pförtner löhnen, Brücken und Türme bauen und bessern; wenn eine Partei wegen Säumigkeit der anderen allein bauen muß, darf sie, wenn diese nicht binnen ½ Jahre die Kosten, die sie treffen, zurückerstattet hat, deren Amtmann zu Neufels pfänden. Die Aussteller dürfen ihren Teil von Neufels erst nach 4 Jahren veräußern und nur dann, wenn ihn der Erzbischof nicht binnen ¼ Jahr für 1000 Pfund Heller (die 8 Tage nach Ablauf des Vierteljahres zu Heilbronn in dortiger Währung bezahlt sein müssen) kaufen will, einem anderen als dem Erzbischof verkaufen. Der Käufer hat mit dem Erzbischof den Burgfrieden zu schwören und Burghut zu halten. Keine Partei soll wider die andere deren Feinde in die Burg aufnehmen und niemand zu einem Teile des Schlosses kommen lassen, der nicht den Burgfrieden beschworen hat. Stirbt Erkinger, ehe er seinen Teil dem Erzbischof verkauft hat, so gehen alle seine Rechte allein auf seine Erben, nicht auf die Hedwigs über und diese Erben haben diesen Vertrag zu erneuern. Mit den Ausstellern siegeln auf deren Bitten als Zeugen die Ritter Albrecht Hofwart, Erkingers Vater, Reinhard von Neiperg (Nitperg), Konrad Rüdt (Rude), Hans von Rosenberg (Rosin-) und Heinrich Pilgerim.

- G. 1369 an sente Andres abinde des apostiln.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2586, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5723 (Zugriff am 19.05.2024)