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Vigener, RggEbMz Nr. 1379

Datierung: 4. April 1361

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 104a). Das Sekret Herzog Ernsts an Pressel. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 789, daraus (17. Jh.) 3 f. 233 und Magdeburg, Kop. 1539 (156) f. 37 und 1539 e (163) f. 99. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 36. - Vgl. Reg. 1011 und 1422. Das Bündnis, das am 16. Aug. 1363 (s. dort) erneuert wurde, ist von Ulrich von Cronberg (vgl. Reg. 1422), der damals in den östlichen Landen des Erzstiftes weilte (vgl. Reg. 1375, 1414f. und 1420). abgeschlossen worden. Vgl. auch Ulrichs Klagen gegen Duderstadt von [1361], s. dort (gedr.: Jaeger, UB. v. Duderstadt 83 Nr. 115).

Inhalt

Kopfregest:

Herzog Ernst von Braunschweig und sein Sohn Otto verbünden sich mit dem Mainzer Erzbischof Gerlach und dessen Stift.

Vollregest:

Herzog Ernst von Braunschweig und sein Sohn Otto verbünden sich zum Nutzen und zur Beschirmung ihrer Lande und Leute mit EB. Gerlach und dem Erzstifte von kommenden Pfingsten an auf 3 Jahre unter folgenden Bedingungen.

  1. Sie helfen dem Erzbischof mit aller ihrer Macht nur nicht gegen das römische Reich, Landgraf Heinrich von Hessen und dessen Sohn Otto, Ernsts Schwager, sowie Ernsts Schwäger, die Markgrafen von Meißen. Wenn aber die Markgrafen dem Erzbischof Unrecht tun wollen und ihre rechtliche Vertretung nicht den Herzögen überlassen wollen, so sollen diese dem Erzbischof helfen, im umgekehrten Falle aber können sie die Markgrafen gegen den Erzbischof unterstützen, ohne dadurch das Bündnis zu brechen. Auch ihre Mannen, Burgmannen und Untertanen, die ihnen ihre rechtliche Vertretung überlassen, nehmen sie aus.
  2. Sollten sie oder ihre Erben mit Herzog Albrecht von Braunschweig und dessen Brüdern, ihren Vettern, weiland Herzog Ernsts d. Ä.,[a] ihres Vetters, Söhnen, oder deren Erben in Krieg kommen, so soll der Erzbischof ihnen mit all seiner Macht helfen; doch ist der Erzbischof ermächtigt, einen den Ausstellern genügenden Frieden zwischen diesen ihren Vettern und ihnen zustande zu bringen. Die Aussteller ihrerseits helfen in gleicher Weise dem Erzbischof gegen ihre Vettern.
  3. Gemeinsam eroberte Schlösser und die zugehörigen Leute und Güter sollen sie teilen und ihren Besitz gegenseitig durch einen Burgfrieden sichern. Auch Schlösser, die sie miteinander bauen, sollen sie mit Burghut versehen; was sie dazu gewinnen (irdrunghen), soll ihnen gemeinsam gehören.
  4. Der, der vom anderen oder dessen arme Leute von den Amtleuten des andern Hilfe fordern, soll dem Unterstützenden Speise und Futter liefern und Pfandlösung, (pfantlose) und Hufschlag selbst bezahlen (geldin); nur in einem Kriege gegen Herzog Albrecht und dessen Brüder soll keiner dem andern Speise und Futter geben.
  5. Was einer mit Hilfe des andern an Schlössern oder reisiger Habe gewinnt, soll unter beiden nach Zahl der Gewappneten, die im Felde stehen, geteilt werden; Schaden soll jeder selbst tragen. 
  6. Wenn dem Erzbischof oder seinen Untertanen etwas genommen wird, so werden die Herzöge, ihre Amtleute und ihre Städte Hilfe leisten. Die Schlösser des einen sollen dem andern offen stehen.
  7. Die Bürger der herzoglichen Städte sollen dem Erzbischof und seinen Amtleuten versprechen, daß sie, wenn Feinde des Erzstiftes in ihre Städte kommen und im Namen des Erzbischofs vor ein Gericht gefordert werden, die erzb. Amtleute dort richten lassen wollen, als handle es sich um Feinde der Herzoge.[b]
  8. Die Geistlichen und die geistlichen Gerichte des Erzbischofs sollen sie schirmen und fördern.
  9. Über Klagen beider Teile entscheiden die Ritter Lippold von Freden (Fri-), der von den Herzögen, und Heinrich von Hardenberg (-tin-), der vom Erzbischof ernannt ist. Bei Klagen des Erzbischofs sollen die beiden auf Mahnung des Erzbischofs unverzüglich Tage festsetzen nach Bischofsstein (zcu der Sto<u>yne; Stoyne) und Lippold soll die Friedbrecher vorladen. Wenn sie die Sache dort nicht gütlich beilegen, so sollen sie dort eine zweite Tagung, die binnen 1 Monate nach der ersten Mahnung in Duderstadt (-stat) abzuhalten ist, vereinbaren. Einigen sie sich in Duderstadt nicht gütlich, so darf jeder der beiden die Stadt erst dann verlassen, wenn er seinen schriftlichen Urteilsspruch beiden Parteien gegeben hat. Friedbrüchige Mannen, Burgmannen und Untertanen der Herzöge, die nicht zu den Tagungen kommen und sich nicht verantworten wollen, sollen von beiden Teilen gemeinsam gezwungen werden. Entsprechende Bestimmungen für Klagen von braunschweigischer Seite; die zweite Tagung findet in diesem Falle in Göttingen (Gothinghen) statt. Heinrich und Lippold haben gelobt, ihre Aufgaben zu erfüllen;[c] wenn einer von ihnen stirbt oder (van libes not) verhindert ist, so muß sein Herr auf Mahnung binnen Monatsfrist einen andern ernennen.
  10. Alle diese Artikel haben die Aussteller zu halten geschworen. Herzog Ernst siegelt für sich und seinen Sohn Otto.

- G. zcu Uslere uff den sontach nest nach paschen als men singhet Quasimodogeniti 1361.

Fußnotenapparat:

[a] Er war am 9. März 136l gestorben. Der vorläufige Friede, den EB. Gerlach am 4. Mai 1360 mit Ernst und dessen Söhnen Albrecht und Johann abgeschlossen hatte (Reg. 1283), lief am 16. Mai ab. Am 25. Mai ist er verlängert worden, s. Reg. 1409.
[b] daz die burger ... reden solent ... , war des stiftes von M. viende in unse stede komen und an eyn gerichte gevordert wert van unsere herren wegin von M.' dar solent (im Or. folgt getilgtes "sie") unsers herren von M. ammetlude inne richten licher wis als ob se unse eigene viende weren. [c] geliche lude zcu sinde und recht zcu sprechende ob iz dar zcn komet.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1379, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8560 (Zugriff am 19.05.2024)