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Vigener, RggEbMz Nr. 2099

Datierung: 11. Juni 1366

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 109 a). An beiden fehlen die Siegel des Erzbischofs und des Domkapitels (an Presseln). - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 8 f. 40 (mit "feria quarta post Bonifacii") und Lib. reg. 6 f. 283. - Abschrift (16. Jh.): Magdeburg, Kopiar 1539c f. 111v (ebenda Kop. 1379 f. 174 ein ausführliches Regest aus Lib. reg. 6). - Gedr. (aus der Kop): Wenck, Hess. Landesgesch. 2. UB. 427 Nr. 407. - Reg.: Havemann, Gesch. v. Braunschweig u. Lüneburg 1, 427 Anm. 3. - Verz.: J. Wolf, Gesch. des Eichsfeldes 2, 36 und Gesch. v. Hardenherg 2, 13: Max, Gesch. v. Grubenhagen l, 208; Ahrens, Die Wettiner und Karl IV. 25.
    Die entsprechende Urkunde der Markgrafen ist vom gleichen Tage (g. 1366 am donirstag nach Bonifacii). Or. Perg.[c]: Weimar, Gesamtarchiv (Reg. F pag. 137 E Nr. XXIV 7). - Kop.: Würzburg, Lib. reg. 6 f. 285.
    Das Chronicon Moguntinum S. 15 erwähnt die "magna dissensio inter dominum Maguntinum et ducem fon me Saltze" (= Herzog Albrecht). Der gemeinsame Krieg der Verbündeten ist erst im Juni 1367 eröffnet worden (s. dort). Über die Politik der Markgrafen vgl. Ahrens a. a. O. 24f. (die Erfurter Urkunden jetzt gedr. bei Beyer, Erfurter UB. 2, 439ff.).

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verbündet sich mit den Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen.

Vollregest:

 Eltville - EB. Gerlach verbündet sich mit Einwilligung des Dekans Otto und des ganzen Domkapitels mit Friedrich, Balthasar und Wilhelm, Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen, seinen Oheimen und Getreuen, und mit ihren Erben auf ewige Zeiten.

Er gibt ihnen zur Hälfte die Rechte, die der verstorbene EB. Heinrich[a] von Herzog Heinrich von Braunschweig und dessen Frau Hedwig (beide verstorben) gekauft hat, nämlich an Lauterberg (Luter-; b: Lutter-), Herzberg (Hertz-), Osterode, Einbeck (Eynbecke), Grubenhagen (an dem Grubenhayn; -hain), an Hameln und dem Zubehör dieser Burgen, Städte und Schlösser, was jetzt Herzog Albrecht von Braunschweig [Grubenhagen] und dessen Brüder innehaben. Die Verbündeten sollen diese Schlösser, Güter und Rechte gemeinsam fordern und behalten. Dazu sollen sie einander helfen, und keiner soll sich ohne des anderen Wissen und Willen sühnen mit Herzog Albrecht und dessen Brüdern und ihren Erben oder denen, die für diese mit ihnen in Krieg gekommen sind oder noch kommen. Jemand anders soll nur mit Willen beider Parteien in die vorgenannten Lande oder Schlösser gelassen werden; denn sie sollen dies und was sie durch Kauf, Bau oder anders hinzugewinnen, zu gleichen Teilen haben. Sie können sich ihre Anteile nur gegenseitig verkaufen oder versetzen zu einem Preise, den Beauftragte beider Parteien auf ihren Eid festzusetzen haben.

Der Erzbischof nimmt aus und behält Duderstadt (-stad) und Gieboldehausen (Gebeldehusen) mit allen Herrschaften, Dörfern, Gerichten und Rechten; die Markgrafen dürfen ihn daran in keiner Weise hindern. Die Markgrafen sollen die Hindenburg (Hyn-; Hyndene-) mit dem Zubehör ganz und den Teil von Windhausen (Winthusen) behalten, den sie dem Herzog Albrecht und dessen Brüdern abgewonnen haben. Wollen Fürsten, Herren, Ritter, Knechte, Städte oder irgendwelche Leute, die in der Nachbarschaft jener Schlösser und Lande wohnen, in ihre Dienste oder in ihr Bündnis eintreten oder wird in deren Land von den Verbündeten gebaut oder werden von ihnen Schlösser solcher Leute gekauft oder gewonnen, so sollen beide Parteien gemeinsam vorgehen und keine mehr unternehmen als die andere. Sie sollen Schlösser, Land und Leute, die sie gewinnen, gemeinsam schützen. Alle ihre dortigen Amtleute sollen schwören, beide Parteien bei ihren Rechten zu lassen.

Für Zwistigkeiten über diese Besitzungen soll jede Partei einen Ratmann stellen. Die beiden Ratleute sollen auf Mahnung binnen 14 Tagen in das beiden Parteien gemeinsame Schloß Langensalza (Salcza)[b] einreiten und dort binnen weiterer 14 Tage nach Freundschaft oder Recht entscheiden. Gehen sie in ihren Rechtssprüchen auseinander, so soll bei dem ersten Zwist der Erzbischof einen Obermann stellen und ihn veranlassen, sich binnen 14 Tagen der Sache anzunehmen; die Ratleute sollen dann ihre besiegelten Rechtssprüche binnen 8 Tagen diesem Obermann geben, der binnen vier Wachen ohne weiteres endgiltig zu entscheiden hat. Bei dem zweiten Zwist soll der älteste der Markgrafen einen Obermann stellen, und so soll fortan dieses Recht zwischen dem Erzbischof und den Markgrafen wechseln. Bei einem Kriege zwischen beiden Parteien sollen die beiderseitigen Amtleute, die die oben genannten Schlösser und Lande innehaben, mit diesen still sitzen und keinem helfen, auch soll keinem von oder zu jenen Schlössern Schaden geschehen. Die Amtleute sollen vielmehr die Schlösser gegen andere Feinde beider Parteien bewahren, und die Angehörigen beider sollen dort Frieden und Geleite haben. Wenn Gerlach stirbt oder sonst abgeht, so fallen sein Teil und alle seine Rechte an seinen Nachfolger und das Erzstift, die der Markgrafen, wenn sie ohne Erben sterben, an das Landgrafentum zu Thüringen. Den Nachfolgern des Erzbischofs und den Erben der Markgrafen sollen die Amtleute erst dann huldigen und gewärtig sein, wenn jene dieses Bündnis beschworen und ihre Briefe darüber gegeben haben.

Mit dem Erzbischof siegelt das Domkapitel, das seine Einwilligung bekundet.

- G. zů Eltevil uff den donrestag nach sente Bonifacius dage 1366.

Fußnotenapparat:

[a] 1342. Vgl. Ahrens 25 Anm. 1.
[b] Vgl. Reg. 533.
[c] Abweichende Namensformen: Luthereberg; Herzberg; Ostirrode; Eynbeke; (an) dem Grubenhagen; Tudirstad, Hindenburg, Wyntusen und Wintuzen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2099, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5813 (Zugriff am 29.05.2024)