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Vigener, RggEbMz Nr. 1504

Datierung: 21. Mai 1362

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 105a). Die 6 Siegel an Presseln, das Dietrichs (Deoderici senioris) ist schildförmig. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica. 9, 63. - Erw.: v. Ompteda, Die v. Kronberg 105. - Vgl. Reg. 1584.

Inhalt

Kopfregest:

Die Grafen von Schwarzburg-Arnstadt-Sondershausen und die Grafen und Herren zu Hohnstein vereinigen sich mit Ulrich von Kronberg, dem Vitztum im Rheingau und Landvogt Erzbischof Gerlachs.

Vollregest:

Heinrich und Günther, Grafen von Schwarzburg, Herren zu Arnstadt (-stede) und Sondershausen (Sundirshusen), und Heinrich, Dietrich, Ulrich und Heinrich d. J., Grafen und Herren zu Hohnstein (Honsteyn), bekunden, dass sie sich mit Ulrich von Cronberg, dem Vitztum im Rheingau und Landvogt ihres Herrn von Mainz (Menzcze) folgendermaßen vereinigt haben.

  1. Aus ihrem Lande oder durch ihr Land sollen der Erzbischof, die Seinen und die, die Ulrich im Namen des Erzbischofs zu verantworten hat, von ihren Mannen oder anderen Leuten nicht geschädigt werden. Geschieht es doch, so wollen sie selbst gegen die Räuber helfen und gegen sie ihre Burgen öffnen.
  2. Erzbischöfliche Leute, die bei Verfolgung der Feinde in verproviantierte Schlösser der Grafen kommen, erhalten dort Futter und Kost. Wenn ein oder zwei mainzische Kundschafter in ihre Burgen kommen, so sollen sie beköstigt und Diener der Grafen ihnen auf die Kundschaft gegen Feinde mitgegeben werden.
  3. Sie und ihre Amtleute wollen das erzb. Gut schützen helfen.
  4. Wenn jemand dem Vitztum als dem Beauftragten des Erzbischofs feindlich entgegentritt, sollen sie auf Mitteilung einen rechtlichen Austrag versuchen und, wenn der fehlschlägt, Hilfe leisten. Wenn die Mainzischen nicht selbst Krieg führen, sondern andere unterstützen, so sind die Grafen nicht zu Hilfe verpflichtet.
  5. Sie nehmen aus: das hl. Reich, die Herzöge von Braunschweig, die Landgrafen von Hessen, die Markgrafen von Meißen, den Bischof von Hildesheim, alle [Grafen] von Schwarzburg, den von Regenstein (Regensteyn), den von Wernigerode (-ingerade), den von Stolberg (Stal-), alle von Beichlingen, den von Gleichen, den von Hohenburg (Hon-), die Bürger von Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen.
  6. Wenn Ulrich stirbt oder von dem Amte der Landvogtei entsetzt wird, so erlischt das Bündnis.
  7. Alle Briefe, die der Erzbischof und das Erzstift und die Aussteller untereinander haben, bleiben zu Recht bestehen.
  8. Dieses Bündnis soll vom Tage der Urkunde bis Martini übers Jahr (1363 Nov. 11) währen.

- G. uf den sunabent vor sante Urbans tage 1362.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1504, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8849 (Zugriff am 19.05.2024)