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Vigener, RggEbMz Nr. 2264

Datierung: 9. Juli 1367

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: (a) München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 110b). Die Siegel des Ausstellers, des 1., 2., 4. und 6. Bürgen (nur das letzte unbeschädigt) an Presseln, die des 3. und 5. Bürgen fehlen. (b) Dresden (Nr. 3864). Die Siegel des Ausstellers und der ersten 3 Bürgen an Presseln, die der 3 letzten fehlen. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 645, daraus 3 f. 195 und (16. Jh.) Magdeburg, Kopiar 1538 (152) f. 65v. - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 179 (aus a; ungenau); v. Uslar-Gleichen, Beiträge zur Familiengeschichte 408 Nr. 285 (aus d. Magdeb. Kop.). - Erwähnt (ohne Monatsdatum): Joh. Wolf, Polit. Gesch. d. Eichsfeldes 2, 142. - Vgl. Reg. 2266.

Inhalt

Kopfregest:

Ludwig von Rosdorf bekennt, dass er sich gegenüber Erzbischof Gerlach und den Markgrafen von Meißen zu Dienst verpflichtet hat, auch mit seinen Schlössern Moringen und Hardegsen.

Vollregest:

Ludwig von Rosdorf (-dorff: b: -torif) bekennt, zugleich für seine Brüder, dass er sich gegenüber EB. Gerlach, dessen Nachfolgern und dem Erzstifte sowie den Markgrafen Friedrich, Balthasar und Wilhelm von Meißen und ihren Erben verpflichtet hat, ihnen mit Leib und Gut zu dienen und ihnen gewärtig zu sein mit seinen Schlössern Moringen (h: Moryn-), Burg und Stadt, und Hardegsen (Herdesse). Beide Schlösser stehen ihnen offen gegen jeden, Hardegsen jedoch gegen Herzog Albrecht von Braunschweig[a] erst vom nächsten Pfingstfest (1368 Mai 28) an, denn bis dahin sind Ludwig und seine Brüder dem Herzoge mit Hardegsen verpflichtet; doch dürfen sich Herzog Albrecht, seine Brüder und Helfer auch vor Pfingsten nicht aus Hardegsen gegen den Erzbischof und die Markgrafen behelfen. Die von Rosdorf dürfen die Schlösser nur an Standesgenossen verkaufen oder versetzen, nicht an Fürsten und Herren. Stirbt einer der Brüder oder einer von denen, die Anteil an dem Schlosse haben, so sollen dessen Kinder und Erben erst nach Beschwörung dieses Vertrages ihren Teil erhalten. Bürgen sind die Ritter Reinher und Bernhard von Dalwigk (Talwig), Ernst von Uslar (Usseler; b: Usler), Johann Ryme von Allerberg (vom Alreberge), Ditmar von Adelebsen (-leveschen; b: -leweschen) und Lippold von Hanstein (Hanensteyn; b: Hanstein); sie müssen auf Mahnung jeder mit einem Knechte und 2 Pferden in einer Herberge zu Langensalza (Saltza) Einleger halten. Verstorbene Bürgen sind binnen Monatsfrist zu ersetzen; geschieht es nicht, so müssen die übrigen Bürgen Einleger halten. Die Bürgen siegeln mit.

- G. zu (b: zu) Morungen of den frydag (fritag) nach sente Kylianis (Kilians) tage 1367.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 2262.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2264, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9543 (Zugriff am 19.05.2024)