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Vigener, RggEbMz Nr. 1321

Datierung: 19. September 1360

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: [c] München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 103a). a) Das große erzb. Siegel und das Stadtsiegel[d] an Presseln. b) Das erzb. Sekret und das Stadtsiegel an Presseln. - Kop.: Würzburg, Lib. reg. 4 f. 345v. - Verz.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 23 und (daraus) Gengler, Codex iuris municip. 1, 60.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach verkündet Gebote und Gesetzte, die mit Rat seiner Freunde für seine Stadt Aschaffenburg aufgestellt hat.

Vollregest:

Aschaffenburg - Erzbischof Gerlach verkündet, dass er mit Rat seiner Freunde für seine Stadt Aschaffenburg folgende Gebote und Gesetze gemacht hat, die von Schöffen, Rat und Gemeinde daselbst unverbrüchlich gehalten werden sollen.

  1. Sein Kellner zu Aschaffenburg soll in seinem Namen (von unsern wegin) in den Rat der Stadt gehen und dort gleiche Macht haben wie die anderen Schöffen und andere Bürger, die jetzt im Rate sitzen. Ohne des Kellners Wissen und Willen darf kein neues Gebot, keine Schatzung (geschosz) oder Steuer angeordnet werden.
  2. Damit bekannt wird, wie die Gülten und Gefälle der Stadt verwendet werden, und damit Satzung, Schatzung, Steuer und Dienst gerecht verteilt werden,[a] erlaubt er der Gemeinde, jährlich in den 8 Tagen vor Martini mit Rat seines Kellners aus der Gemeinde vier Männer zu wählen. Diese sollen schwören, ihm gehorsam zu sein, für des Beste der Gemeinde zu sorgen und Armen und Reichen recht zu tun. Er gebietet den Schäden und dem Rat bei seiner Huld, mit Rat des Kellners und dieser Vier alle Schatzungen, Steuern und Dienste festzusetzen. Ferner sollen sie und die Vier mit Rat des Kellners jährlich zu derselben Zeit aus dem Rat und den Vieren je einen wählen. Diese beiden sollen ein ganzes Jahr, vom 4. Nov. (8 Tage vor Martini) an zu zählen, Steuer, Halbteil des Ungeldes. Grafenschoß (grebingeschosz), Zins, Weggeld, Viehzoll (geschucze des vihes) oder andere Gefälle der Stadt einnehmen. Diesen beiden können Schöffen, Rat und die Vier mit Rat des Kellners einen oder mehr beigeben.
  3. Die zwei Bürgermeister sollen Bußen für Waldfrevel, Schmähworte und Spiel sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Bußen[b] erheben. Über das, was sie verschenken, für Botenlohn ausgeben oder sonst für die Stadt verwenden, sollen sie vor dem Kellner, den Schöffen, dem Rate und den Vieren jährlich in den 8 Tagen vor Martini abrechnen und den Überschuß an die mit der Erhebung der anderen Gefälle Beauftragten abgeben.
  4. Zu derselben Zeit und vor denselben Leuten sollen jene 2 (oder mehr) Erheber abrechnen und nachweisen, wie sie das Geld verwendet haben.
  5. Er verbietet, daß Schöffen und Rat für die Stadt Schulden machen ohne Willen des Kellners und der Vier.
  6. Die infolge des Todes einiger Schöffen seit längerer Zeit erledigten Schöffenstühle sollen Schöffen und Rat mit Rat und Wissen des Kellners binnen Monatsfrist besetzen. Fortan soll stets, wenn ein Schöffe gestorben ist, binnen 2 Monaten ein neuer gewählt werden.
  7. Wer zum Schöffen gewählt wird, hat dem Erzbischof zu schwören, daß er ihm gehorsam sein, rechtes Urteil sprechen und Armen und Reichen recht tun werde.
  8. Stirbt einer der Vier von der Gemeinde, so ist in Monatsfrist, stirbt einer der Erheber, so ist binnen 8 Tagen ein neuer zu wählen (in der oben angegebenen Weise).
  9. Sind Schöffen, Rat oder Gemeinde in der Wahl säumig, so behält der Erzbischof sich die Besetzung der erledigten Stellen vor.
  10. Er wahrt sich und seinen Nachfolgern das Recht, diese Satzung zu ändern.

- Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger bekunden ihr Einverständnis und hängen das Stadtsiegel an.

- G. zu Asch[affenburg] 1360 an dem samiztage (b: -dage) nebst vur (b: vor) sante (b: sente) Matheus des aposteln tage.

Fußnotenapparat:

[a] und daz armen und richen recht und bescheidinlich geschee an saczunge, geschoszis, stu<o>re und dienstes. [b] einunge von dem walde, scheltschillinge, spielgelt und alle busze wie die gevellet, iz sii vur gerichte odir hindir gerichte. [c] Beide Originale sind von einer Hand geschrieben und zeigen nur geringfügige orthographische Unterschiede. a ist die Ausfertigung für die Stadt; auf der Rückseite von einer Hand des 15. Jhs.: Registrata est per me Erwinum scriptorem civitatis. Or. b kam ins erzb. Archiv; auf der Rückseite: scriptum est (15. Jh.) und (Anfang des 16. Jh.) Reponatur ad ladulam in Aschaffenburg. [d] Umschrift: SIGILLUM ClVIUM IN ASCHAFFINBURG.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1321, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7926 (Zugriff am 29.05.2024)