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Vigener, RggEbMz Nr. 2312

Datierung: 21. Oktober 1367

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf:
    (a) Kop. (der Schluß mit dem Datum fehlt): Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 661 (f. 663 fehlt; f. 662v schließt mit dem Beginn der Siegelankündigung "des zu urkund").
    (b) Die entsprechende Urkunde EB. Kunos von Trier, Ausfertigung für Mainz, Or. Perg. (an der heraldisch rechten Seite durch Mäusefraß beschädigt): Wien, Staatsarchiv (Mainzer Urkunden). Das große Siegel Kunos an Pressel. - Auf der Rückseite (c. 1500): ad ladulam L L in Hoest.
    (c) Die entsprechende Urkunde der beiden Pfalzgrafen, Or. Perg.: München, Staatsarchiv (Kasten rot 27/f8). Die beiden Reitersiegel an Presseln. - Reg. (Ende des 15. Jhs.): Karlsruhe Kopiar 862 (511) f. 47. - Verz.: Koch und Wille, Regesten der Pfalzgrafen Nr. 3740. - Vgl. v. Winterfeld, Die kurrhein. Bündnisse (1912) 75f.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verbündet sich mit Erzbischof Kuno von Trier und den Pfalzgrafen Ruprecht d.Ä. und Ruprecht d. J.

Vollregest:

Pfalzgrafenstein - EB. Gerlach verbündet sich auf zwei Jahre mit EB. Kuno von Trier und den Pfalzgrafen Ruprecht d.Ä. und Ruprecht d. J. unter folgenden Bedingungen[a]:

  1. Jeder von ihnen soll für die Geleite und die Straßen zu Wasser und zu Land in seinem Gebiete sorgen.
  2. Sie wollen ihre Festen und Lande so versehen, daß keiner einen angreift mit Raub, Mord, Brand oder Fehde (unrechtin widirsagen), ehe er nicht Recht gefordert hat. Gläubiger sollen ihre Forderungen nur auf dem Rechtswege vertreten. Gegen solche, die ohne Klagen sich selbst helfen, wollen sie sich einander unterstützen.
  3. Wenn ein in dem unten genannten Gebiete sitzender Burginhaber (gehuset man), er sei Herr, Ritter oder Knecht, adlig oder nichtadlig, einen der Verbündeten oder einen ihrer Hintersassen irgendwie gewaltsam schädigt, so soll auf Verlangen eines von ihnen jeder binnen 14 Tagen nach der Mahnung helfen. Ist der Missetäter keinem von ihnen besonders unterstellt (sundern geseszin; b: sunderlichen g.), so sollen sie ihn gemeinsam auffordern, binnen 14 Tagen Genugtuung zu leisten. Tut er das nicht, so wollen sie zusammen, jeder auf eigene Kosten, mit gewaffneter Macht gegen ihn ziehen, mit Bliden, Geschützen und Belagerungsmaschinen (werken). Die Kosten für einen etwaigen Verbau (eyn virbuwen; virbuwe) tragen sie zu gleichen Teilen; ist die Feste erobert (virbuwet), so werden sie den Verbau gemeinsam abbrechen, ebenso wie sie eroberte Festen auf gemeinsame Kosten abbrechen wollen. In Kriegen, die das Bündnis überdauern, sollen sie nur gemeinsam Frieden, Sühnen, Stillstand (gedult) oder Verträge (vorwarte) schließen.
  4. Gefangene und Beute (reisige habe) werden geteilt nach Verhältnis der Reisigen, die jeder im Felde hat. Brandschatzung und alle Schatzung (gedingknissze) sollen sie gemeinsam teilen.
  5. Die Grenzen (termeney und begriffe) für die Heeresfolge haben sie in folgender Weise festgesetzt: von Bingen aus nach Trier, nach Andernach, nach Siegen (Sy<e>); b, c: Sie-), nach Orb (Urba; b, c: Or-), nach Aschaffenburg, nach Heidelberg (a, b: Hey-), nach Neustadt (a, c; die Nuwenstad; b: die Nu<e>westad), dann wieder bis Trier und 12 Meilen Weges, von Bingen zu zählen, alles weit und breit auf Wasser und Land, was auf beiden Seiten des Rheines liegt.
  6. Alle ihre Amtleute, Städte und Dörfer innerhalb dieser Grenzen und die, die von außen daran stoßen, sollen schwören, Leute und Güter der anderen Verbündeten wie die ihres eigenen Herrn zu schützen.
  7. Für Streitigkeiten zwischen ihnen oder eines von ihnen mit Untertanen des anderen oder unter ihren Untersassen (Mannen, Burgmannen, Dienstmannen oder andere) hat jede der drei Parteien einen Ratmann gekoren: der Erzbischof von Trier den Dietrich Walpode (so b, c; a: Waltbode), die Pfalzgrafen den Gerhard vom Stein (Steyn), EB. Gerlach den Antilmann vom Grasewege, (alle drei) Ritter; wenn einer der drei stirbt oder ausser Landes ist, so hat sein Herr auf Mahnung der anderen binnen 14 Tagen einen neuen Ratmann zu ernennen. Wenn die Ratleute vom Trierer Erzbischof angerufen werden, so sollen sie in Wesel (Wesil), wenn von den Pfalzgrafen, in Bacharach, wenn von EB. Gerlach, in Bingen einreiten, und zwar binnen 8 Tagen, nachdem die Mahnbriefe ihnen selbst oder in ihren Wohnhäusern abgegeben worden sind. Sie haben dann binnen 8, längstens 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Stadt die Stücke, die ihnen dort schriftlich vorgelegt werden, zu entscheiden. Wer die Ratleute gemahnt hat, soll sie verköstigen; doch muss der die Kost bezahlen, der als schuldig befunden wird.
  8. Sie nehmen in dieses Bündnis alle ihre Mannen und Untertanen in dem genannten Gebiete auf, die ihnen zu rechtlichem Austrage gehorsam bleiben (ires rechtes und unrechtis an uns oder an unsern ratluden virlihen). Sie haben ausgenommen den Papst und den römischen Stuhl, den K. Karl und das Reich; wenn der Kaiser etwas Besseres erdenkt, das dem Reiche, ihnen und dem ganzen Lande zu größerer Befriedung dienen kann, und dazu Hilfe leisten will, so wollen sie ihm darin gern zu Willen sein.[b] Sie nehmen ferner aus alle Fürsten, Städte und Herren, mit denen sie verbündet sind.
  9. Die Briefe, die sie einander und einer dem anderen gegeben haben, bleiben in allen Punkten in Kraft.

- G. zů Pfalczgravensteyn 1367 uff donrstag allerneest na sente Lucas dage des heilgen ewangelisten.[c]

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. die Bündnisse zwischen den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier vom 24. Sept. 1354 und 30. Januar 1357, Reg. 199 und 723, und das mainzisch-pfälzische Bündnis vom 23. April 1367, Reg. 2245.
[b] Vgl. Reg. 2369. 
[c] Das Datum aus b.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2312, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9676 (Zugriff am 19.05.2024)