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Vigener, RggEbMz Nr. 2369

Datierung: 2. Februar 1368

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: Frankfurt (Reichssachen-Urkunden Nr. 53a). Die 14 Siegel an Presseln, alle außer den pfalzgräflichen (rote Sekrete in ungefärbter Schüssel) beschädigt, das große erzbischöfliche nur wenig. - Rechts unter dem Texte: Ad mandatum domini imperatoris Petrus Jaurensis. - Kop.: Koblenz, Diplomatar M C II b f. 121v Nr. 388 und (Ende des 14. Jhs.) M C III f. 191. - Gedr.: (aus der 1. Kopie) [v. Hontheim,] Historia Trevir. 2, 243 (ungenau); Reimer, Hanauisches UB. 3, 639 Nr. 568. - Verz. (u. a.): Böhmer-Huber Nr. 4593; Foltz, UB. v. Friedberg 1, 252 Nr. 550). - Unser Regest gibt neben den wichtigsten allgemeinen Bestimmungen nur die wieder, die den Erzbischof näher berühren. - Vgl. Reg. 1136 und 2312.
    Vgl. das Chronicon Moguntinum zum J. 1368, S. 20: Congregati sunt Carolus imperator et multi alii et precipue principes electores et alii multi per Alamaniam in Franckenfordt, statuentes ibi pacem communem, quam minime servabant. ... In mense Februario stabilita est pax generalis per partes Rheni predicta, que tamen quasi nichil valnit.

Inhalt

Kopfregest:

König Karl macht mit Rat der Kurfürsten, anderer Fürsten, Grafen usw. einen Landfrieden.

Vollregest:

Frankfurt - K. Karl macht mit Rat der Kurfürsten, anderer Fürsten, Grafen usw. einen Landfrieden, der vom Tage dieser Urkunde an 4 Jahre währen soll in folgendem Gebiete: von Bingen 12 Meilen Weges rheinauf und rheinab zu beiden Seiten ringsum, nämlich von Bingen bis Andernach, von da bis Siegen, von da bis Orb gegenüber Gelnhausen, von Orb bis Aschaffenburg, von da bis Heidelberg, dann bis Speier, bis Selz und zwischen Speier und Selz auf beiden Seiten des Rheines 3 Meilen im Umkreis und von Speier bis Kaiserslautern, von da bis Trier und von Trier wieder bis Andernach und 12 Meilen Weges ringsum von Bingen aus.

EB. Gerlach, EB. Kuno von Trier und die Pfalzgrafen Ruprecht d. Ä. und Ruprecht d. J. sollen bis zum 5. März (Reminiscere) die Grafen, Herren und Burginhaber (gehauste leute), die in ihren Landen und Herrschaften sitzen, und alle ihre Mannen und Burgmannen zu sich entbieten und sie zum Eintritt in den Landfrieden auffordern; die Namen derer, die beitreten, wie auch derer, die das nicht tun, sollen sie dann dem für den Landfrieden gewählten Ausschuß der Neun mitteilen.

Zu diesem Ausschuss geben die Erzbischöfe von Mainz und von Trier je einen, die beiden Pfalzgrafen zusammen einen und alle vier Fürsten gemeinsam den vierten Ratmann, die Städte Mainz, Worms und Speier je einen, Frankfurt, Oppenheim, Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen zusammen einen; als Neunten setzt der Kaiser den Grafen Heinrich von Veldenz ein.

Wenn die Neun zu einem Landgerichtstage (landtag) ziehen, so soll der Kaiser den Neunten beköstigen und die Fürsten und Städte die von ihnen ernannten Ratleute. - Die Neun entscheiden über Klagen auf Landfriedensbruch. Sie kommen in jedem der vier Jahre jeweils an dem ersten Sonntags nach allen Fronfasten in Mainz zusammen, nötigenfalls auch noch zu anderer Zeit.

Stirbt einer der 8 Ratleute, so ist von dem oder denen die ihn ernannt hatten, binnen 14 Tagen ein Ersatzmann zu bestellen. Ist einer der Ratleute durch Abwesenheit oder Krankheit verhindert, an einer Tagfahrt teilzunehmen, so soll er einen Vertreter senden, bis er selbst kommen kann. Ist der Neunte gestorben, außer Landes oder sonst verhindert, so sollen die 8 Ratleute binnen 14 Tagen nach Mehrheitsbeschluß einen neuen wählen. Geschieht das nicht, so sind die beiden Erzbischöfe und die Pfalzgrafen vom Kaiser ermächtigt, den Neunten zu bestimmen. Der Kaiser kann indessen, wenn ihm der neu gewählte Neunte nicht genehm ist, einen andern ernennen.

Sollten die Herren dieses Landfriedens während der Dauer und in dem Gebiete des Friedens Zwist und Krieg miteinander bekommen, so brauchen die Städte nicht zu helfen; auch sollen die Herren ihren Krieg außerhalb des Landfriedensgebietes führen und den Landfrieden nicht schädigen.

Der Erzbischof von Mainz soll dem Landfrieden dienen mit 40 Helmen, die Pfalzgrafen mit 40, der Bischof von Speier mit 20, der Bischof von Worms nach Vermögen, die Stadt Mainz mit 40 Helmen, Worms mit 25, Speier mit 25, Frankfurt und die vier anderen Städte zusammen mit 60, Kaiserslautern mit 10, und zwar abwärts bis zur Lahn und nach oben, soweit der Landfriede reicht. Der Erzbischof von Trier soll aufwärts über die Nahe bis nach Speier mit 25 Helmen dienen.

Nötigenfalls sollen die Fürsten und Städte zu einer von den Neun bestimmten Zeit mit größerer Macht, als vorher angegeben, helfen; doch soll die Verstärkung, die der Trierer bis Speier, die übrigen abwärts bis zur Lahn hin zu leisten haben, nicht mehr als 25 Helme betragen. Gegebenenfalls sollen Fürsten, Herren und Städte auch weniger Leute senden, als oben bestimmt ist, so viel die Neun festsetzen.

Wird nach einem Mehrheitsbeschluß der Neun eine Belagerung unternommen, so hat der Herr, der der Kläger ist, seine Geschütze und Belagerungsmaschinen herbeizuschaffen.

- EB. Gerlach, EB. Kuno und die beiden Pfalzgrafen geloben bei ihrer fürstlichen Treue und bei den Eiden, die sie dem Reiche geschworen haben, den Landfrieden zu halten; die 9 Städte haben ihn beschworen. Sie alle siegeln mit dem Kaiser.

- G. czu Frankemfort uff dem Moyne 1368 an unser vrowen tage den man nennet kerczeweihe, regn. 22, imper. 13.

Quellenkommentar:

Am 9. Februar verschreibt der Kaiser zur Unterstützung des Landfriedens, den er am Rheine und in dem benachbarten Gebiete errichtet hat, 5 große alte Turnosen (nachher: fumf grosse), von jedem Fuder Wein und von anderer Ware nach Verhältnis (markczal) auf dem Rheinzolle zu Oppenheim. Heinz zum Jungen, Schultheiß zu Oppenheim, des Kaisers Amtmann, soll sie erheben, ohne Abzug für Burghut oder anderes Zöllner- oder Dienergeld, und soll davon dem Grafen Heinrich von Veldenz, dem Hauptmanne dieses Landfriedens, jährlich 2.000 Gulden bezahlen; das überschüssige Geld soll Heinz zur Bezahlung von Schreibern, Boten und für allerlei Dienste, wie es ihm für den Landfrieden gut scheint zu sein, verwenden. Der Kaiser gebietet allen Getreuen (Fürsten usw), den Schultheißen während der Dauer des Landfriedens bei den Turnosen zu schützen. Mit Ausgang des Landfriedens fallen diese Turnosen weg. Die Stadt Mainz, die am Oppenheimer Zelle nicht zollpfichtig (ouch der andern grossen uff demselben czolle ledig und los) ist, ist auch von der Leistung der 5 Turnosen befreit. - G. czů Frankemford uff dem Moyne 1368 an dem achten tage unser vrowen der liechtmesse regn. 22, imp. 13. - Or. Perg.. München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 111). Das Majetätssiegel, beschädigt, an Pressel. Auf dem Buge: Ad relacionem d[omini] de Coldicz P[etrus] Jaur[ensis]. Auf der Rückseite: R[egistrat]um Johannes da Geylnhusen.

Fußnotenapparat:

[a] Das letzte Drittel des Textes (von und was sie denne fur rechte sprechen, Reimer 645 Z. 26) steht auf einem zweiten Pergamentblatte von gleicher Breite wie das größere Hauptblatt, dem es durch die Presseln der Siegel angeschlossen ist.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2369, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9733 (Zugriff am 29.05.2024)