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Vigener, RggEbMz Nr. 1978

Datierung: 16. August 1365

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Papierkopie (um 1500)[c]: Amorbach, Leining. Archiv (II).

Inhalt

Kopfregest:

Vitztum Ulrich von Kronberg sitzt an der Spitze des Gerichtes Kammerforst im erzb. Hofe zu Bürgstadt und hört die Schöffen aus Bürgstadt, Wenschdorf und Eichenbühl an.

Vollregest:

Ulrich von Cronberg, erzb. Vitztum und Landvogt (advocatus generalis), sitzt an der Spitze des Gerichtes Kammerforst im erzb. Hofe zu Bürgstadt (Burg-). Alle zum Gericht gehörigen Schöffen sind da; es sind aus Bürgstadt, Wenschdorf (Wentzdorff) und Eichenbühl (Eychenbuel) je 11 Schöffen, die mit Namen genannt werden. Diese Schöffen haben auf ihren Eid gesprochen:

  1. Niemand als der Erzbischof ist in den drei Dörfern Herr, Vogt oder Richter.
  2. In den drei Dörfern, den Gerichten und Kammerforst darf kein Edelmann Gut selbst kaufen oder Schäferei haben, es sei denn auf seinem Eigengut; das gilt auch für Rauenthal (Ruwental) und Pfohlbach links des Baches (Pfolbache, was hie diesset der beche ligt).
  3. Wenn der Erzbischof und seine Amtleute zu Pfohlbach Gericht halten wollen, so sollen sie es denen von Riedern (Ri-) verkündigen. Der erzb. Amtmann soll den Stab in der Hand haben. Was er, während er zu Gericht sitzt, an fälligen Bußen erlässt, das ist erlassen. Von dem aber, was er nicht erlassen hat, wenn er aufsteht, fallt denen von Riedern ein Drittel zu; wenn sie indes auf die Einladung zur Gerichtssitzung nicht kommen, so braucht man nicht mit ihnen zu teilen.
  4. Nur der Erzbischof darf in den Dörfern und Kammerforst ein Besthaupt oder Wolltuch (watmal) nehmen (ziehen).
  5. Wenn ein Fremder (geste) in einem der drei Dörfer stirbt, so ist von seinen Rossen, Pferden oder Vieh ein Besthaupt fällig; ist es eine Frau, so soll man ein Wolltuch nehmen für den Erzbischof.
  6. Lassen sich Fremde in den Dörfern oder Kammerforst nieder und bleiben sie Jahr und Tag, ohne dass ihr Herr sich meldet (ane nachvolgende herren), so soll sie der Amtmann in Eid nehmen (inhoelen und eyden) unter Einforderung eines Huhnes, und sie sollen fortan dem Erzbischof zu Dienst sitzen und keinem andern mehr, solange sie in dem Dorfe sind. Kommt aber ihr Herr binnen Jahr und Tag und fordert sie, so soll man ihm mit einem Fastnachtshuhn dienen; es ist das Zeichen seines Rechtes auf sie, falls er wieder aus dem Dorfe gehen sollte.[a]
  7. Wenn ein Mann drei oder vier Güter besitzt,[b] so ist bei seinem Tode nur ein Besthaupt fällig; gleiches gilt für Witwen, während die Frauen sonst ein Wolltuch zu geben haben.
  8. Der Erzbischof hat Fischfangrecht und Wildbann die Erfa (Erffe) aufwärts bis an die uberschlechtigen Mühlen oberhalb von Riedern und den Kaltenbach aufwärts bis nach Reinhardsachsen (-hartsachssen) an die Schmiede (schmitten).
  9. Die von Bürgstadt können fischen vom Main an bis an die Brücke; doch dürfen sie den Bach nicht verlegen. Die von Eichenbühl können von der Brücke an längs ihres Dorfes fischen, die von Pfohlbach von der Riffe den Kaltenbach aufwärts längs ihres Dorfes; auch diese beiden Dörfer sollen den Bach nicht verlegen.
  10. Am hinteren Eichwald (eychart) soll niemand als der Erzbischof Gewere und Recht habe.
  11. Die Schöffen erklären, dass des Erzbischofs Zinse und Beden in seinen Büchern aufgezeichnet sind.
  12. Die Dörfer, die in dem Kammerforst liegen, geben keinen Zoll von dem Vieh, das sie zu Miltenberg kaufen oder verkaufen.
  13. Der Hof zu Berndiel (-tille) soll dem Erzbischof zu Dienst sitzen mit allem Dienst, mit Besthaupt, Gülten und Frondienst, wie andere Dörfer in dem Kammerforst.

- Zeugen: Nikolaus, Kellner in Miltenberg, Erenfrid senior, Pleban in Bürgstadt, H., Pleban in Riedern, Peter von Cronberg, Götz von Tauberbischofsheim (Bischm.), Gebhard Beyerer, Lotz Kürschner (Kurs-), Hermann Rodin, Nikolaus Wernheri, Eberhard Rüdt (Rudin).

- 1365 sabato post assumpt. Marie virginis.

Fußnotenapparat:

[a] durch des willen, ob er wieder uß dem dorffe fure, dass er sie damit behalten moge.
[b] Item hat ein man dru gut vier mynder ader meher.
[c] Überschrift: Chamerforst iudicium anno sexagesimo quinto.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1978, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/9325 (Zugriff am 19.05.2024)